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ThemenWoche Live-Talk Arbeitsrecht: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Rechtsanwältin Aziza Yakhloufi von der Kanzlei Rödl & Partner war zu Gast beim ThemenWoche Live-Talk. Hier finden Sie die wichtigsten Antworten aus dem Gespräch rund ums Thema Arbeitsrecht.

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Krankheiten sind kein Kündigungsgrund
Wer zu oft krank ist, fliegt Quelle: dpa
Chronisch Kranke genießen keinen besonderen KündigungsschutzDass ein Krankenschein vor Kündigung schützt, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Tatsächlich ist eine Kündigung jederzeit möglich, allerdings nur unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist und eines etwaigen Kündigungsverbots, wie es für Schwangere und Betriebsratsmitglieder gilt. Sogar eine Kündigung aufgrund einer langwierigen Krankheit ist möglich, sofern der Arbeitgeber damit rechnen kann, dass der Arbeitnehmer in den kommenden Jahren jeweils länger als sechs Wochen ausfällt und dem Unternehmen durch die Lohnfortzahlung somit hohe Kosten aufbürdet. Quelle: Fotolia
Auch Probe arbeiten ist versichertWer in einem Betrieb ein paar Tage zur Probe arbeitet, sollte gut auf sich aufpassen. Bei diesem Schnupperpraktikum greift der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nämlich nicht. Damit die Versicherung zahlt, muss jemand ein in den Betrieb integrierter Arbeitnehmer sein. Und das sind Probearbeiter nun einmal nicht. Dafür hat der mögliche zukünftige Chef aber auch keine Weisungsbefugnis und der Probearbeiter muss nicht arbeiten. Beim Probe arbeiten geht es mehr darum, sich den Betrieb einen Tag lang von innen anzuschauen. Quelle: dpa
Mein Bonus gehört mirUnter bestimmten Voraussetzungen kann der Vorgesetzte einen bereits ausgezahlten Bonus auch wieder zurückverlangen. Das ist beispielsweise möglich, wenn ein Mitarbeiter kurz nach der Bonuszahlung kündigt oder ihm verhaltensbedingt gekündigt wird, wie der Arbeitsrechtexperte Ulf Weigelt erklärt. Das gilt für Boni von mehr als 100 Euro. Kleinere Beträge kann der Arbeitnehmer in der Regel behalten. Wenn der Chef den Bonus zurückfordert, lohnt sich jedoch für den Arbeitnehmer einen Blick in die Bonusvereinbarung, die Betriebsvereinbarung oder den Tarif- beziehungsweise Arbeitsvertrag. Gibt es dort keine Rückzahlungsklausel, fehlt dem Vorgesetzten die rechtliche Grundlage und das Geld bleibt beim Arbeitnehmer. Quelle: Fotolia
Kündigungen sind auch ohne drei Abmahnungen im Vorfeld möglichIm Fall einer schweren Pflichtverletzung kann dem Arbeitnehmer auch ohne vorangegangene Abmahnung gekündigt werden, etwa weil er Büromaterial klaut oder die Portokasse leert. Voraussetzung ist ein gravierender Verstoß des Mitarbeiters. Mehr über Abmahnungen erfahren Sie übrigens hier. Quelle: Fotolia
Mündliche Kündigungen sind unwirksamEine Kündigung bedarf immer der Schriftform, der Gesetzgeber kennt da keine Ausnahmen. Auch im Fall einer regulären Kündigung muss der Arbeitgeber seinen Schritt nicht im Kündigungsschreiben begründen. Wer also „Sie sind entlassen!“ von seinem Chef hört, kann abwarten, bis die nachweisbare Zustellung des Kündigungsschreibens erfolgt ist. Außerdem muss eine Kündigung handschriftlich unterschrieben sein. Eine SMS oder E-Mail genügt nicht. Quelle: Fotolia
Mündliche Arbeitsplatzzusagen sind wirksamEine Anstellung erfordert anders als die Kündigung keine Schriftform – auch wenn dies üblich und meist vom Arbeitgeber selbst gewünscht ist. Arbeitsverträge können laut Bürgerlichem Gesetzbuch auch formfrei erfolgen. Allerdings müssen befristete Anstellungsverträge schriftlich erfolgen, sonst ist die Befristung unwirksam. Quelle: Fotolia

1.       Aus welchen Gründen kann mir mein Arbeitgeber kündigen?

Aziza Yakhloufi: Da muss man unterscheiden. Haben wir einen Betrieb mit unter zehn Mitarbeitern braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund. Bei Betrieben über zehn Mitarbeitern schon. Es gibt drei verschiedene Kündigungsgründe: personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte. Einer verhaltensbedingten Kündigung muss meist eine Abmahnung vorangehen, sonst hat der Arbeitnehmer vor Gericht gute Chancen gegen seine Entlassung vorzugehen.

2.       Wann kann ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter abmahnen?

Aziza Yakhloufi: Die Gründe für die Abmahnung müssen auf jeden Fall im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Ein Grund, den die Arbeitgeber gerne anführen, ist Verschlafen oder Zuspätkommen. Hierbei ist eine Abmahnung nur in bestimmten Fällen gerechtfertigt.

Zum Beispiel, wenn jemand regelmäßig zu spät kommt. Andere Sachverhalte sind klarer. Mit einer Abmahnung oder gar mit einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitnehmer rechnen, wenn er Kollegen oder Vorgesetzte schwer beleidigt. Ein weiterer Abmahnungsgrund ist Alkoholkonsum am Arbeitsplatz.

3.       Was sind Aufhebungsverträge und warum werden sie angeboten?

Aziza Yakhloufi: Die Zahl der Arbeitsverträge, die durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden, steigt in Deutschland. Diese Verträge haben zur Folge, dass ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter nicht kündigen muss, sondern sich beide Seiten darauf einigen das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Vorteil des Arbeitgebers liegt darin, dass er eine Kündigung, die im schlimmsten Fall unwirksam ist,  gar nicht aussprechen muss. In der Regel wird dem Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt. Dennoch hat dieser dadurch auch Nachteile. Mit hoher Wahrscheinlichkeit erhält er eine Sperre beim Arbeitslosengeld. Deshalb raten viele Arbeitnehmervertreter von Aufhebungsvereinbarungen ab.

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