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UnfallversicherungWarum Unfälle im Homeoffice selten versichert sind

Viele haben die Arbeit von zu Hause schätzen gelernt. Dort ist die Grenze zwischen Beruflichem und Privatem fließend – mit Folgen für die Unfallversicherung. Wann zahlt sie? Und lohnt sich eine private Absicherung?Nina Jerzy 04.06.2022 - 15:22 Uhr

Haftung bei Unfällen im Homeoffice: Stellen Sie sich vor, der Paketbote klingelt und Sie fallen vor Schreck vom Schreibtisch-Stuhl.

Foto: Getty Images, WirtschaftsWoche

Die meisten Unfälle, so lautet eine Lebensweisheit, passieren im Haushalt. Und so gesehen wäre der Arbeit am heimischen Schreib- oder gar Küchentisch eine weitaus gefährlichere als die im Büro. Auch wenn sich das statistisch nicht ganz nachweisen lässt: Zumindest das Risiko, dass die gesetzliche Unfallversicherung im Ernstfall nicht einspringt, ist im Homeoffice größer als im echten Office. Und so sollte, wer viel von zu Hause aus arbeitet, einige Regeln im Hinterkopf behalten, um im Zweifel nicht auf den hohen Kosten einer medizinischen Behandlung sitzen zu bleiben.

Bei Unfällen war das Homeoffice lange Zeit eine Arbeitsstätte zweiter Klasse. Die gesetzliche Unfallversicherung, die ausschließlich von Beiträgen der Arbeitgeber finanziert wird, deckte neben der Arbeit an sich nur sogenannte Betriebswege ab, die direkt mit dem Job zu tun haben. Wer beim Gang zum Schreibtisch die Treppe herab stürzte, war also versichert. Der Weg zur Toilette hingegen galt – anders als im Büro – generell als Privatsache. 2016 hatte das Bundessozialgericht das Holen eines Getränks im Homeoffice noch als „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ eingestuft und entschieden, dass die Unfallversicherung nicht zahlen muss.

Versicherungsschutz im Homeoffice

Als sich aber zur Eindämmung der Coronapandemie Millionen von Beschäftigte dauerhaft im Homeoffice einrichten, änderte der Gesetzgeber seine Haltung: Die Unterscheidung zwischen Büro und mobiler Arbeit lasse sich nicht mehr aufrechterhalten, hieß es in der Begründung zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz im vergangenen Sommer. „Das Gesetz bestimmt, dass bei mobiler Arbeit im selben Umfang Versicherungsschutz besteht wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte“, erläutert Ronald Hecke von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

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Das Problem ist nur: Sogenannte „eigenwirtschaftliche oder privatnützliche Tätigkeiten“, wozu etwa private Telefonate oder Besorgungen zählen, sind grundsätzlich sowohl im Betrieb als auch im Homeoffice nicht abgedeckt. Das kann bei der Arbeit von zu Hause aus besonders schnell heikel werden. Denn bereits alltägliche Szenarien gefährden den Versicherungsschutz. Hecke nennt ein Beispiel: „Nehmen wir an, der Paketbote klingelt und möchte ein Paket abgeben. Sie stolpern auf dem Weg zur Tür auf der Treppe und verletzten sich. Dieser Unfall wäre dann kein Arbeitsunfall, wenn Sie während der Arbeitszeit ein privates Paket entgegengenommen haben.“

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Häufig lässt sich aber vorab nicht klar unterscheiden, ob eine Handlung einem privaten oder beruflichen Zweck dienen wird. Was ist, wenn der Paketbote auch eine Sendung des Arbeitgebers bringen könnte? Oder wenn das Telefon am anderen Ende des Raumes klingelt und man nicht wissen kann, ob ein Kollege oder ein Verwandter anruft? Rechtsanwältin Nathalie Oberthür, Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), spricht in diesem Fall von einer „gespaltenen Handlungstendenz“. Hier „ist ein Unfall versichert, wenn die Verrichtung auch ohne die private Veranlassung erfolgt wäre – man geht zum Telefon, auch wenn man nicht mit einem privaten Anruf rechnet.“

