Home-Office & Co. Für wen gelten welche Feiertage?

Am 6. Januar ist Heilige drei Könige. Aber nur in drei Ländern ist das auch ein Feiertag. Uneinheitliche Feiertage wirbeln die mobile Arbeitswelt durcheinander. Was ist mit Menschen, die in einem Bundesland leben, aber im Nachbarland arbeiten? Und was ist mit Mitarbeitern im Home-Office?

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Wer am häufigsten zu Hause bleiben darf
Die Seele baumeln lassen vor dem Reichstagsgebäude in Berlin Quelle: dpa
Potsdam Quelle: dpa
Thüringer Rostbratwürste auf einem Grill Quelle: dpa
Skyline in frankfurt Quelle: dpa
Blick auf den Kölner Dom bei Nacht Quelle: dpa
Traditioneller Maibaum in Dresden Quelle: dpa
Magdeburg Quelle: dpa

Während in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt am 6. Januar viele Arbeitnehmer ein verlängertes Wochenende genießen, steht das Arbeitsleben an Heilige Drei Könige im übrigen Deutschland nicht still. Statt den Tag geruhsam anzugehen, schuftet der Großteil der deutschen Arbeitnehmer. Die Bestimmung der Feiertage gehört zur Gesetzgebungskompetenz der Länder. Neben bundesweit geltenden Feiertagen gibt es daher in einigen Bundesländern abweichende Feiertagsregelungen: Neben „Heilige Drei Könige“ ist auch "Fronleichnam" ein solch uneinheitlicher Feiertag: In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen ist er als gesetzlicher Feiertag anerkannt. „Mariä Himmelfahrt“ dagegen lediglich im Saarland und in Bayern als gesetzlicher Feiertag geregelt. Das wird als interlokales Feiertagsrecht bezeichnet.

Solche unterschiedlichen Regelungen werden immer dann zum Problem, wenn der Betriebssitz des Arbeitgebers und der tatsächliche Arbeitsort eines Arbeitnehmers in verschiedenen Bundesländern liegen. Oder wenn der Arbeitnehmer vom Home-Office aus tätig ist oder sein Einsatzort je nach Projekt variiert.

Dr. Christoph Kurzböck ist Rechtsanwalt bei Rödl & Partner in Nürnberg und Mitglied der Praxisgruppe Arbeitsrecht. Er berät in- und ausländische Unternehmen in allen individual- und kollektivrechtlichen Fragestellungen des nationalen und internationalen Arbeitsrechts, insbesondere an der Schnittstelle zum Insolvenz- und Gesellschaftsrecht. Quelle: Presse

Fallen der Betriebssitz des Arbeitgebers und der Arbeitsort des Arbeitnehmers auseinander, gelten zunächst einmal die Feiertagsregelungen des jeweiligen Arbeitsortes. Also darf der Arbeitnehmer an Feiertagen am konkreten Arbeitsort selbst dann nicht arbeiten, wenn der Tag am Betriebssitz kein Feiertag ist. Im Arbeitszeitgesetz ist nämlich geregelt, dass Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht arbeiten dürfen.

Heißt: Wer in München im Home-Office arbeitet, hat an Heilige Drei Könige frei. Auch wenn der Auftraggeber in Berlin sitzt. Umgekehrt gilt genauso, dass dann eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht, wenn zwar am Betriebssitz Feiertag ist, am Arbeitsort aber nicht.

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Insbesondere Außendienstmitarbeiter sind davon betroffen. Auch bei ihnen kommt es auf den tatsächlichen Arbeitsort an. Ist dort kein Feiertag, sind sie zur Arbeit verpflichtet.

Bei Mitarbeitern im Home-Office gilt das auch. Fällt der Home-Office-Tag auf einen Feiertag, gilt das Recht des Arbeitsortes - in diesem Fall des Wohnortes. Der Home-Office-Kollege hat also frei und Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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Nichts anderes ist es bei Dienstreisen: Ist der Angestellte eines deutschen Unternehmens gerade an einem Auslandssitz tätig, findet das ausländische Recht Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer nicht dauerhaft, sondern nur während einer Dienstreise im Ausland aufhält. In einem solchen Fall – in Deutschland ist Feiertag, am ausländischen Einsatzort nicht – besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und ebenso kein Anspruch auf den möglicherweise nach deutschem Tarifvertrag vereinbarten Feiertagszuschlag oder einen freien Ausgleichstag. Muss der Arbeitnehmer aufgrund des ausländischen Feiertagsrechts nicht arbeiten, hat er dagegen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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