Scheinerträge nicht zu besteuern Grauer Kapitalmarkt: Keine Steuer bei Betrug

Sitzen Anleger einem Betrüger auf, müssen sie bisher gleich doppelt leiden: Nicht nur ist ihr Geld weg, auch das Finanzamt will seinen Anteil an so genannten Scheingewinnen.

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Diese entstehen durch immer die gleiche Masche: Der Betrüger verspricht Anlegern dicke Gewinne, erzielt sie aber gar nicht. Stattdessen zahlt er aus Kundengeldern kleine Summen aus, um den Anlegern florierende Geschäfte vorzugaukeln und sie zu weiteren Investments zu drängen. Auf diese Auszahlungen fordert der Fiskus Steuer – selbst wenn der Anleger insgesamt ein dickes Minus gemacht hat. Der Praxis der Finanzämter trat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit einem Urteil entgegen (4 K 27/99). Die Richter schrieben: „Scheinerträge sind dann nicht zu besteuern, wenn der Vertragspartner in Wirklichkeit etwas völlig anderes tat, als er seinen Kunden vormachte.“ Im Urteilsfall bot der Anlagebetrüger Terminkontrakte und Optionen auf Staatsanleihen an. In diese investierte er aber nicht oder nur zu kleinen Teilen, sondern finanzierte mit den Kundengeldern Scheingewinne, um die Anleger bei Laune zu halten. Auf diese Erträge darf das Finanzamt laut Urteil nicht zugreifen. Dagegen wehrt sich das Amt mit einer Klage beim Bundesfinanzhof (VIII R 81/03). Bis zu einer Entscheidung können Anleger in ähnlichen Fällen Einspruch gegen die Besteuerung einlegen.

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