Unfallschutz auch im Café

Pausen sind im Homeoffice ebenso wie im Unternehmen nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Auf reguläre Arbeitszeiten besteht die Versicherung hingegen nicht. Eltern, die nachmittags ihre Kinder betreuen und erst wieder spätabends weiterarbeiten, müssen laut Hecke keine negativen Auswirkungen befürchten. „Wann die Arbeit verrichtet wird, spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle“, sagt der Experte. Keine Gedanken müsse man sich machen, wenn man vom heimischen Arbeitszimmer in einen Coworking-Space oder sogar ein Café wechselt. „Grundsätzlich gilt: Beschäftigte, die infolge der versicherten Tätigkeit einen Unfall erleiden, sind versichert. Der Ort der Tätigkeit ist für den Versicherungsschutz nicht relevant“, unterstreicht Hecke.

Beschäftigte sind laut dem Experten zudem auf dem Weg zu und von dem Ort, an dem sie arbeiten, versichert. Das kann sogar entscheidend sein für Menschen im klassischen Homeoffice. Denn seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz deckt die gesetzliche Unfallversicherung auch bei ihnen die Strecke zu und von einer externen Kinderbetreuung ab. Wer den Nachwuchs morgens zur Kita oder Schule bringt und auf dem Rückweg zum Beispiel von einem Auto angefahren wird, fällt unter den Schutz der Unfallversicherung.

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Dabei sollte aber darauf verzichtet werden, einen kurzen Spaziergang einzuschieben oder noch schnell Brötchen zu holen. Sobald Beschäftigte von ihrem direkten Weg ins Homeoffice oder ins Büro abweichen oder diesen für etwas unterbrechen, das nichts mit ihrem Job zu tun hat, „erlischt der Versicherungsschutz für diesen Zeitraum“, gibt Hecke zu bedenken.

Doch selbst Experten sind sich bei speziellen Szenarien nicht einig, was den Versicherungsschutz angeht. Anwältin Oberthür warnt: „Der Weg zur Kita ist nur versichert, wenn im Homeoffice gearbeitet wird. Arbeitnehmer, die mobil im Café oder Coworking-Space arbeiten, sind auf diesem Weg nicht versichert.“ In dieser Hinsicht ist die mobile Arbeit ihr zufolge noch nicht gleichgestellt. „Dies müsste gesetzlich geregelt werden, ist aber nicht erfolgt“, erläutert Oberthür. Hecke betont hingegen auf Nachfrage: „Umwege auf dem unmittelbaren Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit, um Kinder wegen einer beruflichen Tätigkeit in fremde Obhut zu bringen, stehen grundsätzlich unter Versicherungsschutz.“ Wer häufig vor der Arbeit im Coworking-Space Nachwuchs zur Betreuung bringt, sollte sich lieber vom eigenen Versicherungsträger bestätigen lassen, welche Regeln für dieses Szenario gelten.

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Ob Menschen, die ihr Homeoffice ins Ausland verlegen möchten, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, hängt von mehreren Faktoren ab. „Beschäftigte, die sich vorübergehend in einem anderen Staat aufhalten und während dieser Zeit weiterhin für den Arbeitgeber in Deutschland arbeiten, stehen im Fall einer Entsendung grundsätzlich unter Versicherungsschutz“, sagt Hecke. „Vorübergehend“ heiße entweder maximal 24 Monate oder aber für die Dauer eines zeitlich befristeten Projekts. Entsendungen sind laut dem Experten nur in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich möglich. Außerdem gebe es zwischenstaatliche Abkommen zum Sozialversicherungsrecht, etwa mit der Türkei.

