Entlassung Das sollten Sie nach einer Kündigung sofort tun

Eine Kündigung ist ein großer Schock. Selbstmitleid ist zwar verständlich, hilft Betroffenen aber nicht weiter. Was Sie nach der Entlassung tun sollten.

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Fujitsu streicht 400 Jobs
Fujitsu Der japanische Elektronikkonzern Fujitsu will einem Zeitungsbericht zufolge in Deutschland 400 bis 500 Arbeitsplätze abbauen. Eine endgültige Entscheidung solle nach Verhandlungen mit den Beschäftigten fallen, berichtete die japanische Wirtschaftszeitung "Nikkei". Insgesamt beschäftigt der Konzern hierzulande 12.000 Menschen. Die Stellenstreichungen beträfen hauptsächlich Entwicklung und Informationstechnik. Bereits am Dienstag hatte der Konzern bekanntgegeben, in Großbritannien 1800 Jobs zu streichen. Das entspricht 18 Prozent der Belegschaft dort. Insidern zufolge könnte sich Fujitsu künftig auf IT-Dienstleistungen konzentrieren. Mit dem weltgrößten Computer-Hersteller Lenovo verhandelt das Unternehmen offenbar über einen Verkauf des PC-Geschäfts von Fujitsu. Quelle: REUTERS
Lufthansa Technik Quelle: dpa
DAK Gesundheit Quelle: dpa
EnBWDer Energieversorger baut weiter Stellen ab: Die Energie Baden-Württemberg werde sich aus dem Strom- und Gasvertrieb an Großkunden der Industrie zurückziehen, teilte das Unternehmen am Dienstag mit. Davon seien 400 Beschäftigte betroffen, denen ein Aufhebungsvertrag oder ein alternativer Arbeitsplatz im Konzern angeboten werde. Auch im Privatkundengeschäft, der Energieerzeugung und der Verwaltung steht demnach Stellenabbau bevor, der noch nicht beziffert wurde. In den vergangenen zwei Jahren waren bereits rund 1650 Stellen weggefallen. Quelle: dpa
Intel Quelle: REUTERS
Nokia Quelle: dpa
Der IT-Konzern IBM plant in Deutschland offenbar einen massiven Stellenabbau Quelle: dpa

T-Systems hat es getan, die Weltbild-Gruppe und die Deutsche Bank genauso: Viele Unternehmen haben in den vergangenen Wochen Mitarbeiter entlassen - und bei den Betroffenen deprimierende Gefühle hinterlassen.

Trauer, Wut und Zukunftsängste sind zwar normal und verständlich - doch sie sollten die Betroffenen nicht zu lange lähmen. Denn sie müssen nun voll funktionieren.

Daher nützt es wenig zu resignieren, selbst wenn die Kündigung ungerecht erscheint. Nur wer sein Schicksal aktiv in die Hand nimmt, kann die persönliche Krise meistern. In manche Fällen eröffnet die Kündigung sogar eine neue Chance.

Davon überzeugt ist auch Hans Ruoff, Autor des Buchs "Die Kunst des erfolgreichen Abstiegs". Er empfiehlt, das schmerzliche Scheitern als Chance auf einen Neuanfang zu verstehen. Inklusive einer neuen Stadt, einem neuen Job, einem neuen Leben. Doch klar ist auch: Dafür braucht es einen kühlen Kopf.

Arbeitnehmer sollten daher ihren gekränkten Stolz ignorieren. Denn sie brauchen unter anderem noch ein Referenzschreiben des ehemaligen Arbeitgebers. Da ist es wenig ratsam, dem Chef nun gründlich die Meinung zu sagen und sich anschließend krank schreiben zu lassen.

Doch zunächst müssen sich Betroffene beim Arbeitsamt melden, und zwar "unverzüglich nach Erhalt der Kündigung" - selbst wenn die Stelle erst Ende des Jahres weg ist. "Unverzüglich" heißt: innerhalb von drei Tagen nach dem Kündigungsgespräch oder dem Erhalt des entsprechenden Schreibens.

Wer an einem Freitag seine Papiere bekommt, muss also am folgenden Montag beim Arbeitsamt sein. Andernfalls riskiert er, dass ihm das Arbeitslosengeld gesperrt wird.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Betroffenen auf diese Frist hinzuweisen. Tut er das nicht und entstehen dem Angestellten dadurch finanzielle Nachteile, kann er von ihm auf Schadensersatz verklagt werden.

Jetzt geht es an die Formalitäten: Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag, handeln Sie die Abfindung aus, fordern Sie ein Arbeitszeugnis. Vielleicht können Sie früher ausscheiden, wenn Sie eine neue Position gefunden haben.

