Die Sitzungen des Betriebsrats finden während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber muss vorher informiert werden. Er trägt zudem die gesamten Kosten, die durch die Arbeit des Betriebsrats anfallen. Dazu gehört auch, dass je nach Größe des Unternehmens einzelne Betriebsratsmitglieder von ihrer eigentlichen Tätigkeit freigestellt werden. Die Beschlüsse werden über eine einfache Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.
Viermal im Jahr muss es laut Betriebsverfassungsgesetz eine Betriebsversammlung geben, bei der der Betriebsrat alle Mitarbeiter über seine Arbeit informiert. Auch der Arbeitgeber muss seine Angestellten mindestens einmal im Jahr unter anderem aufklären über: das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern, Integration, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz.
Hauptaufgabe ist Mitgestalten
Grundsätzlich ist es die Aufgabe eines Betriebsrats, auf die Entscheidungen des Unternehmens Einfluss zu nehmen. Er kann dabei die Vorstellungen des Arbeitsgebers mittragen oder ablehnen und auch von sich aus eigene Vorschläge einbringen. Die bedeutsamsten Mitbestimmungsrechte sind die in sozialen Fragen. Darunter fallen zum Beispiel Themen wie Arbeitszeit, Schichtarbeit, Dienstpläne und Bereitschaftsdienst. Zu den sonstigen Mitbestimmungsrechten gehören unter anderem Beschwerden von Mitarbeitern, Auswahlrichtlinien bei Bewerbungsverfahren und eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit.
Das Betriebsverfassungsgesetz macht durch seine Formulierung deutlich, wann es zu Rechtsverstößen seitens des Arbeitgebers oder Betriebsrats kommen kann. Immer wenn in dem Paragraphenkatalog von „zu tun haben“ die Rede ist, deutet dies auf eine gesetzliche Pflicht hin. Darunter fallen auch Punkte, die im Streit zwischen dem Kärcher-Betriebsrat und der IG Metall auftauchen: So „hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen“.