Während in den Sommermonaten in einigen Branchen Hochkonjunktur herrscht, dümpelt die Arbeit in anderen gerade so vor sich hin. Das wirkt sich vor allem auf den Einsatz von Teilzeitkräften und Arbeitnehmern mit flexiblen Arbeitsverträgen aus. Doch was können Sie tun, wenn der Chef Überstunden bis zum Abwinken fordert oder wenn Sie wegen der Auftragsflaute zuhause bleiben müssen? Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt, welche Rechte Teilzeitbeschäftigte haben.
WirtschaftsWoche: Herr Görzel, wenn ich einen Teilzeitvertrag angeboten bekomme, bedeutet das…?
Volker Görzel: Dass vorher eine bestimmte Arbeitszeitmenge festgelegt wird, die unter der betriebsüblichen Vollzeitarbeitsmenge liegt. In der Regel geht man immer von Vollzeit-Arbeitsplätzen aus, die ungefähr 35 bis 40 Wochenstunden umfassen. Die Arbeitszeit einer Vollzeitstelle ist nicht gesetzlich geregelt, kann sich aber aus Tarifverträgen ergeben.
Wie unterscheiden sich Verträge mit flexibler Stundenanzahl von Teilzeitverträgen?
Verträge mit flexibler Stundenzahl können auch gleichzeitig Teilzeitverträge sein. Flexibel sind sie deshalb, weil der Arbeitnehmer seine Arbeit nur entsprechend dem Arbeitsanfall erbringen muss, also Arbeit auf Abruf. Man kann alles und nichts vereinbaren. Beispielsweise eine Arbeitsstundenmenge – auf die Woche, den Monat oder das Jahr bezogen, also zum Beispiel 10 Stunden in der Woche, 100 im Monat oder 1000 im Jahr. Da sind die beiden Parteien relativ frei. Ist allerdings keine Mindestarbeitszeit im Vertrag vorgesehen, sieht das Gesetz mindestens zehn Stunden pro Woche vor.
In sechs Schritten zur Teilzeit-Arbeit
Prüfern Sie informell, etwa im Intranet oder beim Betriebsrat, welche Regelungen im Unternehmen üblich sind. Wenn mehrere Kollegen bereits reduziert haben, erleichtert das die Argumentation.
Entscheiden Sie sich, ob sie die tägliche Arbeitszeit reduzieren wollen oder die Zahl der Arbeitstage.
Geht die Reduktion der Arbeitszeit mit einem Einkommensverzicht einher, gilt es die Steuerklasse zu beachten. Sinkt das Einkommen Eins zu Eins mit der Arbeitszeit, sollte die Steuerersparnis optimal justiert sein. In Hintergrund kann ein Anwalt die entsprechenden Vereinbarungen checken. Gerade Führungskräfte müssen bei Boni, Dienstwagen und Co vorsichtig sein.
Der Arbeitnehmer muss seinen Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit, den Umfang der Zeitreduzierung und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitphase beantragen.
Interessenten brauchen ein wenig Geduld. Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn die Genehmigung der Teilzeit schriftlich mitteilen. Können sich beide Parteien nicht einigen und äußert sich der Arbeitgeber nicht innerhalb der Monatsfrist schriftlich, verringert sich die Arbeitszeit automatisch.
Wenn der Vorgesetzte mauert: Es gibt einen Rechtsanspruch auf Teilzeit. Bedingung: Das Unternehmen muss mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen und der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im Unternehmen sein. Wichtig: Das Gesetz sieht eine einvernehmliche Lösung vor. Ein juristisches Vorgehen gegen den Arbeitgeber ist ein schwerer Bruch des Vertrauensverhältnisses und kann das Ende der Karriere bedeuten.
Das heißt, wenn der Arbeitgeber nicht anruft, dann…
Muss er trotzdem zehn Arbeitsstunden pro Woche auszahlen, ja. Das ist eine Falle, in die Arbeitgeber oft tappen. Da kann es schon mal zu hohen Nachzahlungen kommen.
Was sind die Vorteile solcher Verträge?
Die Arbeitsmenge ist in der Regel eine geringere. Aber vor allem: Der Arbeitgeber ist flexibler, er kann den Arbeitnehmer je nach Arbeitsanfall auf Abruf antreten lassen. Er muss nicht von vornherein festlegen, wie viele Stunden er braucht, dadurch erlangt er mehr Spielraum. Auch die Arbeitstage sind zumeist nicht festgelegt, also wann der Arbeitnehmer da zu sein hat.
Ein Beispiel, wo das gerne gemacht wird, ist die Gastronomie: Wenn es im Sommer nur regnet, braucht man auch keine Kellner für die Außengastronomie. Aber auch in der Logistikbranche sind solche Verträge verbreitet.
Die Arbeitnehmer haben aber trotzdem den gleichen Anspruch auf die gesetzlichen Schutzbestimmungen wie ein Vollzeitbeschäftigter, also Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder an Feiertagen, Anspruch auf Urlaub, Kündigungsschutz und so weiter. Teilzeitbeschäftigte sind also in keinem Fall Arbeitnehmer zweiter Klasse. Da muss der Arbeitgeber wieder aufpassen, dass er nicht in eine Falle tappt.
Der Arbeitnehmer kann sich aber eben auch auf eine gewisse Mindestarbeitszeit verlassen. In dem Arbeitsvertrag kann man ein Wahlrecht festlegen, ob der Arbeitnehmer überhaupt kommen muss. Wenn der Chef also anruft und fragt, ob der Teilzeitbeschäftigte kommen kann, kann der dann auch einfach nein sagen.