Bei den Formalitäten sollten Sie sich von einem Arbeitsrechtler begleiten lassen. Der klärt juristische Feinheiten und versachlicht die Diskussion.

Wer den Papierkram alleine erledigen möchte, sollte gewarnt sein: Nach einer Kündigung besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Bevor man also einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, sollte man sich bei Profis informieren und Verhandlungstipps einholen. Hierbei kann auch der Betriebsrat helfen.

Bei Aufhebungsverträgen ist außerdem zu beachten, dass die Arbeitsagentur danach zwölf Wochen kein Geld zahlt. Sonderzahlungen in Form von Abfindungen müssen zudem voll versteuert werden. Hier besteht zudem die Gefahr, dass ein höherer Steuersatz fällig wird. Das Finanzamt unterscheidet nicht zwischen dem regulären Gehalt und der Abfindung. Und das kann teuer werden.

Die Formel für Abfindungen

Abfindung Quelle: dpa

Der ehemalige Siemens-Chef Peter Löscher bekam von seinem Arbeitgeber 30 Millionen Euro Abfindung. Von solchen Summen können normale Angestellte nur träumen. Die Höhe einer Abfindung beträgt in der Regel 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr Betriebszugehörigkeit. Wer also monatlich 3.000 Euro verdient und seit zehn Jahren im Unternehmen ist, kann auf 15.000 Euro hoffen.

Allgemein steht Betroffenen nur selten eine Abfindung zu. Dann zum Beispiel, wenn Mitarbeiter wegen Umstrukturierungsmaßnahmen, einem Firmenumzug oder Massenentlassungen gekündigt werden.

Ist das nicht der Fall, können Angestellte versuchen, vor Gericht eine Abfindung einzufordern. Aber nur, wenn die Entlassung nicht zulässig ist. Dann können sich beide Parteien auf einen Vergleich einigen: Der Arbeitgeber zahlt, der Angestellte akzeptiert die Kündigung.

Ein solches Verfahren kann auch damit enden, dass der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt - oder der Angestellte die Kündigung hinnehmen muss. In beiden Fällen ist die Abfindung verloren. Wer nicht wegen einer Abfindung vor Gericht ziehen will, sondern seine Entlassung anfechten möchte, muss binnen einer Woche beim Betriebsrat Widerspruch einlegen.

Die spannendsten Arbeitsrechturteile
Ein Bonbon vom Karnevalsumzug Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Landesarbeitsgericht Rheinland-PfalzDer Fall: Ein Mitarbeiter einer Chemiefirma hatte sich nach einem Personalgespräch, bei dem er von seinem Vorgesetzten aus dem Zimmer geworfen worden war, im Kollegenkreis Luft gemacht. Beim Rauchen in einer kleinen Gruppe nannte er den Chef einen Psychopathen. Der Vorgesetzte bekam das mit und schickte die Kündigung.Das Urteil: Eine solche grobe Beleidigung sei zwar eine „erhebliche Ehrverletzung“ des Vorgesetzten und „an sich“ ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Im konkreten Fall hätte aber eine Abmahnung des Mitarbeiters genügt. Der Mann hatte seinen Chef nicht direkt beleidigt, sondern hatte im Kollegenkreis über ihn hergezogen. Und das ist zwar nicht die feine Art, aber nicht verboten (Az.: 5 Sa 55/14). Quelle: Fotolia
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht LeipzigDer Fall: Eine Reinigungskraft hat ihre Vorgesetzte als "Krücke" bezeichnet und wurde daraufhin gekündigt. Das Urteil:Wenn innerhalb des Teams ein eher rauer Umgangston herrscht, ist die Bezeichnung Krücke kein Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung. Es stellt außerdem keine grobe Beleidigung dar, wenn der Ausdruck eine Grundhaltung des Reinigungsteams gegenüber der offenbar nicht anerkannten Vorgesetzten ist (Aktenzeichen: 10 Ca 8391/04). Quelle: Fotolia
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht Frankfurt/MainDer Fall: Ein Arbeitgeber hielt den Kleidungsstil eines Angestellten offenbar für unpassend und mahnte ihn deshalb wegen "urlaubsmäßiger" Kleidung ab. Das Urteil:Kleidung ist grundsätzlich Privatsache. Eine Kleiderordnung, beispielsweise Uniformpflicht, kann aber über das sogenannte Direktionsrecht erlassen werden. Wer das nicht tut, muss die Aufmachung der Mitarbeiter hinnehmen. Andernfalls muss konkreter abgemahnt werden, beispielsweise wegen zu knapper Röcke, oder weil der Arbeitnehmer in Badekleidung im Büro erscheint. "Urlaubsmäßige Kleidung" ist dagegen kein Grund. (9 Ca 1687/01). Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Landgericht KölnDer Fall: Eine Frau, die befristet - als Schwangerschaftsvertretung - in einem Unternehmen arbeiten sollte, wurde selber schwanger. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber.Das Urteil: Frauen soll durch eine Schwangerschaft kein beruflicher Nachteil entstehen. Wird die Vertretung ebenfalls schwanger, darf sie nicht aus diesem Grund gekündigt werden (Az. 6 Sa 641/12). Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Landesarbeitsgericht HammDer Fall: Ein Unternehmen fand es gar nicht komisch, dass einer der Mitarbeiter einen Roman mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht" verfasst hatte. Der Arbeitgeber war überzeugt, dass in dem Roman echte Kollegen beschrieben und negativ dargestellt worden sind, worauf der Autor fristlos entlassen wurde.Das Urteil: Die Richter kassierten die Kündigung: Handlung und Charaktere des Romans seien fiktiv, das Werk des Angestellten unterliege der Kunstfreiheit. Quelle: Screenshot
Die zuständige Behörde:Landgericht KölnDer Fall: Ein Angestellter in der Kundendienstabteilung wurde beauftragt, Adressen aus dem Telefonbuch abzuschreiben und wurde dafür mehr oder weniger eingesperrt. Selbst zur Toilette durfte er nur in Begleitung des Betriebsleiters. Das Urteil:Auch wenn sich Arbeitgeber und -nehmer nicht mögen, müssen dem Mitarbeiter vertragsgerechte Aufgaben und ein funktionales Arbeitsumfeld gestellt werden. Weil das nicht der Fall war und sich der Arbeitgeber schikanös verhielt, durfte der Kläger kündigen, wurde aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter bezahlt. Quelle: Fotolia

