




Die Arbeit türmt sich, die Kollegen haben schlechte Laune, der Chef beschwert sich darüber, dass zu langsam gearbeitet wird - und schon ist es passiert: Das Temperament geht mit dem Angestellten durch, eine deftige Antwort rutscht ihm heraus. Menschlich, aber problematisch.
So zum Beispiel im Falle eines Einzelhandelskaufmanns, der mit seinem Chef um eine Krankmeldung stritt: "Wenn Sie schlechte Laune haben, dann wichsen Sie mich nicht von der Seite an." Er erhielt dafür die fristlose Kündigung. Der Mann hatte Glück. Denn das Landesarbeitsgericht in Mainz kassierte die Entlassung (Az: 2 Sa 232/11).
Die Begründung: Die Äußerungen des Klägers seien zwar eine grobe Beleidigung des Vorgesetzten, eine außerordentliche Kündigung sei jedoch unverhältnismäßig. Der Chef hätte erstmal eine Abmahnung aussprechen müssen - gewissermaßen als letzte Warnung.





Geregelt ist die Abmahnung im Bürgerlichen Gesetzbuch, Paragraph 314, Absatz 2. Dort steht: "Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig."
"Die Abmahnung ist das schärfste Schwert, weil sie eine Kündigungsandrohung enthält", sagt Rechtsanwältin Katrin Scheicht von der Kanzlei Norton Rose Fulbright in München. Der Vorgesetzte könne seinen Mitarbeiter auch unter vier Augen zur Ordnung rufen oder ihn ermahnen.
Wer zu spät kommt...
Hat sich der Angestellte beispielsweise einmal im Ton vergriffen oder einen wichtigen Termin verbummelt, kann der Arbeitgeber ihn ermahnen und auflisten, warum er mit der Leistung oder dem Verhalten unzufrieden ist. Zu diesen unerheblichen Verstößen, bei denen Ermahnungen häufig ausgesprochen werden, gehören unter anderem auch häufige Privattelefonate mit dem eigenen Handy während der Arbeitszeit. Oder Verspätungen. Eine Umfrage des Karriereportals CareerBuilder unter Arbeitgebern zeigte vor einigen Monaten: Ein Viertel der befragten Personalchefs hat bereits Mitarbeitern gekündigt, weil sie wiederholt zu spät zur Arbeit kamen.
Die Ermahnung muss keine besondere Form haben, sie kann mündlich ausgesprochen oder schriftlich überreicht werden. Wichtig ist, dass der Chef klar formuliert, worin der Verstoß liegt. Also nicht: "Sie trödeln immer bei der Arbeit". Sondern: "Sie haben diese Woche schon dreimal eine Frist nicht eingehalten."
Die Ermahnung hat rechtlich keine Relevanz, sie ist also eine "Abmahnung light". Dennoch ändern viele Arbeitnehmer ihr Verhalten nach einer schriftlichen Ermahnung, sagt Scheicht.
Mitarbeiter sollten sich allerdings über eines im Klaren sein: "Schriftliche Beanstandungen können alle in der Personalakte landen", so Scheicht. Und auch die schriftliche Ermahnung verschwindet nicht so ohne weiteres aus der Akte. Eine bloße Ermahnung oder schriftliche Rüge muss nur dann aus der Personalakte entfernt werden, wenn sie eine ehrverletzende Behauptung enthält (Az.: 7 Ca 2899/03). Zum Beispiel, dass jemand ein Betrüger sei.
Wann eine Abmahnung fällig ist
Wer sich aber beispielsweise gegenüber Kunden unfreundlich verhält, riskiert eine Abmahnung. Das hat das Landesarbeitsgericht in Kiel (Az. 2 Sa 17/14) kürzlich entschieden. Im verhandelten Fall hatte der Teilnehmer eines Lehrgangs den Ausbildungsberater per E-Mail nach der Anmeldung zu einer mündlichen Ergänzungsprüfung gefragt. Die Antwort: Es dürfe "eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein."
Das empfand der Prüfling als unfreundlich und beschwerte sich. Darauf antwortete der Berater: "Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus." Dem Prüfling reichte es, er beschwerte sich über den unhöflichen Berater bei dessen Vorgesetzten. Und schwups: bekam der Berater eine Abmahnung.
Zu Recht, sagten die Kieler Richter: Aufgabe des Arbeitnehmers sei die Kommunikation mit den Kunden. Wenn der Arbeitnehmer mehrmals unfreundlich antworte, sei die Abmahnung berechtigt.