Brüssel Google kann nach Ansicht des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht dazu verpflichtet werden, sensible persönliche Daten aus seiner Suchmaschine zu entfernen. Generalanwalt Niilo Jääskinen gab mit seiner am Dienstag veröffentlichten Meinung dem Internetkonzern Recht.
„Würde von den Suchmaschinen-Diensteanbietern verlangt, in die öffentliche Sphäre gelangte legitime und rechtmäßige Informationen zu unterdrücken, käme es zu einem Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung“, heißt es in dem Schlussantrag. (AZ: C-131/12)
Hintergrund des Verfahrens ist die Klage eines Spaniers. Dieser sah seine Privatsphäre verletzt, da bei der Eingabe seines Namens in die Suchmaschine eine Verknüpfung zu der in einer Zeitung veröffentlichten Bekanntmachung über die Zwangsversteigerung seines Hauses erschien.
Er verlangte, dass bei der Google-Suchmaschine kein Hinweis mehr auf diese Bekanntmachung angezeigt wird. Nach Ansicht des EU-Generalanwalts sind dagegen Suchmaschinen-Dienstanbieter für personenbezogene Daten auf den von ihnen verarbeiteten Webseiten nach der Datenschutzlinie nicht verantwortlich.
Enttäuscht sein dürften Internetfirmen über eine andere Äußerung des Generalsanwalts: Demnach müssen sich nämlich Anbieter mit Geschäftsstellen in der EU auch dann an die Datenschutzbestimmungen der EU halten, wenn Daten in anderen Ländern technisch verarbeitet werden.
Dies dürfte den Druck auf Internetfirmen erhöhen, den Datenschutz in Europa auszubauen. Google drohen Strafen in Spanien und Frankreich, wenn es seine Datenschutzbestimmungen nicht ändert. Bislang erlauben sie dem Unternehmen, persönliche Daten aus seinen verschiedenen Angeboten wie E-mail oder Youtube zu sammeln und zusammenzuführen.
Google begrüßte das Plädoyer als Stärkung der Meinungsfreiheit. Die Schlussanträge der Generalanwälte sind für den EuGH nicht bindend. In den meisten Fällen folgen die Richter aber diesen Empfehlungen. Mit einer Entscheidung ist noch in diesem Jahr zu rechnen.