Wenn die Arbeit unerträglich wird Die wichtigsten Urteile zu Hitze auf der Arbeit

Wenn es im Büro zu heiß wird, wünschen sich viele in die Schule zurück. Ihr Traum: Hitzefrei! Quelle: imago images

Wenn die Temperaturen Rekorde brechen, wird die Arbeit schwierig. Müssen Arbeitgeber eine Klimaanlage einbauen? Und was ist mit hitzefrei? Wie Gerichte entscheiden.

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Temperaturen von über 35 Grad sind in Deutschland nicht gerade üblich, nehmen in den Rekordsommern der vergangenen Jahre aber zu. Schnell wird es für die Arbeit dann zu heiß, meinen Angestellte. Die Arbeitgeber sind mitunter anderer Ansicht. Richter sollen dann, mit – nun ja – kühlem Kopf entscheiden.

Bei der Deutschen Post gab es Streit um die Kleiderordnung. Eigentlich schrieben die unternehmensinternen Vorschriften männlichen Filialmitarbeitern in bestimmten Funktionen das Tragen einer Krawatte vor. Regional wollte ein Betriebsrat die Vorschrift lockern: Ab 30 Grad Raumtemperatur sollten die Angestellten den Schlips ablegen dürfen. Der Arbeitgeber wehrte sich gegen so viel Lockerheit. Eine derartige Abmachung könne kein einfacher Betriebsrat, sondern nur der Gesamtbetriebsrat mit ihm treffen. Das Bundesarbeitsgericht sah es anders: Der regionale Betriebsrat dürfe sich mit dem Thema befassen. Nachdem es dort keine Einigung gegeben hatte, sei diese wirksam durch eine Entscheidung der Einigungsstelle – eine Art betriebliches Schiedsgericht – ersetzt worden. Die Krawatte gehörte im Hochsommer damit der Vergangenheit an (1 ABR 59/15).

In Bielefeld stritt eine Anwaltskanzlei mit ihrem Vermieter. Im Somme heizten sich die Büroräume teils extrem auf, selbst bei angenehmen Außentemperaturen schnell über 30 Grad. Lüften und Sonnenschutz bringe wenig, monierten die Anwälte. Die Ursache seien Baumängel. Der Vermieter müsse für akzeptable Temperaturen sorgen. Der Vermieter hielt die Beschwerde für übertrieben. Die Anwaltskanzlei habe selbst entschieden, nicht überall Klimaanlagen einbauen zu lassen. Nun müsse sie mit den Folgen leben. Ein Sachverständiger nahm sich der Sache an: Er entdeckte ebenfalls Baumängel. Durch das viele verbaute Glas komme es zu einem Treibhauseffekt. Das Landgericht Berlin verdonnerte den Vermieter daher zu Nachbesserungen. Normalerweise dürfe die Raumtemperatur in Büroräumen 26 Grad nicht überschreiten. Bei Außentemperaturen von über 32 Grad müsse die Innentemperatur wenigstens sechs Grad darunter bleiben (3 O 411/01).

Viel zu heiß zum Arbeiten war es in einem Textilgeschäft in Düsseldorf. Schon in gewöhnlichen Sommern ohne Hitzerekorde überschritt die Innentemperatur hier häufig 35 Grad. Der Ladeninhaber kündigte den Mietvertrag fristlos wegen einer Gesundheitsgefährdung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach ihm dieses Recht tatsächlich zu: Dem Personal sei nicht zuzumuten, sich bei diesen Temperaturen länger in den Geschäftsräumen aufzuhalten. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt (24 U 194/96).

Gesundheitsprobleme bekam ein Gemeindemitarbeiter im Saarland. Er erledigte Mäharbeiten auf Grünflächen. Die Sonne schien, nach und nach wurde er immer durstiger. Seine Wasserflasche hatte er an diesem Sommertag zu Hause vergessen. Als er wenigstens seinen Pullover ausziehen wollte, wurde er bewusstlos und stürzte. Er sah darin einen Arbeitsunfall, die Gemeinde hingegen nicht: So seien die Temperaturen am betreffenden Tag gar nicht besonders hoch gewesen, nur bei etwa 20 Grad. Das Landessozialgericht des Saarlandes entschied aber auf einen Arbeitsunfall: Erst die körperlich anstrengende Arbeit habe zu dem Flüssigkeitsverlust und letztlich der Bewusstlosigkeit geführt. Dass der Mitarbeiter sein Getränk zu Hause selbst vergessen habe, ändere an dieser Wertung nichts (L 7 U 8/17).

Ein schwäbischer Ingenieur fuhr nach einem anstrengenden Arbeitstag mit dem Rad nach Hause. Er schwitzte stark und wollte sich kurz abkühlen. Dafür hielt er am Neckar an und sprang zur Erfrischung in den Fluss. Nur hatte er nicht ausreichend geschaut, wohin er sprang. Er stieß mit dem Kopf gegen ein Hindernis und brach sich mehrere Halswirbel. Auch er hielt das für einen Arbeitsunfall: Es habe eine Notsituation durch die Überhitzung vorgelegen. Er habe sich abkühlen müssen, um seine Arbeitskraft zu erhalten. Die Richter überzeugte die Argumentation nicht: So sei der Ingenieur beim Badestopp nur noch zwei Kilometer von zu Hause entfernt gewesen. Große Steigungen hätte es auf dem weiteren Weg nicht gegeben. Er hätte also jederzeit nach Hause fahren und sich da, etwa unter der Dusche, abkühlen können. Ein Unfall beim Duschen wäre dann nicht als Arbeitsunfall gewertet worden. Genauso sei es beim Bad im Neckar. Zudem deuteten die Unfallfolgen daraufhin, dass der Mann einen Kopfsprung in den Fluss gemacht habe. Er habe die schweren Verletzungen so letztlich überwiegend selbst verschuldet (S 4 U 2615/17).

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