Keine Sozialhilfe bei voller Verschleierung

Weil sie sich weigert, ihre Vollverschleierung abzulegen, erhält eine junge Muslimin künftig keine Sozialhilfe mehr.

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HB/dpa MAINZ. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz hervor. Die Begründung des Gerichts: Wegen der Vollverschleierung sei die Frau auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Da sie sich aber weigere, dieses „Vermittlungshindernis“ zu beseitigen, habe sie ihre Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt.

Das Gericht bestätigte mit seinem Spruch die Rechtmäßigkeit der Weigerung der Stadt Mainz, der Muslimin weiterhin Sozialhilfe zu zahlen. Die Frau tritt in der Öffentlichkeit stets vollverschleiert auf, indem sie ihren gesamten Körper mit einem schwarzen Kleid bedeckt, schwarze Handschuhe sowie ein Kopftuch und einen Schleier vor ihrem Gesicht trägt.

Das Sozialamt forderte die Frau auf, die Vollverschleierung abzulegen, da sie mit ihrer derzeitigen Kleidung schwerlich eine Arbeitsstelle finden werde. Außerdem kam die Muslimin einer Aufforderung des Arbeitsamtes nicht nach, bei einem Unternehmen wegen einer Putzstelle vorzusprechen. Vor diesem Hintergrund stellte das Sozialamt die Weiterzahlung der Sozialhilfe ein. Das Verwaltungsgericht hatte aus rechtlicher Sicht keine Einwände.

Az.: 1 L 98/03.MZ

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