




Einem Berufskraftfahrer wurde es zu bunt. Er verklagte seinen Chef wegen der ständig von ihm geforderten Mehrarbeit ohne zusätzliche Bezahlung. Jetzt fällte das Bundesarbeitsgericht eine eindeutige Grundsatzentscheidung.
Der Fall: Während seiner regulären Arbeitszeit konnte der Kraftfahrer längst nicht mehr alle Touren schaffen, die ihm sein Arbeitgeber aufbrummte. Er leistete die Arbeit, wollte aber auch für die regelmäßigen Überstunden entlohnt werden.
Sein Chef schmetterte die Forderung aber mit dem klassischen K.O.-Argument ab: Der Arbeitsvertrag des Fahrers beinhalte eine Klausel, wonach alle Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten sei. Basta.
Der Arbeitnehmer klagte und erhielt in letzter Instanz Recht. So einfach dürfe es sich ein Arbeitgeber nicht machen. Für beweisbar geleistete Überstunden stehen Arbeitnehmern finanzielle Ausgleichsansprüche zu ("5 AZR 347/11"). Dafür muss der Arbeitgeber aber belegen, dass er Überstunden nicht schlicht abgesessen oder vertrödelte Zeit aufgeholt hat. Stattdessen muss die Arbeit vom Unternehmen angeordnet worden oder wenigstens im betrieblichen Interesse notwendig gewesen sein.
Die Richter entschieden: Der Verweis auf die Abgeltung geleisteter Überstunden durch das Gehalt ist nicht mit den gesetzlichen Regelungen des AGB-Rechts konform sei.
Für überbeschäftigte Arbeitnehmer heißt das nun: Dokumentieren Sie alle Überstunden, notieren Sie die Begründung dafür und verwahren Sie entsprechende E-Mails oder Dienstpläne. Damit ist Ihrer Pflicht laut Gericht genüge getan.
Für Chefs heißt das: Um die Forderung abzuwehren, muss er beweisen, dass der Mitarbeiter die Arbeit entweder gar nicht geleistet hat oder die Mehrarbeit nur angefallen ist, weil der Mitarbeiter zuvor zu langsam war.