Schutzfrist nur bis Jahresende Insolvenz: Was Beschäftigte über ihre Rechte wissen müssen

Die Welle rollt an: Jüngst musste der deutsche Modekonzern Escada Insolvenz erklären. Sobald die gesetzliche Schutzfrist endet, könnten viele weitere Unternehmen folgen. Quelle: dpa

Die Ruhe vor dem Sturm hat ein Ablaufdatum – wenn nämlich die Schonfrist für Insolvenzanträge endet. Beschäftigte sollten sich wappnen und ihre Rechte kennen.

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Wie viele Firmen werden die Coronakrise nicht überstehen? Vor dieser Realität verschließt Deutschland derzeit ganz bewusst die Augen. Eigentlich sollte die Pflicht zum Insolvenzantrag nur bis 30. September ausgesetzt sein. Das Bundeskabinett will die Frist jetzt bis Ende 2020 verlängern. Die Ausnahmeregelung hat dazu geführt, dass die Zahl der Unternehmenspleiten zuletzt stark gesunken ist, trotz Wirtschaftskrise. So oder so herrsche nur die Ruhe vor dem Sturm, sagt Lucas Flöther, Vorsitzender des Ausschusses Insolvenzrecht der Bundesrechtsanwaltskammer.

Ab Anfang 2021 rechnet er mit einer dramatischen Zunahme an Insolvenzen. Zahlen zu nennen sei schwierig. „Es ist aber nicht auszuschließen, dass wir uns wieder der Rekordzahl von 40.000 Unternehmensinsolvenzen pro Jahr nähern werden“, erwartet der Rechtsanwalt. Noch viel schlimmer aber sei: „Wir werden Pleiten sehen, bei denen es uns über ganze Branchen hinweg nicht gelingen wird, die Unternehmen zu retten. Das werden dann harte Liquidationen.“ Flöther rechnet damit, dass die Pleitewelle vor allem kleinere und mittlere Firmen treffen wird, „da viele von diesen bereits jetzt eine Bugwelle von fälligen Rechnungen vor sich herschieben“, inklusive nicht bezahlter Mieten.

Massen von Beschäftigten sollten sich deshalb schon jetzt auf eine mögliche Insolvenz ihres Unternehmens vorbereiten. Kurzarbeitergeld muss nicht, kann aber ein Alarmzeichen dafür sein, dass eine Firma zum Stichtag ihre Zahlungsunfähigkeit erklärt.

Insolvenzgeld: Höhe und Fristen

Kommt die Insolvenz dann tatsächlich, ist das für Beschäftigte zweifellos ein einschneidendes Ereignis. Dabei geht es zunächst wie gewohnt weiter. „Die Arbeitnehmer müssen grundsätzlich weiterhin arbeiten gehen, da ihr Arbeitsvertrag auch nach einem Insolvenzantrag mit allen Pflichten fortbesteht“, erläutert Flöther. Er betont: „Die arbeitsrechtlichen Standards gelten in einem Insolvenzverfahren grundsätzlich fort.“ Finanziell ändert sich zunächst ebenfalls nichts. Arbeitnehmer haben bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Anspruch auf Insolvenzgeld. Ein solches Insolvenzereignis liegt auch dann vor, wenn die Firma den Betrieb einstellt oder das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens abweist, weil der Schuldner die Kosten des Procederes voraussichtlich nicht mehr schultern kann.

Das Insolvenzgeld wird dabei rückwirkend gezahlt. Die Arbeitsagentur für Arbeit entrichtet den ausstehenden Lohn für die drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dasselbe gilt wenn nötig für die Beiträge zur Sozialversicherung. Arbeitnehmer erhalten meist ihren üblichen Nettoverdienst. Besserverdienende allerdings müssen Abstriche machen, ihnen wird das Insolvenzgeld nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung gezahlt. Die liegt 2020 bei monatlich 6900 Euro in Westdeutschland und 6450 Euro in Ostdeutschland. Das Insolvenzgeld deckt laut Flöther Reisekosten, Spesen und auch Entgeltfortzahlungen ab, wenn Arbeitnehmer krank oder im Urlaub sind.

Arbeitnehmer müssen das Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. „Dabei hilft ihnen in der Regel der Insolvenzverwalter beziehungsweise Sachwalter“, erklärt der Experte. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis eingereicht werden, am besten aber so früh wie möglich.

