Kündigungen Wer bei der Sozialauswahl den Kürzeren zieht

Kündigungen wirken oft willkürlich. Wer gehen muss und aus welchen Gründen, kann nicht immer nachvollzogen werden. Das soll sich jetzt ändern, dank eines neuen Arbeitsrichter-Urteils.

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So klappt der Umgang mit schwierigen Chefs
Einem Manager kommt Rauch aus den Ohren Quelle: Fotolia
Ein Mann und eine Frau sitzen sihc im Büro gegenüber Quelle: Fotolia
Zwei Männer stützen ihre Arme auf Tischplatten Quelle: Fotolia
Zwei Frauensitzen sich in einem Büro gegenüber Quelle: Fotolia
Mann reicht einer Frau einen Kugelschreiber Quelle: Fotolia
Zwei Männer geben sich die Hände Quelle: Fotolia
Zwei Männer besprechen eine Akte Quelle: Fotolia

Selektion des Stärkeren, Klügeren, Fleißigeren. Arbeitnehmerwahl nach dem darwinistischen Prinzip. Es könnte so einfach sein, oder etwa nicht? Der Bessere bleibt, der Schlechtere muss gehen. In der Praxis sieht das alles andere als so einfach und logisch aus. Oft ist es nicht eindeutig, warum einem Arbeitnehmer gekündigt wurde und warum nicht einem anderen.

Ein Fall vor den Kölner Arbeitsgericht zeigt die Brisanz dieser Problematik.

Martin M., 42, Sales Manager einer Software Vertriebs Firma im Rheinland war vor Gericht gezogen, nachdem ihm das Unternehmen Arbeitsstunden gekürzt hatte. Zehn Stunden pro Woche und 850 Euro im Monat – das wäre sein neuer Arbeitsalltag gewesen. Für einen Familienernährer mit zwei kleinen Kindern eindeutig zu wenig. Daher lehnte er die Änderungskündigung ab – das Arbeitsverhältnis halt daraufhin als beendet.

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Martin M. klagte die US-Firma an, mit der Begründung, dass eine Kollegin an seiner Stelle hätte entlassen werden müssen. Sie sei schon länger im Betrieb gewesen, habe aber keine Kinder oder Partner zu versorgen. Dieses Prinzip nennt sich Sozialauswahl.

Unter einer Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung wird verstanden, dass der Arbeitgeber den zu kündigenden Arbeitnehmer nicht nach Belieben, sondern nur nach gesetzlichen Kriterien auswählen darf.

Was bei der Arbeit stresst

"Ganz wichtig ist, dass der Arbeitgeber vergleichbare Arbeitnehmer in eine Rangfolge bringt, die also vergleichbare Tätigkeiten im Unternehmen übernehmen", erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht, Manuela Beck. Danach kämen dann vier Faktoren zum Tragen: Die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, eventuelle Unterhaltspflichten für Kinder oder eine mögliche Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. "Das sind gesetzliche Kriterien, mithilfe derer dann entschieden wird, welcher Arbeitnehmer gehen muss und welcher bleibt", sagt Beck. In Frage kommen also alle Angestellten, die untereinander austauschbar sind, weil sie nach ihrer Qualifikation und Hierarchieebene und nach ihrem Profil auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt werden könnten.

Der Arbeitgeber muss dann immer den sozial stärksten Arbeitnehmer entlassen. "Ein Beispiel: Ein Angestellter mit 50 Jahren hat nach einer Kündigung möglicherweise größere Schwierigkeiten, wieder einen Job zu bekommen, als ein 28-Jähriger, der leichter wieder Fuß auf dem Arbeitsmarkt fassen kann", erzählt Manuela Beck. Auch ein mehrfacher Familienvater gelte als sozial schwächer als ein Einzelverdiener ohne Kinder.

Doch wie immer, gibt es auch hier Ausnahmen, etwa wenn ein Arbeitnehmer unverzichtbar für das Unternehmen ist oder besonders gute Leistungen erbringt. Er kann dann von der Sozialauswahl ausgeschlossen werden und läuft damit nicht Gefahr, gekündigt zu werden. "Vor Gericht muss eine Arbeitgeber das jedoch ganz direkt anhand von Zahlen oder nachweisbaren Leistungen belegen", betont die Fachanwältin.

