Hacker-Angriff auf die Telekom Diese Folgen hat der Ausfall für Privat- und Geschäftskunden

Ein mutmaßlicher Hackerangriff hat das Netz der Deutschen Telekom lahmgelegt und für stundenlange Ausfälle des Internets gesorgt. Welche Rechte und Pflichten Privatkunden und Firmen haben.

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Rechtsanwalt Christian Solmecke im Interview mit WirtschaftsWoche. Quelle: Presse

WirtschaftsWoche: Fast eine Millionen Kunden hatten wegen eines mutmaßlichen Hacker-Angriffs auf die Telekom in den letzten Tagen kein Internet, Handy- oder Festnetzanschluss. Haben sie Anspruch auf Schadenersatz?
Solmecke: Vertraglich sichert die Telekom nur an 97 Prozent des Jahres einen sicheren Anschluss zu. Erst wenn die Telekom also mehr Ausfälle als elf Tage in Folge oder auch übers Jahr verteilt aufhäuft, entsteht ein Anspruch auf Schadenersatz. Der bezieht sich aber nur auf den Ausgleich der täglichen Kosten des Anschlusses, es geht also nur um wenige Euro. Und auch die entfallen, wenn wie geschehen die Telekom ihren Kunden sofort einen Tagespass als Alternative anbietet. Ausfälle unterhalb der elf Tage müssen Kunden hinnehmen.

Angriffsziele von aufsehenerregenden Cyberangriffen

Für Geschäftsleute kann so ein Ausfall aber weit folgenreicher sein als für Privatleute. Welche Rechte haben die?
Das kommt als erstes auf den Vertrag an. Geschäftsleute können auch Verträge abschließen, die eine Verfügbarkeit von 99 oder 99,5 Prozent des Jahres beinhalten. Diese größere Sicherheit und damit das größere Haftungsrisiko lässt sich die Telekom aber entsprechend teuer bezahlen. Das ist objektiv auch eine technisch sehr anspruchsvolle Zusage. Diese Verträge können deshalb bis zum Zehnfachen günstiger Tarife kosten. Aber Geschäftsleute sollten nicht vergessen: Auch bei nur einem Prozent Toleranz können das noch drei komplette Tage ohne Anschluss im Jahr werden.

Was raten Sie Business-Kunden?
Solmecke: Für unsere Kanzlei mit 80 Mitarbeitern haben wir grundsätzlich drei verschiedenen Anbieter, jeweils einen für einen Glasfaser-, einen LTE- und einen DSL-Anschluss. Das alle gleichzeitig ausfallen, ist höchst unwahrscheinlich.

Wenn es nun aber einen Ausfall von je nach Vertrag mehr als drei oder elf Tagen gibt: Wie können Selbstständige dann einen Schadenersatz geltend machen?
Sie müssen zunächst alles genauestens protokollieren, zum Beispiel mit einem Routerprotokoll oder mit schriftlichen Zeugenaussagen und die entstandenen Schäden auflisten. Vor allem ein entgangener Gewinn ist aber nicht einfach nachzuweisen. Auch die Gerichte sehen dort sehr genau hin.

Hat der Geschäftskunde noch weitere Pflichten?
Oh ja, er hat nämlich die Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, er darf nicht einfach abwarten, wenn es etwas schief geht, sondern er muss sofort versuchen, den Schaden so klein wie möglich zu halten. Beispielsweise muss er sich, wenn er auf eine wichtige Geschäftsmail wartet, eine Prepaidkarte besorgen um ins Internet zu kommen oder auch ein Internetcafé aufsuchen. Ansonsten schmälert er seinen Schadenersatz.

Beschränkt denn auch die Telekom ihre Pflicht, Schadenersatz leisten zu müssen?
Das tut sie, indem sie sich auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.

Konkret bedeutet das: Hatten die Hacker besonders leichtes Spiel, weil der Zugang seitens der Telekom nicht ausreichend gesichert war, muss sie Schadenersatz leisten, weil sie grob fahrlässig gehandelt hat. Gibt es aber einen überraschenden neuen Angriff, vor dem sie sich kaum schützen konnte, also normale Fahrlässigkeit vorliegt, ist sie nicht automatisch schadenersatzpflichtig.

Wie sehen das die Gerichte?
Die sind sehr zurückhaltend bei diesen Kundenansprüchen. Für Privatleute lohnt sich eine Klage faktisch gar nicht. Das Entscheidende ist: Kunden haben mit der Telekom einen Dienstleistungsvertrag, keinen Werkvertrag. Das bedeutet: Bei einem Dienstleistungsvertrag schuldet die Telekom ihren Kunden nur ihr bestmöglichstes Bemühen, aber keinen Erfolg. Nur beim Werkvertrag schuldet sie ihnen die erbrachte Leistung.

Als unwirksam haben die Gerichte aber Verträge erklärt, die weniger als 90 Prozent Verfügbarkeit beinhalten. Ein Telefon- und Internetausfall von mehr als 30 Tagen im Jahr ist heute niemandem mehr zumutbar.

Zur Person

Haben Geschädigte denn ein Sonderkündigungsrecht?
Wenn die Leistung länger als die besagten drei oder elf Tage pro Jahr ausfällt, ist das so. Dann müssen sie ihrem Betreiber zunächst eine Frist von zwei bis drei Tagen zur Nachbesserung setzen. Wenn der Schaden dann nicht behoben ist, können sie den Vertrag kündigen.

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