Zwischen Antrag und Eröffnung des Verfahrens können allerdings laut DGB Rechtsschutz ein bis zwei Monate vergehen. Für diese Zeit bestimmt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Um diese Zeitspanne zu überbrücken, kann die Arbeitsagentur nur in Ausnahmefällen einen Vorschuss zahlen. Der ist Angestellten vorbehalten, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Ihr Anspruch auf das Insolvenzgeld kann aber übertragen werden. „In diesem Fall kauft eine Bank den Beschäftigten den Anspruch auf Insolvenzgeld ab“, erklärt der DGB Rechtsschutz. „Im Gegenzug treten die Beschäftigten ihre Forderung gegen die Bundesagentur für Arbeit ab. Die Banken zahlen den betroffenen Beschäftigten also das Insolvenzgeld aus und holen es sich später von der Agentur für Arbeit wieder.“

Freistellung und Kündigung in der Insolvenz

Vorbei mit der Normalität ist es hingegen, wenn ein Arbeitnehmer freigestellt, also suspendiert wird. Eine solche Freistellung geschieht laut Flöther in der Regel dann, wenn das insolvente Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, die Löhne und Gehälter zu zahlen. In diesem Fall bestehe kein Anspruch mehr auf Fortzahlung des Entgelts: „Die betroffenen Arbeitnehmer müssen sich unmittelbar nach der Freistellung bei der Bundesagentur für Arbeit melden und erhalten dann Arbeitslosengeld.“

Das Insolvenzverfahren bietet dabei keinen Kündigungsschutz, es ist umgekehrt allein aber auch kein Grund, Mitarbeiter zu entlassen. „Allerdings können dringende betriebliche Erfordernisse eine Kündigung notwendig machen, beispielsweise eine Umstrukturierung oder eine Betriebsstilllegung. Dann kann eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgen.“ In allen Fällen aber seien die gesetzlichen Voraussetzungen für betriebsbedingte Kündigungen zu beachten. Das gilt laut Flöther insbesondere für die Sozialauswahl, gegebenenfalls müsse auch der Betriebsrat bei einer Kündigung konsultiert werden. 


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Wer meint, dass die Kündigung nicht rechtens ist, kann trotz des Insolvenzverfahrens Kündigungsschutzklage einreichen. Dies muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geschehen. Verklagt wird hier laut DGB Rechtsschutz der Insolvenzverwalter, weil er rechtlich die Stellung des Arbeitgebers einnimmt: „Ist allerdings Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren angeordnet, muss der Arbeitgeber verklagt werden.“

Wird eine Abfindung erzielt, ist das Insolvenzrecht auf Seiten des Klägers. Seine vom Insolvenzverwalter abgesegnete Abfindung ist eine sogenannte Masseforderung, da sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Diese Ansprüche werden vorrangig bedient.

Insolvenzforderungen: Kaum Aussicht auf Erfolg

Schlechte Karten hat man hingegen mit Insolvenzforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Verfahrens. Darunter fällt nicht gezahltes Gehalt, auch bei selbstständigen Mitarbeitern, sowie geleistete Überstunden. Betroffene sind bei Insolvenzforderungen quasi Gläubiger zweiter Klasse. Sie können ihre Ansprüche lediglich zur Insolvenztabelle melden und müssen abwarten, wie viel Geld nach den Masseforderungen übrigbleibt. „Die durchschnittliche Insolvenzquote, die 'normale' Insolvenzgläubiger in Deutschland auf ihre Forderung erhalten, liegt zurzeit bei rund 2,5 Prozent“, erklärt Flöther.

Urlaubsansprüche sind hingegen laut dem Experten Masseforderungen, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet. „Dasselbe gilt für Urlaubsgeld, wenn es vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängt und der Urlaub erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens genommen oder abgegolten wird.“

Alles in allem rät Flöther dazu, sich von einer Insolvenz den Optimismus nicht nehmen zu lassen. „Arbeitnehmer sollten eine Insolvenz durchaus als Chance begreifen. Durch das Verfahren kann ihr angeschlagenes Arbeitgeberunternehmen zukunftssicher neu aufgestellt werden.“

Firmenchefs rät er, die verlängerte Schutzfrist nicht auf Biegen und Brechen auszusitzen. „Unternehmen warten in Krisensituationen immer noch viel zu lange, bis sie einen Insolvenzantrag stellen“, kritisiert Flöther. „Geschäftsleitungen und Gesellschafter müssen erkennen, dass die Chancen auf den Erhalt von Unternehmen und Arbeitsplätzen umso größer sind, je früher sie einen Insolvenzantrag stellen. Kämpfen sie hingegen bis zum letzten Blutstropfen, ist meist nichts mehr zu retten.“

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