Wahlkampffinanzierung Gericht stärkt Auskunftsrecht von Journalisten

Was der Öffentlichkeit gehört, ist öffentlich – so lautet das Urteil des OLG Hamm. Ein Journalist klagte auf Auskunft gegen ein Unternehmen, dem er illegale Wahlkampffinanzierung vorwirft. Der Konzern legte Berufung ein.

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Gehört ein Unternehmen mehrheitlich der Öffentlichen Hand, so sind die Informationspflichten höher als bei einem rein privaten Konzern, urteilte das OLG Hamm. Quelle: dpa

Hamm Das Oberlandesgericht Hamm hat das Auskunftsrecht von Journalisten gestärkt. Demnach muss ein Privat-Unternehmen, das zum Großteil der Öffentlichen Hand gehört, Auskünfte über den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen geben. In dem Streitfall wollte ein Journalist aus Bottrop einem Verdacht auf verdeckte Wahlkampffinanzierung nachgehen und hatte sich auf das Landespressegesetz in Nordrhein-Westfalen berufen. Nach Auskunft des OLG von Dienstag gaben ihm die Richter Recht und änderten damit eine Entscheidung des Landgerichts Essen ab. Eine Auskunftspflicht bestehe, auch wenn das Unternehmen als Aktiengesellschaft und damit privatrechtlich organisiert sei (Az.: 11 U 5/14 vom 16. Dezember 2015, BGH I ZR 13/16).

Das Unternehmen aus dem Bereich Trinkwasser- und Energieversorgung sowie Abwasser hatte eine Auskunft verweigert und ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse verneint. Der Journalist vermutete hinter Dienstleistungen des Unternehmens für die Betreiber der früheren Internetblogs „Wir-in-NRW-Blog“ und „peerblog“ eine verdeckte Wahlkampffinanzierung. Das OLG bewertete das Interesse der Öffentlichkeit in diesem Fall höher als das Recht auf Auskunftsverweigerung, um Geschäftsgeheimnisse zu schützen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen hat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

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