Arbeitsrecht Bei Fälschung entlassen!

Die Universität Düsseldorf hat Bildungsministerin Annette Schavan ihren Doktortitel am vergangenen Dienstag aberkannt, doch Bundeskanzlerin Angela Merkel sprach ihr derweil „volles Vertrauen“ aus. In der Wirtschaft sind Chefs nicht ganz so zimperlich mit ihren Mitarbeitern. Arbeitsrechtlerin Julia Zange über gefälschte Zeugnisse und ihre Konsequenzen.

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Arbeitsrechtlerin Julia Zange

WirtschaftsWoche: Frau Zange, was kann ein Unternehmen machen, wenn sich ein Mitarbeiter mit gefälschten Zeugnissen beworben hat und das erst auffällt, nachdem er schon eingestellt ist?

Zange: Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anfechten und damit den Mitarbeiter sofort entlassen. Bei einer solchen Anfechtung besteht kein Kündigungsschutz. Voraussetzung ist, der Bewerber hat bezüglich seiner Ausbildung, seiner beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen gelogen, um damit die Einstellung zu erwirken. Wenn er hingegen etwa falsche Hobbys oder Interessen angegeben hat, die mit der Stelle oder den beruflichen Anforderungen nichts zu tun haben, nur um sich interessant zu machen, mag das ebenfalls das Vertrauen stören, ist aber noch keine arglistige Täuschung und rechtfertigt es nicht, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet.

WirtschaftsWoche: Und dann ist es egal wie lange der Mitarbeiter schon im Unternehmen arbeitet?

Zange: Grundsätzlich ja. Das Damoklesschwert der fristlosen Kündigung hängt dauerhaft über dem Arbeitsverhältnis, auch dann noch, wenn das Arbeitsverhältnis bereits Jahre andauert und der Mitarbeiter beanstandungsfrei seine Leistung erbringt. Lügen zu relevanten Aspekten im Bewerbungsverfahren können den Mitarbeiter noch Jahre später einholen.  Das Vertrauensverhältnis ist durch die arglistige Täuschung fortdauernd beeinträchtigt, nach Ansicht der Rechtsprechung kann nicht allein durch Zeitablauf Gras über die Sache wachsen.

WirtschaftsWoche: Was passiert, wenn der Bewerber anstatt Zeugnisse zu fälschen, den Lebenslauf etwas aufpoliert? 

Zange: Die Grenze zwischen Fälschen und Aufpolieren ist fließend. Solange die Angaben im Kern richtig sind, wird man eine arglistige Täuschung verneinen müssen. Ein Beispiel: Der Bewerber schreibt, er habe vier Jahre als Assistent der Geschäftsführung bei einer Investment-Boutique gearbeitet. Stellt sich heraus, er war nur zwei Jahre dort oder nur als Praktikant, ist die Aussage schon im Kern falsch. Es liegt dann eine arglistige Täuschung vor, wenn die Falschangabe zu dem Zweck gemacht wurde, bessere Chancen in der Bewerbung zu haben. War der Bewerber nur Assistent eines Geschäftsführers von mehreren, mag die Angabe "Assistenz der Geschäftsführung" im Kern noch richtig sein, wurde jedoch beschönigt. Damit kommt der Bewerber vermutlich durch.

WirtschaftsWoche: Hat der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche, wenn er durch einen Mitarbeiter getäuscht wurde?

Zange: Hat der Bewerber vorsätzlich getäuscht und dadurch den Abschluss des Arbeitsvertrages erwirkt, kann das Unternehmen den entstandenen Schaden erstattet verlangen. Der Schaden liegt in dem gezahlten Gehalt, wenn die Arbeitsleistung wertlos war oder in der Differenz, wenn der Mitarbeiter eine höhere Dotierung wegen einer bestimmten Note oder einer bestimmten Zusatzqualifikation erlangte. Kommt es wegen der Falschangaben zur Kündigung und muss ein Nachfolger gesucht werden,  könnte der Arbeitgeber sogar versuchen, Kosten für ein erneutes Bewerbungsverfahren auf den Betrüger abzuwälzen. 

WirtschaftsWoche: Gefälschte Bewerbungsunterlagen können also teuer werden. Kann sonst noch was passieren?

Zange: Der Bewerber muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Das bewusste Fälschen von Zeugnissen zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kann den Straftatbestand des Betrugs und der Urkundenfälschung erfüllen. Bei unberechtigter Verwendung eines Titels, zum Beispiel  "Dr." kann eine Titelanmaßung vorliegen.

WirtschaftsWoche: Kommt es in der Praxis häufig vor, dass Unternehmen zu Ihnen kommen und einen Mitarbeiter kündigen wollen, der bei der Bewerbung getäuscht hat?

Zange: Ja, das kommt vor, wenn auch eher selten. Denn nach Abschluss des  Bewerbungsprozesses und Beginn der Tätigkeit wird der Arbeitgeber zunächst mal nicht mehr in die Bewerbungsunterlagen sehen, sondern sich auf die faktische Leistung konzentrieren.

WirtschaftsWoche: Wird sich das nach der aktuellen Diskussion um Annette Schavans  Plagiat ändern?  

Zange: Ich denke schon, dass Arbeitgeber nun etwas sensibler geworden sind und die Personaler bei Ungereimtheiten genauer hinschauen werden.

WirtschaftsWoche: Welche Möglichkeiten haben Personaler denn, die Schwindler vorzeitig zu durchschauen?

Zange: Wir raten unseren Mandanten, sich möglichst vor Abschluss des Arbeitsvertrages die Originale aller relevanten Zeugnisse vorlegen zu lassen und sich nicht mit Kopien zufriedenzugeben. Zweifeln die Personaler an der Richtigkeit einzelner Angaben, sollen Sie den Bewerber um dessen Zustimmung bitten, bei früheren Arbeitgebern oder bei der Universität nachzufragen. Windet sich der Bewerber, dürfte das ein weiteres Indiz für Falschangaben sein.

WirtschaftsWoche: Wie sieht es mit der Informationsgewinnung über das Internet aus?

Zange: Nach potentiellen Mitarbeitern zu googlen, ist sicherlich erlaubt. Auch dürfen sich die Unternehmen über Karrierenetzwerke, wie Xing, über Bewerber informieren. Allerdings sollte der Arbeitgeber auf diese Form der Informationsgewinnung vorab ausdrücklich hinweisen, zum Beispiel schon in der Stellenausschreibung. Private soziale Netzwerke, wie Facebook, sind tabu.

WirtschaftsWoche: Frau Zange, vielen Dank für das Gespräch.

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