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Berufsqualifikation In fünf Schritten zur Anerkennung

Um als Fachkraft arbeiten zu können, müssen Geflüchtete ihre Berufsausbildung anerkennen lassen. Quelle: fotolia.com

Fachkräfte sind zunehmend Mangelware in deutschen Unternehmen. Flüchtlinge könnten diese Lücke schließen. Doch die Anerkennung ihrer Berufsausbildung fällt in vielen Fällen schwer. Wie Unternehmer vorgehen können.

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Zunächst einmal ist zu unterscheiden, ob es sich bei der vakanten Position um eine Stelle in einem reglementierten Berufe handelt oder nicht.

  • Für reglementierte Berufe (zum Beispiel: Ärzte, Krankenpfleger, Ingenieure, Lehrer oder Erzieher) gilt: Hat der Bewerber seine Qualifikation außerhalb der EU beziehungsweise der Schweiz erworben, muss er in einem Anerkennungsverfahren nachweisen, dass seine Ausbildung gleichwertig zu einer in Deutschland erworbenen Ausbildung ist. Falls ja, wird ihm ein sogenannter Gleichwertigkeits- oder Anerkennungsbescheid ausgestellt.
    In Deutschland gibt es viele Berufe, die nur dann ausgeübt werden dürfen, wenn die betroffenen Personen bestimmte Qualifikationen nachweisen können. Eine Liste finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission unter der Rubrik „Suche spezifischer Berufe/Länder“.
  • Für nicht-reglementierte Berufe gilt: Die Betroffenen können sich ohne weitere Vorgaben auf freie Stellen bewerben. Allerdings fällt es den Unternehmen leichter, die Qualität und den Umfang einer ausländischen Ausbildung einzuschätzen, wenn ein Anerkennungsbescheid vorliegt. Zu dieser Kategorie gehören alle dualen Ausbildungsberufe, also zum Beispiel Chemielaboranten, Elektroniker, Friseure oder Metallbauer.

Im Vorfeld sollten Unternehmer und Bewerber deshalb klären, welcher deutsche Referenzentwurf zum jeweiligen ausländischen Abschluss passt beziehungsweise die besten Perspektiven auf dem deutschen Arbeitsmarkt bietet. Um ein Anerkennungsverfahren zu starten, können sie wie folgt vorgehen:

Schritt 1: Antragsberechtigung klären

Das Anerkennungsverfahren in Deutschland kann nur durchlaufen, wer in seinem Herkunftsland einen Ausbildungs- oder Studienabschluss erlangt hat, der dort staatlich anerkannt ist. Zudem muss die Ausbildung mindestens ein Jahr gedauert haben. Einen guten Überblick über die Ausbildungssysteme in den jeweiligen Ländern bieten das BQ-Portal beziehungsweise die Datenbank Anabin. Auch die Kammern oder eine Beratungsstelle des Netzwerks Integration durch Qualifizierung helfen bei der Klärung der Antragsberechtigung.

Die Studie fasst Erfahrungen und Erkenntnisse, die Unternehmen bei der Integration von Flüchtlingen in die Arbeitswelt sammeln konnten, zusammen.

Schritt 2: Zuschuss beantragen

Die Beschaffung und Übersetzung wichtiger Dokumente, die fälligen Gebühren – da kommen schnell hohe Ausgaben zusammen. Arbeitgeber können überlegen, ob sie diese ganz oder teilweise übernehmen wollen. Oder der Geflüchtete beantragt über das Förderprogramm „Anerkennungszuschuss“ finanzielle Unterstützung. Wichtig: Die Förderung muss unbedingt vor Beginn des Anerkennungsverfahrens beantragt und bewilligt worden sein.

Schritt 3: Antrag stellen

Welche Stelle für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens zuständig ist, erfahren Unternehmer und Bewerber bei den Kammern oder den Berufsverbänden. Auskunft erteilt auch das Portal „Anerkennung in Deutschland“. An Unterlagen sind unter anderem vorzulegen: das ausgefüllte Antragsformular, Zeugnisse (im Original und in der Übersetzung), ein Lebenslauf und der Identitätsnachweis. Eine ausführliche Checkliste der erforderlichen Dokumente hat das BQ Portal zusammengestellt.

Schritt 4: Bescheid prüfen

Die Bearbeitung des Anerkennungsantrags sollte im Normalfall nicht länger als drei Monate dauern.

„Wir zusammen“

Bei nicht-reglementierte Berufen kann der Anerkennungs- oder Gleichwertigkeitsbescheid zu folgenden Ergebnissen kommen: Die Ausbildung im Herkunftsland ist gleichwertig, teilweise gleichwertig oder nicht gleichwertig. Im ersten Fall hat der Bewerber freien Zugang zum gewählten Beruf. Im zweiten Fall kann er im Rahmen eines Praktikums oder einer Beschäftigung die noch vorhandenen Defizite zwischen der deutschen und seiner ursprünglichen Ausbildung ausgleichen. Im dritten Fall wird seine Ausbildung hierzulande nicht anerkannt – Unternehmen und Bewerber sollten über eine zusätzliche (eventuell verkürzte) Berufsausbildung nachdenken.

Fällt der Referenzberuf in die Kategorie „reglementiert“, lautet das Antragsergebnis entweder „gleichwertig“ oder „nicht gleichwertig“. Im zweiten Fall muss die zuständige Stelle konkret erläutern, mit welchen Bildungsmaßnahmen der Betroffene die vorhandenen Unterschiede ausgleichen kann.

Schritt 5: Anpassungsqualifizierungen absolvieren

Hierfür kommen zum Beispiel Anpassungslehrgänge, Kenntnisprüfungen oder Eignungsprüfungen infrage. Erstere können in der Regel im Betrieb absolviert werden. Weitere Anpassungsmaßnahmen finden Unternehmer über das Portal für berufliche Aus- und Weiterbildung der Bundesagentur für Arbeit, Kursnet, oder über das Netzwerk Integration durch Qualifizierung.

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