Noch nicht abschließend gerichtlich entschieden ist, ob betroffene Unternehmen als Folge der Rechtsverletzung auch die Übertragung des Unternehmensprofils verlangen können. Während der Bundesgerichtshof mit nicht überzeugenden Argumenten einen Anspruch auf Übertragung einer Internetdomain kategorisch ablehnt und allenfalls einen Anspruch auf Löschung der Domain anerkennt, sprechen meiner Ansicht nach die besseren Argumente dafür, jedenfalls bei gefälschten Social-Media-Präsenzen einer auf Übertragung der Profilseite gerichteten Klage stattzugeben.
Dieser Übertragungsanspruch ist insbesondere dann von großer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn das gefälschte Unternehmensprofil bereits über zahlreiche Fans verfügt. Bei einer Löschung der Seite gingen alle Fans verloren, für deren Akquirierung das Unternehmen erhebliche Investitionen für Social-Media-Kampagnen tätigen müsste, um seine Fans zurückzuerlangen. Gerichtlich bestätigt ist ein Übertragungsanspruch aber noch nicht. Bejaht man einen Übertragungsanspruch stellt sich gerade bei Seiten, die über zahlreichen Fans verfügen, die Frage, ob der Seiteninhaber einen Ausgleichsanspruch für die zum Anwerben der Fans getätigten Investitionen hat. Auch dies ist noch nicht gerichtlich entschieden, die überzeugenderen Argumente sprechen aber dagegen.
Verbrechen 4.0 - das ist möglich
Rund 75 Prozent aller Computer können heute innerhalb von Minuten gehackt werden.
Jeden Tag werden 600.000 Nutzerkonten attackiert, wie das Unternehmen 2011 selbst einräumte. Eine Zahl, die seitdem eher gestiegen ist.
Fast 90 Prozent aller Kleinunternehmen, deren Kundenkartei gestohlen wurde, müssen innerhalb von drei Jahren ihr Geschäft aufgeben.
Mittels manipuliertem GPS-Signal locken Gangster Lastzüge mit Waren oder Luxusyachten in Hinterhalte.
Social-Media-Page-Grabbing hat die deutschen Gerichte bislang nur selten beschäftigt, da sich klare Fälle meist über die von den sozialen Netzwerken eingerichteten Meldeverfahren lösen lassen. Im Jahr 2011 war vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth jedoch ein Verfahren gegen das Netzwerk Xing anhängig, in dem sich ein Unternehmen gegen ein von Xing automatisch erstelltes Unternehmensprofil zur Wehr setzte.
Trotz mehrmaliger außergerichtlicher Aufforderung war Xing nicht dazu bereit, dieses „Zwangsprofil“ zu löschen, sondern verwies das Unternehmen lediglich auf die Möglichkeit, Mitglied in dem Netzwerk zu werden und so gegen Zahlung eines erheblichen Geldbetrags Zugriff auf die nicht autorisierte Unternehmenspräsenz zu erhalten. Nach Ansicht des Gerichts war dies rechtswidrig, das Verfahren endete jedoch mit einem Vergleich.
5. Die Maßnahmen im Überblick
Zusammengefasst sollten Unternehmen wie folgt vorgehen, wenn sie feststellen, dass ein auf sie oder eine ihrer Marken lautendes Profil in einem sozialen Netzwerk besteht:
Prüfen, ob der Dritte selbst ein Recht zur Nutzung des Profilnamens hat. Dies ist dann der Fall, wenn dieser über eine entsprechende ältere Marke oder ein älteres Unternehmenskennzeichen verfügt.
Melden des möglichen Verstoßes über das von dem sozialen Netzwerk bereitgestellte Meldeverfahren. Hier müssen verschiedene Nachweise beigefügt werden. Zudem ist es ratsam, die Bekanntheit des eigenen Zeichens herauszustellen und darzulegen, dass der Profilinhaber über keine eigenen Rechte an dem verwendeten Profilnamen verfügt. Häufig lässt sich zudem flankierend mit einem Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen argumentieren.
male Abmahnung des Profilinhabers wegen Kennzeichenverletzung. Spätestens hier sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Eine Weigerung des Profilinhabers kann noch einmal Anlass dazu sein, eine Beschwerde bei dem sozialen Netzwerk einzureichen, insbesondere wenn der Inhaber der Seite nur Herausgabe gegen ein hohes „Lösegeld“ anbietet.
Einreichung einer Klage gegen den Rechtsverletzer, wobei sich hier aufgrund des oft grenzüberschreitenden Sachverhalts die Frage nach dem zuständigen Gericht und dem anzuwendenden Recht stellt. Markeninhaber gelangen aber häufig zu einem Gerichtsstand im Inland bzw. in der Europäischen Union.
Soweit in dem jeweiligen sozialen Netzwerk möglich: Verifizierung der zurückerlangten Profilseite, um diese als authentifizierte Unternehmenspräsenz auszuweisen und so das Vertrauen bei den Nutzern zu steigern. Hierzu müssen üblicherweise verschiedene Nachweise bei dem sozialen Netzwerk eingereicht werden.