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Millionen-Boni: Einigung zwischen Solar Millennium und Utz Claassen in Sicht

von Niklas Hoyer

Im Streit mit Solar Millennium um die Rückzahlung von Millionen-Boni zeichnet sich ein Kompromiss ab.

Nur 74 Tage lang war der frühere EnBW-Chef Utz Claassen Vorstandsvorsitzender von Solar Millennium, als er das Amt Mitte März wegen Kontroversen um die Unternehmenspolitik plötzlich aufgab. Seitdem streiten Claassen und das Erlanger Solarthermie-Unternehmen um die Rückzahlung von insgesamt neun Millionen Euro. Vier Millionen Euro davon hatte Claassen als Antrittsprämie kassiert, fünf Millionen Euro als vorab gezahlte Erfolgsboni. Ein erster Gerichtstermin war für den 17. September vorgesehen.

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Nun zeichnet sich aber nach Informationen der WirtschaftsWoche eine außergerichtliche Einigung ab. Claassen und der Aufsichtsrat von Solar Millennium hätten sich in Vergleichsgesprächen auf eine teilweise Rückzahlung geeinigt, berichtet ein Kenner des Verfahrens. Demnach soll Claassen fünf Millionen Euro an Solar Millennium zurückzahlen. Strittig seien aber noch die genauen Formulierungen im Vergleichstext. Zudem müssten noch steuerliche Fragen geklärt werden.

Der Aufsichtsrat von Solar Millennium und Utz Claassen wollten sich dazu mit Verweis auf die laufenden Verhandlungen nicht äußern. Aus Claassens Umfeld war zu hören, dass eine endgültige Entscheidung noch ausstehe.

Bislang hatten die Positionen beider Seiten weit auseinander gelegen. Solar Millennium forderte von Ex-Chef Claassen die kompletten neun Millionen Euro zurück. Claassen bot in ersten Gesprächen Ende Mai noch eine Rückzahlung von nur 2,5 Millionen Euro an.

6 KommentareAlle Kommentare lesen
  • 08.09.2010, 19:14 UhrAnonymer Benutzer: UC & die Staatsanwaltschaft

    klar, dass S2M die Einigung mit UC sucht. Ärger mit UC mit negativer begleit-Pulicity UND die Staatsanwaltschaft im Haus, das ist für die Verantwortlichen von S2M zu viel. Mit UC kann man sich außergerichtlich einigen, im Falle der Staatsanwaltschaft ist das weniger einfach.

  • 07.09.2010, 16:09 UhrAnonymer Benutzer: Quelle?

    "ein Kenner des Verfahrens". Witzig, witzig!

    Wenigsten hätte man kolportieren können, ob dies Gerücht aus der Ecke von Solar Millennium stammt oder von der Gegenseite. Wäre für die Einschätzung des Wahrscheinlichkeitsgehalts wesentlich!

  • 06.09.2010, 20:27 UhrAnonymer Benutzer: EnergyRevolution

    Wie sieht es mit Kuhn aus? http://tinyurl.com/Kuhn-Haftet

    Aktiengesetz !

    § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder

    ... Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).


    § 87 Grundsätze für die bezüge der Vorstandsmitglieder

    (1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

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