Vielmehr wurde von den deutschen Gerichten auf der Grundlage des §1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) über viele Jahre hinweg eine in den Einzelheiten sehr differenzierte Rechtsprechung entwickelt. Diese hält das Telefonmarketing sowie die Telefaxwerbung im Grundsatz für wettbewerbswidrig im Sinne des UWG und lässt diese Art der direkten Kommunikation nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zu. Die wesentlichen Argumente der Rechtsprechung sind: 1) Mit dem Telefonanschluss gibt der Verbraucher nicht sich und sein Heim unbeschränkt der Öffentlichkeit preis. Jeder unerbetene Werbeanruf stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre des Angerufenen dar. Es liegt ein Missbrauch des vom Inhaber im eigenen Interesse und auf eigene Kosten unterhaltenen Telefonanschlusses zu Werbezwecken vor. 2) Auch im gewerblichen Bereich werden der Gewerbetreibende und seine Mitarbeiter durch Werbeanrufe gestört und belästigt. Der Gewerbetreibende hat ein Telefon ja in erster Linie, um seinen Geschäften nachzugehen. Angebote, die nicht in diesen Bereich gehören, erwartet er eher schriftlich zu erhalten. 3) Aufgrund der Vielzahl der Werbemethoden muss mit der Werbung nicht auch noch in den privaten Bereich des umworbenen Verbrauchers eingedrungen werden. Eine unbeschränkte Erlaubnis des Telefonmarketings würde aus Konkurrenzgründen viele Unternehmen veranlassen, dieses Mittel der direkten Kommunikation im Wettbewerb einzusetzen. Damit trägt die unbeschränkte Erlaubnis des Telefonmarketings den „Keim des Umsichgreifens“ in sich und kann zu einer „Verwilderung der Wettbewerbssitten“ führen. Telefonanrufe bei Privatkunden Im Privatkundenbereich sind dem aktiven Telefonmarketing sehr deutliche Grenzen gesetzt. Anrufe des Unternehmens sind grundsätzlich nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor sein ausdrückliches Einverständnis erteilt hat. So genannte „Cold Calls“ sind rechtlich nicht zulässig und können zu einer Abmahnung des Werbetreibenden führen. Das Einverständnis kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. Typische Formen des schriftlichen Einverständnisses ist das Ankreuzen eines Antwortcoupons: „Ja, ich möchte zur näheren Information angerufen werden.“ Telefonanrufe bei Geschäftskunden Telefonmarketing im gewerblichen Bereich unterliegt nach Ansicht der Rechtsprechung nicht denselben Grenzen wie im Privatbereich. Der Gewerbetreibende rechnet auch mit Anrufen potenzieller Geschäftspartner. Er steht damit auch Anrufen ihm bislang nicht bekannter Dritter aufgeschlossener gegenüber als der Privatmann. Telefaxwerbung Auch Werbung per Fax ist zu einem aktuellen Rechtsthema geworden. Aus Sicht der Rechtsprechung ist Faxwerbung nur in Ausnahmefällen zulässig: Wie in allen Werbebereichen macht das Einverständnis die Werbung unproblematisch. Darüber hinaus ist eine Werbung auch dann erlaubt, wenn sie ein Angebot oder eine Leistung zum Gegenstand hat, für die nach Kenntnis des Absenders beim Adressaten ein Bedürfnis besteht oder doch aufgrund sachlicher Erwägung vermutet werden kann. Im Zweifelsfall verlangen die Gerichte da ganz konkrete Anhaltspunkte. Unzulässig ist also regelmäßig ein unangefordertes Fax, dessen Zweck auch mit einem normalen Mailing hätte erreicht werden können. Denn beim Telefax fallen beim Empfänger zudem Strom-, Papier-, Toner- und Wartungskosten an, beim Aussortieren unerwünschter Werbefaxe wird Arbeitszeit in Anspruch genommen. E-Mail-Werbung Die Zulässigkeit von Werbung per E-Mail hat der Gesetzgeber bislang noch nicht geregelt. Bei Einführung des „Multimediagesetzes“ im Jahre 1997 wurde ganz bewusst auf eine gesetzliche Normierung verzichtet, um die Entfaltungsmöglichkeiten des Internets nicht zu beeinträchtigen. Abgesehen davon haben sich aber inzwischen einige Gerichte zu E-Mail-Werbung geäußert. Die meisten Entscheidungen sagen, dass das Versenden unerwünschter Mails rechtswidrig ist, unabhängig davon, ob es sich bei den Empfängern um Privatpersonen, Freiberufler oder Gewerbetreibende handelt. Allein die „Mail on demand“ ist zulässig. Nur die Einwilligung in den Empfang einer Mail gestattet deren Versendung. Dies gilt für alle Bereiche. SMS-Werbung Für den Bereich des Short Message Service (SMS) gibt es bislang weder gesetzliche Regelungen noch gerichtliche Entscheidungen. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Gerichte die Grundsätze des restlichen Telemarketings auf diesen Bereich übertragen werden. Denn wer ein Handy mit SMS-Funktion besitzt, tut dies nicht unbedingt, um darauf Werbung zu empfangen.
Viel passiert ist nicht. Die nachrichtenarme Zeit haben Institutionen und Verbände genutzt, um auf den desolaten Zustand...






















