Krankenversicherung Was tun, wenn die Kasse pleite ist?

Wer befürchtet, dass seine Krankenkasse in die Pleite rutscht oder steigende Zusatzbeiträge plant, kann zu einer anderen Versicherung wechseln. Dabei müssen Wechsler aber einige wichtige Punkte beachten.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Gesetzliche Kassen müssen Quelle: dpa

Ältere Kunden der zwangsgeschlossenen City BKK bekamen zu spüren, dass sie unerwünscht sind: Als sie sich bei anderen Kassen anmelden wollten, verwiesen diese sie an abgelegene Filialen oder ließen sie in Telefonwarteschleifen hängen. Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Gesetzliche Krankenkassen müssen neue Mitglieder unabhängig von Gesundheit und Finanzlage aufnehmen. Ein formloser, persönlich unterschriebener Brief mit Namen, Adresse und gewünschtem Eintrittszeitpunkt an die gewählte Kasse reiche als Aufnahmeantrag aus, sagt Doris Pfeiffer, Chefin des GKV-Spitzenverbands: „Die gewählte Kasse muss sich mit dem Mitglied in Verbindung setzen und alle weiteren Formalitäten erledigen.“ Neukunden müssten keine Angaben zu regelmäßig in Anspruch genommenen Leistungen machen. Die können der aufnehmenden Kasse sonst Hinweise auf voraussichtlich hohe Kosten liefern.

Das Recht auf Kassenwechsel

Auch in Nicht-Krisen-Zeiten dürfen gesetzlich Krankenversicherte ihre Kasse wechseln. Dafür müssen sie jedoch wenigstens 18 Monate lang Mitglied gewesen sein. Ihre Kündigung greift mit Ablauf des übernächsten Monats. Wer möglichst schnell raus will, kann also im 16. Monat seiner Mitgliedschaft kündigen und ist dann noch bis zum Ende des 18. Monats an die alte Kasse gebunden. Außerdem müssen die Wechsler innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse vorlegen, damit die ‧Kündigung endgültig wirksam wird.

Grafik: Abwanderung zu den Privaten

Unabhängig von der Versicherungsdauer haben alle Versicherten ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihre Kasse einen Zusatzbeitrag einführt oder diesen erhöht. Die Kasse muss die Kunden spätestens einen Monat vor Fälligkeit über diesen Schritt informieren. Die Kunden haben dann wenigstens einen Monat Zeit, um zu kündigen. Zwar wird die Kündigung auch in diesem Fall erst mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Doch den neuen oder erhöhten Zusatzbeitrag müssen die flüchtenden Kunden während der Wartezeit nicht zahlen.

Seit Jahresanfang gilt das Sonderkündigungsrecht auch für Kunden, die einen Wahltarif abgeschlossen haben, mit dem sie sich eigentlich ein bis drei Jahre an ihre Kasse binden. Über solche Tarife sichern sich die Kunden zum Beispiel Beitragserstattungen, wenn sie in einem Jahr keine Leistungen beanspruchen. Das normale Kündigungsrecht bleibt ihnen während der Laufzeit des Wahltarifs aber weiter verwehrt.

Alternative: privatversichert

Angesichts der Finanzprobleme der Krankenkassen überlegen manche der rund fünf Millionen freiwillig gesetzlich Versicherten, ob sie in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln sollten. Prinzipiell können sich alle Arbeitnehmer, die mehr als 49.500 Euro im Jahr verdienen, privat versichern. Seit dem 1. Januar reicht schon ein Jahr mit diesem Einkommen, um wechseln zu dürfen. Vor allem für jüngere Versicherte liegen die PKV-Prämien deutlich unter den Beiträgen in der GKV.

Doch Verbraucherschützer warnen davor, sich von vermeintlichen Ersparnissen blenden zu lassen. Oft stiegen die PKV-Prämien „für Ältere bis zur Unbezahlbarkeit an“, sagt Thorsten Rudnik, Vorstand beim Bund der Versicherten. Außerdem hätten die privaten Kranken-versicherer selbst Finanzierungsprobleme. Sollten privat Versicherte ihren Schritt später bereuen, ist es zu spät: Ein Wechsel zurück in die GKV ist in den meisten Fällen nicht möglich.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%