Checkliste Tipps zur Buchführung für Gründer

Das Thema Buchführung ist Gründern oft lästig. Dennoch sollten sie sich mit diesem Thema frühzeitig beschäftigen und sich von einem Fachmann beraten lassen. wiwo.de hat die wichtigsten Tipps zur Buchführung in einer Checkliste zusammengestellt.

  • Teilen per:
  • Teilen per:

Buchführung von Beginn an:

Von Beginn an müssen Zahlungseingang und -ausgänge lückenlos auf die dazugehörigen Konten verbucht werden, denn eine spätere Nacharbeitung ist ein enormer Aufwand und kostet viel Zeit. Schulung Buchführung: Ist die Buchführung für den Gründer eine neue Materie, sollte er sich von einem Fachmann schulen lassen. So werden Fehler vermieden, der Gründer versteht die Vorgänge der Buchführung und bewahrt dadurch den Überblick über die finanzielle Lage des Unternehmens. Buchführung: Die Buchführung muss zeitgerecht, vollständig und ordnungsgemäß geführt werden, denn der Betriebsprüfer muss in der Lage sein, in angemessener Zeit die Geschäfts- und Vermögenslage des Unternehmens zu erkennen Doppelte Buchführung: Kapitalgesellschaften, Einzelkaufleuten und Gewerbetreibenden, deren Betrieb ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist, müssen die doppelte Buchführung vornehmen. Dies gilt auch für Gewerbebetreiber, die im Jahr einen Umsatz von mehr als 500.000 Euro oder Gewinn von über 50.000 Euro erreichen. Leistungserbringung: Maßgeblich ist nicht der Zahlungseingang, sondern das Datum der Leistungserbringung für die Einbuchung in die Bilanz. Jeder Posten wird dabei in zwei Konten verbucht. Eröffnungsbilanz: Zu Beginn der Gründung ist es wichtig, in einer Eröffnungsbilanz, das Vermögen und die Schulden darzustellen. Schlussbilanz: Am Ende des Jahres werden alle Konten der doppelten Buchführung abgeschlossen und deren Schlussbestände auf die entsprechenden Oberkonten gebucht. Diese werden schließlich in der Schlussbilanz zusammengeführt. Anhand dieser Schluss- und der Eröffnungsbilanz kann der Gewinn des Unternehmens ermittelt werden. Einfache Buchhaltung: Unternehmer, die die Umsatz- oder Gewinngrenze unterschreiten, oder auch Freiberuflern buchen Zahlungseingänge und -ausgänge über das einfache Buchhaltungssystem. Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Dazu müssen am Jahresende die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden, die so eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird. Das Ergebnis ist der Gewinn vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Buchhaltung über Software: Mit einer Buchführungssoftware kann der Gründer monatlich seine Belege (Einnahmen, Ausgaben) selbst buchen. Auf keinen Fall sollte eine „einfache“ Bürosoftware wie zum Beispiel eine Tabellenkalkulation verwendet werden, da hier spätere Änderungen möglich sind. Bei einer Buchführungssoftware ist es, wie bei der Buchführung mit echten Büchern: Es muss erkennbar sein, welche Eintragungen wann erfolgten und dürfen später nicht unerkennbar geändert werden.

Buchführungsbüro:

Ein Buchführungsbüro bucht für das Unternehmen die Belege. Allerdings darf es nicht die Jahresabschlüsse oder Steuererklärung erstellen. Steuerberater: Einem Steuerberater kann der Gründer seine komplette Buchführung übergeben. Dieser bucht die Belege und kann außerdem die Konten abschließen, Bilanzen erstellen, die Steuererklärungen erledigen und Lohnabrechnungen für ein Unternehmen übernehmen. Diese Variante ist gerade für Gründer sehr teuer. Besser ist es häufig, ein Buchführungsbüro einzuschalten und für darüber hinausgehende Angelegenheiten einen Steuerberater hinzuziehen. Kosten sparen: Das Kassenbuch kann der Gründer selbst führen, ebenfalls die Belege vorsortieren. Dadurch lassen sich Kosten sparen. Information über den Betrieb: Die Buchführung ist nicht nur wichtig für das Finanzamt, sondern auch zur eigenen Information. Der Unternehmer erhält anhand der Buchführung einen Überblick über die Finanzen. Aber auch am Unternehmen beteiligte Kapitalgeber wissen so über die Lage des Unternehmens Bescheid. Umsatzsteuer: Umsatzsteuern werden auf Waren und Dienstleistungen automatisch erhoben. Bei der Erstellung der eigenen Rechnung wird der aktuelle Steuersatz von 19 Prozent berechnet. Dabei entsteht eine Steuerschuld (Umsatzsteuerzahllast), die an das Finanzamt abgeführt werden muss. Einkommensteuer/Körperschaftssteuer: Die Einkommenssteuer fällt bei Einzelkaufleuten oder Personengesellschaften an. Bei der Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) spricht man in diesem Fall von der Körperschaftssteuer. Die Steuer berechnet sich aus dem Gewinn des Unternehmens. Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuer wird fällig, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 14.500 Euro überschreitet. Lohnsteuer: Lohnsteuer muss abgeführt werden, wenn Personal beschäftigt wird. Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass die Lohnsteuer pünktlich und vollständig abgeführt wird.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%