Europäischer Gerichtshof TV-Shows dürfen nur mit Zustimmung in Cloud verbreitet werden

TV-Sender dürfen Fernsehsendungen nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber speichern und ihren Kunden in einer Cloud zur Verfügung stellen. Das entschied der EuGH am Mittwoch. Geklagt hatte ein britisches Unternehmen.

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Für das Speichern und Bereitstellen von Serien benötigt der Sender eine Zustimmung des Rechteinhabers, urteilt der EuGH. Sonst verletzt er Urheberrechte. Quelle: dpa

Luxemburg Kommerzielle Anbieter dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs Fernsehsendungen nur nach Zustimmung des Rechteinhabers für ihre Kunden aufzeichnen und im Internet zur Verfügung stellen. Es handele sich dabei um eine Weiterverbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, weshalb Ausnahmeregelungen für Privatkopien nicht gelten könnten, urteilten die Luxemburger Richter am Mittwoch (Rechtssache C-265/16).

Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen dem englischen Unternehmen Vcast und dem italienischen Fernsehsender RTI. Vcast bietet für seine Kunden an, TV-Sendungen aufzuzeichnen und für sie in einer Cloud zu speichern. Dort können die Kunden wiederum auf die Programme zugreifen. Vcast hatte sich dabei auf Urheberrechtsregelungen zu Privatkopien berufen. Demnach können Personen zum privaten Gebrauch ohne Zustimmung des ursprünglichen Rechteinhabers Kopien anfertigen.

Der EuGH führte hingegen aus, dass die Weiterverbreitung der Inhalte durch Vcast eine öffentliche Wiedergabe darstelle. Daher sei eine Erlaubnis des Rechteinhabers nötig.

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