




Als „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ hatte ein 27-Jähriger seinen Ausbildungsbetrieb auf Facebook betitelt. Der Arbeitgeber, eine IT-Firma aus Bochum, bekam von dem Eintrag Wind und kündigte dem jungen Mann.
Dieser hatte sich in einem ersten Schritt an das Arbeitsgericht in Bochum gewandt und sich auf seine freie Meinungsäußerung berufen. Doch je nach Fall, kann das nicht ausreichen, weiß Rechtsanwalt Thomas Schwenke. „Es gibt eine schmale Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung einerseits und dem Verstoß gegen Loyalitätspflichten andererseits“, sagt der Social Media-Experte.
Problematisch werde es für die Mitarbeiter, wenn sie die Kritik während der Arbeitszeit üben, Interna verraten, beleidigende Ausdrücke verwenden, dem Unternehmen durch die Äußerung schwerer wirtschaftlicher Schaden entsteht und die Kritik öffentlich ist, also für jedermann sichtbar. Und das war sie in diesem Fall. Der Auszubildende hatte sein Profil nicht über die Einstellung der Privatsphäre vor den Blicken Fremder geschützt.
Dennoch erklärte das Arbeitsgereicht Bochum die Kündigung zunächst für unwirksam. Das Gericht bewertete den Eintrag zwar als Beleidigung, in dem Einzelfall hätte der Arbeitgeber jedoch zuerst mildere Mittel, wie eine Abmahnung, anwenden müssen. Zudem bestehe gerade bei Ausbildungsverhältnissen auch eine besondere Förderungspflicht für den Arbeitgeber.





Dieses erste Urteil wurde gestern vom Landesarbeitsgericht Hamm aufgehoben und die Kündigung für rechtens erklärt. Der Richter schätzte die Aussagen des Auszubildenden als Beleidigungen ein. „Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses haben würden“, hieß es in einer Stellungnahme.