Ist die Kündigung wirksam, müssen sich die Betroffenen um ein Arbeitszeugnis bemühen: Dieses sollte bei der Bewerbung um einen neuen Job das Aushängeschild sein, umso wichtiger sind die Details. Formulierungen in Arbeitszeugnissen klingen zwar oft durchweg positiv - doch zwischen den Zeilen steht manchmal genau das Gegenteil.

Wer sich "immer redlich bemüht" hat, der hat es meist vergeblich versucht. "Stets gesuchte Gesprächspartner" haben mehr getratscht als gearbeitet.

Zwar sind solche Formulierungen nicht mehr zulässig, ein prüfender Blick kann dennoch nicht schaden. Grundsätzlich hat jeder das Recht auf ein Arbeitszeugnis, das klar und verständlich formuliert ist. Wer unsicher ist, kann sein Arbeitszeugnis auch von entsprechenden Dienstleistern bewerten lassen.

Viele Entlassene bemühen sich sofort hektisch um einen neuen Job. Sie wollen den scheinbaren Makel der Arbeitslosigkeit schnell los werden. Ein großer Fehler, denn dabei geht viel wertvolle Energie verloren.

Betroffene sollten sich erst einmal die eigene Situation bewusst machen - und sich noch einmal mit den Gründen für den Rauswurf beschäftigen, auch wenn das schmerzt. Die Analyse kann dabei helfen, es beim nächsten Mal besser zu machen.

Bei der Suche nach einem neuen Job raten manche Experten selbst Ex-Managern zum vorübergehenden "Downshifting". Soll heißen: Lieber einen Job ergreifen, der den Betroffenen unterfordert, anstatt aus Stolz arbeitslos zu sein. Trotzdem sollte die neue Stelle Entwicklungschancen bieten, damit man mittelfristig nicht unzufrieden wird.

Wer mit dem Gedanken an die Selbstständigkeit spielt, sollte aus voller Überzeugung handeln und nicht aus purer Verzweiflung. Sonst ist das neue Unternehmen von vorneherein zum Scheitern verurteilt.

Doch bevor sich die Betroffenen auf die Suche machen, sollten sie sich vernünftig verabschieden. Der Ausstand sollte aber zum Verhältnis zu Kollegen und Chef passen. Soll heißen: weder zu geizig noch zu spendabel. Wer auf jahrelange Zusammenarbeit zurückblickt, sollte seine Abteilung zum Essen einladen - anstatt sie mit Schnittchen abzuservieren. Nicht nur aus menschlicher Höflichkeit, sondern auch aus geschäftlichem Kalkül. Denn womöglich sind die Kontakte zu Kollegen oder Kunden irgendwann noch mal nützlich.

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