Musikvideos im Internet Gema erringt Etappensieg gegen Youtube

Am Dienstag war es noch die Videoplattform Youtube die vor Gericht triumphierte, am Mittwoch feierte dann die Gema einen Erfolg. Das OLG Hamburg entschied, dass Youtube bei Musikvideos besser kontrollieren muss.

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Das OLG Hamburg sieht die Videoplattform Youtube bei das Urheberrecht verletzenden Videos in der Pflicht. Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaft Gema, mit der sich Youtube in zahlreichen Rechtsstreits befindet. Quelle: dpa

Düsseldorf In einem Prozess gegen die Internet-Videoplattform YouTube hat der Musikrechteverwerter Gema vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg einen Etappensieg errungen. Die Richter entschieden am Mittwoch, dass der Internetdienst des Suchmaschinenbetreibers Google haftbar gemacht werden kann, wenn er bestimmten Kontrollen bei hochgeladenen Musikvideos nicht nachkommt. Damit folgten sie dem Urteil des Landgerichts Hamburg.

Vor dem OLG Hamburg ging es um die Frage, ob und in welcher Form YouTube verhindern muss, dass Internet-Nutzer geschützte Musikvideos illegal hochladen. Laut Gericht sind die Betreiber von Internetangeboten zwar nicht verpflichtet, die Inhalte zu überwachen oder nach illegalen Tätigkeiten ihrer Nutzer zu forschen.

Wenn ein Dienstanbieter aber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen werde, müsse er das Angebot sperren, und dafür sorgen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen komme. Der Umfang seiner Verpflichtungen ergebe sich daraus, „was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist“ (Verfahren 5 U 175/10).

In einem zweiten Berufungsverfahren vor dem OLG ging es konkret um zwölf Musiktitel (Verfahren 5 U 87/12), die die Gema wegen Rechtsverletzung auf der YouTube-Seite sperren lassen wollte. Das Landgericht Hamburg sah einen Verstoß YouTubes bei sieben Titeln. Die Beklagte habe in diesen Fällen nicht sofort die Videoclips gesperrt, nachdem sie von der Gema über die Urheberrechtsverletzung informiert worden sei. Bei fünf Titeln sah das Landgericht keine Pflichtverletzung. Sowohl die Verwertungsgesellschaft, die die Urheberrechte von Komponisten, Textern und Musikverlegern vertritt, als auch YouTube hatten gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.

Beide Urteile des OLGs sind nicht rechtskräftig. Revisionen vor dem Bundesgerichtshof sind möglich.

Erst am Dienstag war die Gema in einem Schadensersatzprozess vor dem Landgericht München gegen YouTube unterlegen. Die Verwertungsgesellschaft hatte von YouTube Geld für Musikvideos gefordert – 0,375 Cent für jeden Abruf bestimmter Musikvideos, was einem Streitwert von rund 1,6 Millionen Euro entsprach. Gegen das Urteil kann vor dem OLG München Berufung eingelegt werden.

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