Fujitsu streicht 400 Jobs
Fujitsu Der japanische Elektronikkonzern Fujitsu will einem Zeitungsbericht zufolge in Deutschland 400 bis 500 Arbeitsplätze abbauen. Eine endgültige Entscheidung solle nach Verhandlungen mit den Beschäftigten fallen, berichtete die japanische Wirtschaftszeitung "Nikkei". Insgesamt beschäftigt der Konzern hierzulande 12.000 Menschen. Die Stellenstreichungen beträfen hauptsächlich Entwicklung und Informationstechnik. Bereits am Dienstag hatte der Konzern bekanntgegeben, in Großbritannien 1800 Jobs zu streichen. Das entspricht 18 Prozent der Belegschaft dort. Insidern zufolge könnte sich Fujitsu künftig auf IT-Dienstleistungen konzentrieren. Mit dem weltgrößten Computer-Hersteller Lenovo verhandelt das Unternehmen offenbar über einen Verkauf des PC-Geschäfts von Fujitsu. Quelle: REUTERS
Lufthansa Technik Quelle: dpa
DAK Gesundheit Quelle: dpa
EnBWDer Energieversorger baut weiter Stellen ab: Die Energie Baden-Württemberg werde sich aus dem Strom- und Gasvertrieb an Großkunden der Industrie zurückziehen, teilte das Unternehmen am Dienstag mit. Davon seien 400 Beschäftigte betroffen, denen ein Aufhebungsvertrag oder ein alternativer Arbeitsplatz im Konzern angeboten werde. Auch im Privatkundengeschäft, der Energieerzeugung und der Verwaltung steht demnach Stellenabbau bevor, der noch nicht beziffert wurde. In den vergangenen zwei Jahren waren bereits rund 1650 Stellen weggefallen. Quelle: dpa
Intel Quelle: REUTERS
Nokia Quelle: dpa
Der IT-Konzern IBM plant in Deutschland offenbar einen massiven Stellenabbau Quelle: dpa

Schwierig wird es auch bei der Gewichtung der einzelnen Kriterien. Ist ein 54-jähriger Arbeitnehmer ohne Kinder nun sozial schwächer als ein 29-jähriger zweifacher Familienvater? Hier kommen sich die Auswahlkriterien in die Quere: Prinzipiell hat ein 54-Jähriger schlechtere Chancen einen neuen Job zu finden. Gleichzeitig hat der 29-Jährige zwei kleine Kinder und ist dementsprechend weniger mobil auf dem Arbeitsmarkt.

"Abhilfe kann da ein Punktesystem schaffen, das der Arbeitgeber festlegt. Dabei greifen dann sogenannten Auswahlrichtlinien, die die vier großen Kriterien ein wenig gewichten", erklärt Manuela Beck. Diese Richtlinien sind dann in der Regel bindend - es sei denn das Arbeitsgericht stellt eine grobe Fehlerhaftigkeit fest. Zum Beispiel dürfte man nicht ein Kind mit 20 Punkten bewerten, ein Lebensjahr aber nur mit einem Punkt.

Wirksam wird die Sozialauswahl jedoch nur dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz greift. Dieses gilt in der Regel für alle Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern und schützt alle, die bei der Kündigung bereits länger als sechs Monate im Unternehmen tätig waren. Bei einer betriebsbedingten Kündigung greift dann die Sozialauswahl – also immer dann, wenn nicht der Arbeitgeber den Anlass für die Entlassung gegeben hat, sondern wenn ein Unternehmen zum Beispiel Absatzschwierigkeiten hat oder eine Abteilung schließt.

Wie die vier genannten Kriterien bei der Sozialauswahl gewichtet werden, darüber schweigt sich das Gesetz aus. "Das sind Einzelfallentscheidungen, auch wenn das Gesetz allgemein gilt", meint Manuela Beck. Klar ist aber: Wird jemand entlassen, obwohl ein vergleichbarer Kollege deutlich weniger schutzbedürftig ist, ist die Kündigung unwirksam.

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