Arbeitsverträge Kein Recht auf Festanstellung

Glück für Arbeitgeber, Pech für Arbeitnehmer: Befristete Verträge beliebig oft zu verlängern verstößt nicht gegen EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof so entschieden.

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markierte Passage in einem Arbeitsvertrag Quelle: dpa-tmn

Gegen befristete Arbeitsverträge lässt sich an sich nichts sagen: Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ermöglichen sie es Arbeitnehmern, flexibel zu reagieren. Und auch wenn ein Unternehmen erst neu gegründet wurde, ist eine solche Regelung sinnvoll.
Ungerecht behandelt gefühlt hat sich allerdings eine Frau, die trotz eines befristeten Vertrags von 1996 bis 2007 in der Geschäftsstelle des Kölner Amtsgerichts gearbeitet hat. Die Frau wurde jeweils als Vertretung für vorübergehend fehlende Mitarbeiter eingesetzt, beispielsweise für Kolleginnen im Erziehungsurlaub. Ihr Zeitvertrag ist 13 mal verlängert worden. Wer elf Jahre lang für ein und denselben Arbeitgeber tätig ist, sollte ein Recht auf Festanstellung haben, fand sie und klagte.
Das Bundesarbeitsgericht wies den Fall weiter an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser hat nun entschieden, dass mehrfach wegen Vertretungsbedarf befristete Arbeitsverträge auch dann erlaubt sind, wenn sich der Vertretungsbedarf als "wiederkehrend oder sogar ständig erweist". Im Falle der Klägerin hat es sich um eine Befristung zur Vertretung gehandelt - und die kann so lange verlängert werden, wie es Vertretungsfälle gibt.
Damit kippt der EuGH das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 25.3.2009, 7 AZR 34/08), wonach die Gründe für eine weitere Verlängerung des Vertrages jedes Mal schwerer wiegen müssen.

Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?

Trotzdem sind befristete Arbeitsverträge nicht ohne weiteres möglich. Wer seine Mitarbeiter nur für einen bestimmten Zeitraum einstellen möchte, muss die rechtlichen Bestimmungen kennen. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Befristungsverträgen: die Befristung mit Sachgrund und die Sachgrundlose Befristung - der Vertretungsfall gehört zu den Befristungen mit Sachgrund.

Die Befristung ohne Sachgrund dauert maximal zwei Jahre und darf angewendet werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich noch nicht kennen - es also noch nie ein Arbeitsverhältnis gab. Auch bei Unternehmensneugründungen ist eine solche Befristung sinnvoll. Die Dauer einer Befristung mit Sachgrund ist von dem Grund abhängig: Braucht ein Unternehmen nur für die Sommermonate mehr Angestellte als sonst, werden diese auch nur für diesen Rahmen befristet eingestellt.

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