Verbraucherrecht Stromanbieter müssen nicht auf Klagerecht hinweisen

Wenn Stromanbieter ihre Preise erhöhen, müssen sie ihre Kunden nicht über ihr Klagerecht unterrichten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden – und widerspricht damit einem Urteil des Münchner Oberlandesgerichts.

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Das Karlsruher Gericht sieht keine „Gefahr von Fehlvorstellungen“ bei Kunden von Stromanbietern. Quelle: dpa

Karlsruhe Stromversorger müssen Verbraucher im Vertrag nicht ausdrücklich auf ihre Klagerechte gegen Preiserhöhungen hinweisen. Dies erfordere das Gebot der Transparenz nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Der BGH wies eine wettbewerbsrechtliche Klage des Münchener Stromversorgers Energy2day gegen eine vom Unternehmensverbund Erdgas Schwaben verwendete Vertragsklausel zurück. Das Transparenzgebot gebiete es nicht, die gesetzlichen „Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren“, entschied der BGH.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte die strittige, in einem formularmäßigen Stromlieferungsvertrag mit Sonderkunden enthaltene Preisanpassungsklausel, noch beanstandet. Der Durchschnittskunde könne darin nicht erkennen, dass er die Möglichkeit hat, Preisänderungen gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Dem widersprach der BGH. Bei der Klausel bestehe nicht die „Gefahr von Fehlvorstellungen“ des Kunden.

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