Steuererklärung Wie Sie das Corona-Homeoffice von der Steuer absetzen können

Homeoffice als Ausnahme: Seit dem Ausbruch der Coronapandemie arbeiten viele Deutsche am heimischen Küchentisch - und fragen sich nun, ob sie die Kosten dafür auch von der Steuer absetzen können. Quelle: dpa

Wer zu Hause kein Arbeitszimmer hat, kann eigentlich auch keine Kosten fürs Homeoffice von der Steuer absetzen. Doch bei der Steuererklärung für 2020 gibt es Tricks, wie sich die Sache nun doch noch lohnt.

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Viele Menschen haben in der Coronakrise zum ersten Mal von zu Hause aus gearbeitet – und stellen sich mit Blick auf die Steuererklärung 2020 nun die Frage, welche Kosten sie dafür absetzen können. Noch bis Ende Oktober bleibt Zeit, diese Steuererklärung abzugeben. Die Frist für alle Pflicht-Steuererklärungen war mehrfach verschoben worden.

Früher waren steuerliche Erleichterungen nur möglich, wenn man zu Hause ein Arbeitszimmer hat. „Ein Durchgangszimmer, den Küchentisch oder die Ecke im Wohnzimmer erkennt das Finanzamt nicht an“, stellt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) klar, der nach eigenen Angaben größte Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands. 

Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für die Coronakrise. „Seit vielen Jahren stand die Frage im Raum, ob die Kosten für eine Arbeitsecke anteilig von der Steuer abgesetzt werden können“, erläutert Jörg Strötzel, Steuerberater und Vorstandsvorsitzender der VLH – und verweist auf das klare Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (veröffentlicht am 27. Januar 2016, Aktenzeichen GrS 1/14). „Die Kosten für eine Arbeitsecke dürfen nicht in der Steuererklärung eingetragen werden. Räume mit einer Arbeitsecke dienen erkennbar auch privaten Wohnzwecken.“ Wenigstens etwas steuerliche Erleichterung wurde aber geschaffen: mit der Homeoffice-Pauschalte von fünf Euro pro Tag. Dieser steuerliche Abzugsposten kann unabhängig von einem abgetrennten, rein beruflichen Arbeitszimmer genutzt werden – also zum Beispiel auch für die Arbeit am Küchentisch. Dazu später mehr.

Wo liegt der Mittelpunkt?

Hohe Beträge lassen sich nur absetzen, wenn das Homeoffice ein abgetrennter Raum ist, der rein beruflich genutzt wird. Bildet es dann auch noch den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, gibt es beim Steuerabzug keine Grenzen: Die angefallenen Kosten, zum Beispiel gemäß der Wohnfläche die anteiligen Mieten und Nebenkosten, zählen dann in voller Höhe als berufliche Ausgaben, auch Werbungskosten genannt. Das zu versteuernde Einkommen sinkt entsprechend, sobald die sowieso pauschal berücksichtigten 1000 Euro pro Jahr an beruflichen Ausgaben überschritten werden. „Ist der Arbeitnehmer Eigentümer der Wohnung, können statt Miete Abschreibungen und gegebenenfalls Schuldzinsen geltend gemacht werden“, sagt Strötzel von der VLH.

Die Frage, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, kann zum Beispiel nach zeitlichen Kriterien beantwortet werden: Arbeitet ein Angestellter vier Tage die Woche zu Hause, aber nur einen Tag im Betrieb, dann bildet sein Homeoffice den Mittelpunkt seiner Arbeit.

Gibt es eine Alternative?

Ist diese Bedingung hingegen nicht erfüllt, kommt es darauf an, ob beim Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wenn ja, dann können die tatsächlichen Kosten des heimischen Arbeitszimmers in der Regel nicht steuerlich abgesetzt werden. Nur die neue Homeoffice-Pauschale bleibt auch dann nutzbar. Eine Ausnahme von der Ausnahme: War es in der Corona-Pandemie an bestimmten Tagen nicht möglich ins Büro zu kommen, weil der Arbeitgeber dies für den Infektionsschutz verboten hatte, dann wäre für diese Zeiträume doch ein Abzug möglich. Schließlich hätte dann an diesen Tagen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Kritische Nachfragen des Finanzamts dürften allerdings folgen; Nachweise sind dann wichtig.

Stand Angestellten generell kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung, ist es möglich, die Ausgaben für das Homeoffice abzusetzen. In diesem Fall gibt es aber eine Begrenzung: Maximal 1250 Euro an Kosten pro Jahr werden steuerlich berücksichtigt. Beim Homeoffice, das den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, gibt es diese Begrenzung nicht.

