Sturmtief „Franz“ Verspätung durch Unwetter – diese Rechte haben Arbeitnehmer und Reisende

„Eberhard“: Verspätung durch Unwetter - das müssen Sie wissen Quelle: dpa

Auf die Sturmtiefs „Dragi“ und „Eberhard“, die am Wochenende bereits über Deutschland hinweg gezogen sind, folgt nun „Franz“. Was Arbeitnehmer und Reisende wissen sollten.

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Schon am Dienstagmorgen erschienen auf vielen Anzeigetafeln der Deutschen Bahn Hinweise auf das nächste Sturmtief. Reisende sollen sich frühzeitig vor ihrem Reiseantritt über mögliche Verspätungen oder Ausfälle informieren, so die Information der Bahn an die Fahrgäste auf dem Bahnsteig. Wettertechnisch sind es derzeit stürmische Zeiten in Deutschland. Fegten am Wochenende noch die Tiefs „Dragi“ und „Eberhard“ über die Bundesrepublik, so soll am Dienstag „Franz“ erneut für unbeständiges, stürmisches und regnerisches Wetter sorgen. Im Zug- und Flugverkehr sowie auf den Straßen sind erneut Einschränkungen möglich.

Dürfen Arbeitnehmer bei Sturm zu spät zur Arbeit kommen?

Doch dürfen Berufstätige einfach zuhause bleiben, wenn draußen ein Orkan tobt, der Zug wegen eines Baums auf den Gleisen nicht fährt oder Autobahnen durch Staus verstopft sind? Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer sind selbst dafür verantwortlich, dass sie pünktlich zur vereinbarten Arbeitszeit an ihrem Platz sind. Die Rechtsprechung sieht die Pflichten von Arbeitgeber und -nehmer durch Paragraph 615 und 616 des bürgerlichen Gesetzbuches klar verteilt. Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko, was ihn dazu verpflichtet dafür zu sorgen, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeit am Arbeitsplatz auch ausführen kann. Hingegen trägt der Arbeitnehmer unter anderem das Wegerisiko, was ihm vorschreibt, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das gilt sowohl bei Unwetter als auch bei Streiks oder erhöhtem Verkehrsaufkommen, wie das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit bei mehreren Verfahren betont hat.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Ist beispielsweise der Zugverkehr auch nach einem Unwetter noch massiv gestört, kann dies unter Umständen als eine sogenannte „begründete Arbeitsverhinderung“ gewertet werden. Dann darf der Arbeitnehmer gegebenenfalls zu Hause bleiben. Er muss jedoch der Informationspflicht nachkommen, also seinen Vorgesetzten über die Umstände unverzüglich informieren. Hier genügt eine E-Mail, ein Anruf oder auch eine Nachricht per Messenger. Für den Tag oder die Stunden, die der Beschäftigte nicht arbeiten konnte, muss der Arbeitgeber allerdings auch kein Gehalt zahlen. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht laut Paragraph 616 des bürgerlichen Gesetzbuches nur bei persönlichen Leistungshindernissen wie beispielsweise kurzfristige Krankheit, eine ehrenamtliche Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr oder ein Todesfall. Es sei denn, solche Ausnahmefälle sind im Arbeits- oder Tarifvertrag eindeutig festgelegt. Dann gilt die entsprechende Klausel des Vertrags.

Was geschieht nun, wenn man wegen verspäteter Züge zu spät am Arbeitsplatz ankommt? Die gute Nachricht: Es droht nicht unmittelbar eine Abmahnung. Arbeitnehmer sollten ihren Vorgesetzen jedoch über ihre verspätete Ankunft am Arbeitsplatz informieren. Eine Abmahnung droht nur, wenn der Beschäftigte selbst für seine Verspätung verantwortlich ist. Verschlafen, Trödeln oder ein kurzer Stopp beim Bäcker für das morgendliche Brötchen, der zur verzögerten Arbeitsaufnahme führt, kann als Grund für eine Abmahnung gewertet werden. Wenn Pendler mit dem Auto zur Arbeit fahren, müssen sie rechtzeitig starten, um pünktlich anzufangen. Selbst dann, wenn auf der Fahrt ein Stau entsteht, kann eine Abmahnung in den Briefkasten flattern. Arbeitnehmer sind selbst dafür zuständig, sich über die Verkehrslage zu informieren und pünktlich am Arbeitsplatz anzukommen.


Diese Rechte haben Reisende bei Verspätungen und Ausfällen

Generell erstattet die Bahn ab einer Stunde Verspätung 25 Prozent des bezahlten Fahrpreises, ab zwei Stunden bekommen Passagiere die Hälfte des Ticketpreises zurück, wie aus den aktuellen Fahrgastrechten hervorgeht. Bei Tickets für Hin- und Rückfahrt, wird der vollständige Preis halbiert und davon anschließend der prozentuale Anteil für die Erstattung berechnet. Verpasst ein Passagier wegen eines Extremwetterphänomens wie Sturmtief „Eberhard“ seinen Anschluss oder fällt sein Zug aus, so kann er ohne Mehrkosten auf einen anderen beliebigen Zug umsteigen. Sparpreis-Tickets, die meist nur für eine bestimmte Fahrt gelten und eine sogenannte Zugbindung haben, verlieren diese Bindung und der Reisende kann auf eine beliebige Alternativverbindung umsteigen.

Bei Flügen sieht die Sache etwas anders aus. Laut EU-Recht sind schlechte Wetterbedingungen wie Sturm oder Schneetreiben sogenannte „außergewöhnliche Umstände“, die nicht in der Verantwortung der Fluggesellschaft liegen. Für Verspätungen oder Ausfälle trägt die Airline somit keine Verantwortung und der Passagier hat daher auch kein Recht auf Entschädigung.
Allerdings bedeutet das nicht, dass Passagiere selbst zusehen müssen, wie sie bei Sturm und Co. an ihr Ziel kommen. Grundsätzlich hat jeder Fluggast ein Recht auf Ersatzbeförderung oder einen Ticketkostenersatz. Die Fluglinie muss ihm eine alternative Reisemöglichkeit anbieten. Das kann ein Flug mit einer anderen Airline sein oder aber auch ein Zug- oder Busticket. Auch ein Mietwagen ist möglich.

Mit Material von dpa.

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