Neben den beiden Modellen Teilzeitarbeit und flexible Arbeit gibt es noch ein drittes Modell, die Rahmenvereinbarung. Sie führt zu maximaler Flexibilität. Diese Rahmenvereinbarung wird vor allem mit Studenten geschlossen. Für jeden einzelnen Tag, an dem die Studenten dann arbeiten, bekommen sie einen Einzelarbeitsvertrag. Das kommt dann meistens bei kurzen vorübergehenden Einsätzen, zum Beispiel bei Umzügen oder auf Messen, vor.
…und die Nachteile?
Der Arbeitgeber kann nicht völlig frei agieren. Das Bundesarbeitsgericht sagt nämlich, dass der disponible Zeitraum maximal 25 Prozent beträgt. Das heißt, dass der Arbeitgeber bei einem Arbeitsvertrag mit 20 Stunden maximal 25 Stunden Arbeit abrufen kann. Trotzdem bedeutet das natürlich eine größere Freiheit als bei einem Vollzeitvertrag. Das wirtschaftliche Risiko darf nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Der Arbeitnehmer muss immer mindestens das zahlen, was im Vertrag vereinbart wurde, auch wenn keine Arbeit vorhanden ist. Wurde nichts vereinbart, müssen, wie schon gesagt, mindestens zehn Stunden bezahlt werden.
Aushilfen, Zweit-Jobs und Arbeitsverweigerung
Welche Rechte haben Arbeitnehmer mit Teilzeitverträgen oder flexibler Stundenzahl?
Aushilfen, 450-Euro-Jobber oder sonst geringfügig Beschäftigte fallen alle unter die Teilzeitbeschäftigten. Und wie bereits gesagt, genießen diese genau die gleichen Schutzrechte wie auch die Vollzeitbeschäftigten. Wir erleben in unserer Beratungspraxis immer wieder Unternehmer, die meinen, mit solchen Arbeitnehmern machen zu können, was sie wollen.
Inwieweit können Tarifverträge davon abweichen?
Tarifverträge können auch zum Arbeitnehmernachteil abweichen. Aber der Tarifvertrag muss immer eine Regelung über die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit enthalten. Außerdem kann die Ankündigungsfrist variieren. Im Gesetz ist die Rede von mindestens vier Tagen vom Arbeitsabruf des Arbeitgebers bis zum Arbeitsantritt des Arbeitnehmers. Im Tarifvertrag kann die Zeit gegenüber dem Gesetz unterschritten werden, hier ist eine Ankündigungsfrist von - theoretisch - mindestens einem Tag möglich.
Darf man eine zweite Teilzeitstelle annehmen?
Ja, es sei denn, der Arbeitsvertrag sieht etwas anderes vor. Das betrifft dann aber meist nur konkurrierende Unternehmen oder wenn der Arbeitgeber sonst ein besonderes Interesse an einem Nebentätigkeitsverbot hat. Das ist selten der Fall. Ansonsten geht das. Allerdings sollte man das vorher steuerlich und sozialversicherungsmäßig abklären.
Nutzen Arbeitgeber solche flexibleren Verträge auch aus?
Denken Sie an die 90er und 2000er Jahre mit der hohen Arbeitslosigkeit. Ursprünglich forderten ja die Gewerkschaften einen Ausbau von Teilzeitarbeit. Aus der Praxis heraus kann ich nicht sagen, dass Arbeitgeber das grundsätzlich ausnutzen. Bei Arbeitnehmern mit flexiblen Verträgen ist das ein bisschen anders. Viele Arbeitgeber haben einfach keine Ahnung, welche Rechte flexibel Beschäftigte haben, dass sie keine Arbeitnehmer zweiter Klasse sind. Sie meinen, das wirtschaftliche Risiko einfach auf die Arbeitnehmer abwälzen zu können. Ein böses Erwachen des Arbeitgebers gibt es auch oft bei der Bezahlung. Ein in Teilzeit oder flexibel Beschäftigter darf nämlich auch nicht geringer bezahlt werden, als ein Beschäftigter in Vollzeit.
Was können Arbeitnehmer machen, wenn sie viel mehr Stunden arbeiten sollen, als vertraglich festgelegt?
Das Bundesarbeitsgericht hat es vor einigen Jahren als zulässig erachtet, wenn über die vertragliche Mindestdauer hinaus Arbeit nach Arbeitsanfall geleistet wird. Der variable Anteil ist jedoch auf maximal 25 Prozent der vereinbarten Mindestarbeitszeit begrenzt. Wird darüber hinaus Arbeit verlangt, kann der Arbeitnehmer - theoretisch - die Arbeitsleistung verweigern.
Hat der Arbeitnehmer hingegen von sich aus den Wunsch nach einer Arbeitszeitverlängerung, muss der Arbeitgeber dem nicht nachkommen, wenn gerade keine angemessene Stelle frei ist. §9 des Teilzeit- und Befristungsgesetztes besagt aber, dass der Arbeitnehmer dann anderen Bewerbern gegenüber bevorzugt behandelt werden muss, sobald eine entsprechende Stelle frei wird.
Wie können sich Arbeitnehmer gegen Vertragsverstöße wehren?
Das ist ja immer ein grundsätzliches Problem. Kaum ein Arbeitnehmer hat tatsächlich den Mut, im laufenden Arbeitsverhältnis etwas gegen den Chef zu unternehmen. Oft aus Angst vor Nachteilen bis hin zu Mobbing. Hier hilft oft schon der Gang zum Betriebsrat. Als letztes Mittel muss der Arbeitnehmer aber immer den Rechtsweg einschlagen. Wenn er zum Beispiel kein Geld bekommt, kann er das einklagen. Oft kommt es aber erst am Ende des Arbeitszeitraumes zu rechtlichen Streitigkeiten.