Die neue Homeoffice-Pauschale ist die letzte Option. Sie besteht in allen Fällen, also auch ohne abgetrenntes Homeoffice. Und in Fällen mit abgetrennten Homeoffice, dessen Kosten direkt abgesetzt werden könnten, besteht ein Wahlrecht: Auch hier können Steuerzahler die Homeoffice-Pauschale nutzen, wenn das für sie vorteilhaft ist. Pro Tag im Homeoffice werden dabei fünf Euro anerkannt, maximal 600 Euro pro Jahr. Allerdings fallen auch diese pauschal berücksichtigten Kosten in den allgemeinen 

Steuertopf der beruflichen Ausgaben. Damit haben sie steuerlich nur einen Effekt, sofern der sowieso berücksichtigte Pauschbetrag von 1000 Euro in Summe überschritten wird.

Um das zu schaffen, können alle Angestellten weitere Ausgaben absetzen - auch jene, die am Esstisch gearbeitet haben. Sie können zum Beispiel die Kosten für Arbeitsmittel, also zum Beispiel Büromaterial oder eine eigens angeschaffte Computermaus, absetzen. 

Arbeitszimmer zur Miete

Manche Berufstätige mieten in der Corona-Krise vorübergehend ein Arbeitszimmer an. Für diejenigen, die sich zu Hause kaum konzentrieren können, weil die Kinder ständig ins Meeting oder die Vorbereitung einer wichtigen Präsentation platzen, ist das durchaus eine Option. Für all jene, die auch am heimischen Küchentisch gut arbeiten können, eher nicht. Hier entstünden nämlich, wie Strötzel betont, zusätzliche Kosten, die höchstens teilweise zu einer Steuererstattung führen würden. „Aus betriebswirtschaftlicher Sicht kann ich diese Lösung daher nicht empfehlen.“ 

Homeoffice in Zeiten von Corona

All jenen, die in den außergewöhnlichen Monaten der Corona-Pandemie etwa ein Schlaf- oder Kinderzimmer vorübergehend in ein Arbeitszimmer umgewandelt hatten, macht Strötzel von der VLH wenig Hoffnung, damit beim Finanzamt durchzukommen: „Es ist nicht glaubwürdig, dass ein Schlaf- oder Kinderzimmer ausgeräumt und ausschließlich beruflich genutzt wird.“

Andere Steuerberater sehen da mehr Spielraum. „Wenn der Raum ausschließlich beruflich genutzt wird, dann wäre das für diesen Zeitraum, also zum Beispiel während einer Corona-bedingten Heimarbeit von April bis Juni, eine Option, damit die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer absetzbar sind“, sagt Michael Seifert, Referent beim Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e. V. (LSWB). Er rät dazu, die Sondersituation mit Fotos zu dokumentieren, um sie bei der Steuererklärung nachweisen zu können. „In dem Zimmer darf sich nach bisheriger Rechtsprechung nichts Privates mehr befinden, am besten wird es zunächst komplett ausgeräumt.“

Besser per Pauschale



Aber auch dies sollte man zunächst einmal durchkalkulieren. Seifert macht eine Beispielrechnung auf: Für eine 100 Quadratmeter große Wohnung werden pro Monat 1400 Euro Miete inklusive Nebenkosten gezahlt. Das zehn Quadratmeter große Arbeitszimmer wird drei Monate lang genutzt. In diesem Fall ließen sich in der Steuererklärung für das Homeoffice 425 Euro an Werbungskosten geltend machen. Da Arbeitnehmer aber ohnehin pro Jahr einen pauschalen Betrag von 1000 Euro als Werbungkosten gegen die Steuerlast rechnen können, kommen sie damit meist günstiger weg. „Der Wegfall von Fahrtkosten zur Arbeit, der durch die Corona-bedingte Heimarbeit zu begründen ist, kann ganz oder auch nur zum Teil durch die eventuell abziehbaren Arbeitszimmerkosten ausgeglichen werden – aber nur, wenn ein richtiges häusliches Arbeitszimmer existiert und man mit weiteren Werbungskosten über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag kommt“, fasst Seifert zusammen.

Auch bei einer Unkostenpauschale, mit der sich der Arbeitgeber am Homeoffice am Esstisch beteiligt, rät Seifert zur sorgfältigen Abwägung. „Es ist sicherlich schwierig, hier die anteiligen Kosten etwa bei der Miete unmittelbar zuzuordnen. Anders sieht das bei den Arbeitsmittelkosten aus – zum Beispiel den anteiligen Kosten für Strom“, sagt er. Bei einem eingerichteten, abgeschlossenen Arbeitszimmer gebe es mehr Gestaltungsmöglichkeiten: „Beispielsweise könnte der Arbeitgeber das Arbeitszimmer vorübergehend anmieten. Diese Einnahmen müssten dann aber eventuell versteuert werden.“ Der Experte empfiehlt, bei diesem Thema den Blick für die Relationen zu wahren: „Absetzen ist das eine – die steuerliche Auswirkung ist das andere. Dies wird oft verkannt.“

Hinweis: Dieser Beitrag wurde im Mai 2020 erstmals veröffentlicht und dann aktualisiert.

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Von technischen Tücken bis zu der Frage, wie Sie auch aus der Ferne beim Chef punkten: Unser großes Dossier zum Homeoffice in Coronazeiten finden Sie hier als PDF zum Download.

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