„Winnetou“ vor Gericht Karl-May-Verlag behält vorerst Markenschutz

Indianergeschichten landen wohl selten auf den Tischen von Richtern. Beim Europäischen Gerichtshof war das nun anders: Die Juristen mussten klären, wer den Namen des Apachen-Häuptlings Winnetou wie nutzen darf.

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Der Indianer Winnetou ist gemeinsam mit seinem Blutsbruder Old Shatterhand eine der Hauptfiguren einer Romanserie des 1842 in Sachsen geborenen Abenteuerautors Karl May. Quelle: dpa

Luxemburg Ist „Winnetou“ eine Marke? Bis zur Antwort auf diese Frage dürfte es noch dauern. Der Karl-May-Verlag konnte sich am Freitag vor dem Europäischen Gerichtshof zwar erfolgreich gegen eine Löschung seiner Wortmarke wehren. Die Luxemburger Richter schickten den Fall aber zurück an das Europäische Markenamt. Dieses muss nun neu entscheiden (Rechtssache T-501/13).

Bereits 2003 hatte sich der Bamberger Verlag den Namen der Romanfigur für Waren wie Körperpflegeartikel, Konfitüre, Tee und Schmuck schützen lassen. Dagegen wehrte sich die Münchner Constantin Film – zunächst erfolgreich. Das Filmunternehmen erreichte, dass das Markenamt den Schutz für fast alle Produkte wieder aufhob.

Denn: Der deutsche Verbraucher denke bei Winnetou an „einen fiktiven, edlen und guten Indianerhäuptling“, befand das Amt. Deshalb sei der Begriff nicht aussagekräftig genug, um als Marke geschützt zu werden. Diese Begründung gefiel dem EU-Gericht nicht. Sie sei „äußerst allgemein und abstrakt“.

Das Markenamt habe insbesondere nicht erklärt, warum Verbraucher bei dem Namen „Winnetou“ zunächst an den fiktiven Häuptling und Indianer im Allgemeinen dächten. Außerdem habe sich die Behörde an die Rechtsprechung deutscher Gerichte gebunden gefühlt, statt eigenständige Beurteilungen zu treffen.

Der Indianer Winnetou ist gemeinsam mit seinem Blutsbruder Old Shatterhand eine der Hauptfiguren einer Romanserie des 1842 in Sachsen geborenen Abenteuerautors Karl May. Berühmt wurde der Häuptling der Apachen unter anderem durch Verfilmungen mit dem verstorbenen Pierre Brice.

Die Juristen beschäftigten sich nicht zum ersten Mal mit Winnetou. 2003 wies der Bundesgerichtshof eine Klage des Karl-May-Verlags in einem Streit um Filmtitel zurück. Im Jahr davor hatten die Karlsruher Richter eine Beschwerde eines mit dem Bamberger Verlag verbundenen Unternehmens zurückgewiesen, das sich den exklusiven Markenschutz an Winnetou sichern wollte. Gegen das Urteil des EU-Gerichts kann die Constantin Film noch in die nächste Instanz gehen.

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