Lufthansa vor größtem Streik in der Unternehmensgeschichte
WirtschaftsWoche: Kann ein Arbeitnehmer, der durch den Streik zu spät oder gar nicht zum Arbeitsplatz kommt, „höhere Gewalt“ geltend machen?
Werner Ronimi: Nein. Das Wegerisiko trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Ein Streik ist aus der Perspektive des Arbeitnehmers für das pünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz keine höhere Gewalt. Denn er ist angekündigt und damit planbar.
Wer zu spät kommt, muss daher mit Lohnabzug rechnen. Es ist also seine Sache, wie er von seiner Wohnung oder vom Urlaubsort oder von irgendwoher zur Arbeitsstelle gelangt.
Sind Arbeitnehmer verpflichtet, auf andere Verkehrsmittel auszuweichen, auch wenn das deutlich mehr Zeit und Geld kostet?
Ja, wenn Streiks, wie jetzt bei der Lufthansa rechtzeitig und öffentlich angekündigt werden, müssen Beschäftigte auf andere Verkehrsmittel, zum Beispiel die Bahn oder andere private oder öffentliche Verkehrsmittel, ausweichen. Sonst müssen sie nachweisen können, dass es keine zumutbaren und planbaren Alternativen gab, um den Termin einzuhalten.
Ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber über Verspätungen oder Nichterscheinen auf Grund von Streiks zu informieren?
Ja. Versäumt er dies, so kommt allein dafür auch eine Abmahnung des Mitarbeiters in Betracht. Es ist unbedingt zu empfehlen, sofort den Arbeitgeber zu kontaktieren, sobald man erfährt, dass der eigene Flug vom Streik betroffen sein könnte.
Kann man die zusätzlichen Kosten für andere Verkehrsmittel dem Arbeitgeber berechnen?
Extrakosten etwa für ein Taxi werden weder vom Arbeitgeber noch von der Lufthansa oder anderen Dienstleistern erstattet. Für diese gelten Streiks nämlich als "höhere Gewalt" (da „nicht beherrschbares Ereignis“), wie der Bundesgerichtshof am 21.8. 2012 bestätigt hat.
Kann man sich darauf berufen, dass man vom Streik einfach nichts wusste, zum Beispiel weil man im Urlaub keine Nachrichten las?
Nein, eher nicht. Unwissenheit ist bekanntlich kein gutes juristisches Argument. Entscheidend ist, ob es dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar war, sich zu informieren. Wer das nicht tut, hat Pech gehabt. Andernfalls müsste der Arbeitnehmer nachweisen, dass er absolut abgeschlossen von Nachrichten war. Da hat er nur in Extremfällen eine Chance, wenn er im Himalaya oder ähnlichen für Nachrichten nicht erreichbaren Weltgegenden war.
Wie sieht es bei versäumten Terminen zwischen Geschäftspartnern oder vor Gericht aus?
Wenn zum Beispiel Liefertermine auf Grund des Streiks nicht eingehalten werden, können trotzdem Schadenersatzforderungen erhoben werden – und das durchaus mit Erfolg. Auch hier gilt: Der Streik ist für den Lufthansa-Kunden keine höhere Gewalt. Er muss zumutbare Alternativen finden.
Ähnliches gilt für Gerichtsvorladungen. Wer auf Grund des Streiks zu spät kommt, muss mit einem Versäumnisurteil rechnen. Grundsätzlich gilt hier wie bei allen anderen versäumten Terminen: Wer so früh wie möglich anruft und sein Zuspätkommen ankündigt, kann oft schlimme Folgen vermeiden.