OLG-Urteil Springer scheitert vor Gericht mit Verbot von Werbeblockern

Schlappe für Springer vor Gericht: Das Oberlandesgericht Köln hält Werbeblocker an sich für zulässig – der Medienkonzern hatte zuvor dagegen geklagt. Lediglich ein Modell wertete das Gericht als wettbewerbswidrig.

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Kein Erfolg vor Gericht für Axel Springer. Quelle: AP

Im Streit um Werbeblocker im Internet hat der Medienkonzern Axel Springer vor Gericht keinen durchschlagenden Erfolg erzielt. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied am Freitag zwar in einem Berufungsverfahren, dass das Kölner Startup-Unternehmen Eyeo seine kostenlose Software zum Unterdrücken von Reklame auf Internet-Webseiten in der jetzigen Form nicht weiter anbieten darf.

Die Blockade von Reklame als solche hält es aber nicht für wettbewerbswidrig. "Zum wiederholten Male bestätigt ein Gericht das Recht der Nutzer, Werbung zu blockieren", erklärte Eyeo-Gründer Till Faida. Dennoch kündigte die Firma an, die Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) anzufechten.

Das OLG Köln stieß sich an der sogenannten "Whitelist"-Funktion in der Eyeo-Software. Diese ermöglicht es, dass Werbetreibende gegen Gebühr ihre Anzeigen freischalten lassen können. Das sei eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs, sagte der Vorsitzende Richter Hubertus Nolte. Springer könne so seine vertraglichen Rechte gegenüber Werbepartnern nicht ausüben, weil sie zu Zahlungen gezwungen würden. Die Machtposition von Eyeo sei erheblich. Denn mehr als 400 Unternehmen - unter ihnen Amazon und Microsoft - haben beträchtliche Beträge gezahlt, um auf die "Weiße Liste" zu kommen und Eyeo damit in die schwarze Zahlen geholfen.

"Das Oberlandesgericht Köln erklärte die Finanzierung und damit das Geschäftsmodell von Eyeo für rechtswidrig", erklärte Springer. "Journalismus kostet Geld und muss sich immer auch durch Werbeerlöse finanzieren können - sowohl in der analogen Welt als auch im Internet", so Claas-Hendrik Soehring, Leiter Medienrecht des Verlags. Springer hält sich eine Revision vor dem BGH zumindest offen.

Die für Nutzer frei erhältliche Software von Eyeo arbeitet wie eine Firewall zwischen dem Internet-Browser und dem Werbe-Server. Sie blockiert sowohl Werbung auf Internetseiten und auf Facebook wie auch Video-Reklame auf Youtube.

Für Medienkonzerne wie Springer, ProSiebenSat.1 oder RTL ist die Werbung auf Internetseiten einer ihrer wichtigen Einnahmequellen. Deshalb laufen sie Sturm gegen Blocker-Software, denn nur, wenn genügend Internet-Surfer die geschaltete Werbung auf frei zugänglichen Seiten sehen, wird auch bezahlt. In vorherigen Instanzen waren Medienunternehmen im Kampf gegen Anti-Reklame-Software abgeblitzt. Das OLG Köln sprach nun das erste Urteil in zweiter Instanz.

In einem Berufungsverfahren über einen anderen Werbeblocker vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich kürzlich eine Schlappe für Springers Tochter WeltN24 abgezeichnet. Der Konzern zog die Klage auf Anraten des Gerichts zurück. Der BGH hatte in einem ähnlichen Fall bereits 2004 ein Grundsatzurteil gesprochen, nach dem Werbeblocker zulässig sind. Damals hatte RTL die Klage gegen den Anbieter eines Gerätes namens "Fernseh-Fee" verloren, mit dem ein Fernseher zur Werbepause automatisch auf ein werbefreies TV-Programm umschaltete.

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