Im Versicherungsfall können Betroffene laut Oberthür über den deutschen Versicherungsträger Leistungen im Gastland beziehen. Der Umfang richte sich nach den lokalen Rechtsvorschriften. Problematisch könnte es laut ihr sein, wenn jemand im Alleingang beschließt, ein paar Wochen von Mallorca aus zu arbeiten. Sie empfiehlt: „Im Einzelfall kann es sich anbieten, vorsorglich eine zusätzliche private Unfallversicherung abzuschließen.“ Eine private Absicherung ist ihrer Ansicht nach zudem grundsätzlich sinnvoll, wenn Beschäftigte viel im Homeoffice arbeiten, um so Versicherungslücken zu schließen.

Um im Ernstfall Ärger mit der Unfallversicherung zu vermeiden, sollte man private Tätigkeiten im Homeoffice also auf Pausen und die Freizeit beschränken. So hat der Arbeitgeber weniger Anlass, einen Arbeitsunfall anzuzweifeln, wenn der Versicherungsträger den Sachverhalt überprüft. Sozialgerichte müssen sich dennoch häufig mit abgelehnten Anträgen bei der gesetzlichen Unfallversicherung beschäftigen. „Es gibt eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, da die Leistungen der Unfallversicherung besser sind als die der Krankenversicherung“, sagt Oberthür.

Zum Leistungskatalog des Unfallschutzes, der Teil der Sozialversicherung ist, gehören etwa die Kosten für Pflege, die medizinische und berufliche Rehabilitation sowie Entschädigungen für den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen. Versicherte sind zudem laut Hecke von bestimmten Zuzahlungen befreit. „Sofern ein Unfall kein Arbeitsunfall ist, übernimmt die Krankenkasse die Kosten“, erläutert der Experte. 2021 seien rund 1,9 von 2,2 Millionen Arbeitsunfällen als Versicherungsfall anerkannt worden. „Wir rechnen nicht mit deutlich steigenden Arbeitsunfallzahlen durch das Homeoffice“, sagt Hecke.

Kommt es zum Rechtsstreit, prüft das Gericht laut Oberthür, ob die Handlung auf eine berufliche oder aber private Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt schließen lässt. „Großes Gewicht haben die Angaben, die in der ersten Unfallmeldung angegeben werden“, stellt die Juristin klar. „Bei einem Unfall sollten daher der Ablauf und die dienstliche Veranlassung genau dokumentiert werden.“ Die Anwältin empfiehlt zudem, sich die mobile Tätigkeit grundsätzlich vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen, sofern es hierzu nicht ohnehin eine Vereinbarung gibt.

Ein Arbeitsunfall sollte grundsätzlich sofort dem Arbeitgeber gemeldet werden. „Er wird die Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger senden“, sagt Hecke. Dies ist nötig, wenn der Betroffene mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist. Wer medizinisch versorgt werden muss, sollte den nächstgelegenen Durchgangsarzt aufsuchen. Der verfügt über eine spezielle Zulassung der gesetzlichen Unfallversicherung und leitet seinen Bericht an den jeweiligen Träger weiter. Bei leichten Verletzungen werden Betroffene zur weiteren Behandlung an den Hausarzt überwiesen. Die Adressen von Durchgangsärzten findet man online beim DGUV oder bei Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt übrigens neben Kita-Kindern, Schülern und Studenten auch viele ehrenamtliche Helfer ab. Unternehmer und andere Selbstständige können sich freiwillig absichern. Für einige Selbstständige sieht der Gesetzgeber sogar einen automatischen Schutz vor. Zu ihnen gehören Hebammen, Physiotherapeuten, Haushaltshilfen oder Selbstständige in der Landwirtschaft. Berufskrankheiten fallen ebenfalls unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wer im Homeoffice arbeitet, hat in diesem Punkt jedoch weniger Aussicht auf Erfolg: Welche Berufskrankheiten im Homeoffice abgedeckt sind, listet Katalog der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Hier sind in erster Linie Schäden durch Chemikalien oder schwere körperliche Arbeit aufgeführt. „Das dürfte im Homeoffice nur selten der Fall sein“, sagt Oberthür.

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