Jobsuche Was im Arbeitsvertrag stehen muss

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2. Aufgabenbereich richtig beschreiben

An sich bestimmt der Arbeitgeber, welche Aufgaben der Arbeitnehmer erfüllen muss. Er hat das sogenannte Weisungsrecht – aber das hat er nicht unbegrenzt: Es wird durch das vertraglich vereinbarte Tätigkeitsgebiet beschränkt: Wer nach dem Vertrag „kaufmännischer Angestellter“ ist, muss nicht den Hof kehren.

Achtung Falle: Manchmal wird Arbeitnehmern empfohlen, das vertragliche Tätigkeitsgebiet möglichst eng zu fassen, damit der Arbeitgeber keine Aufgaben zuweisen kann, die man nicht übernehmen will. Diese Empfehlung ist aber brandgefährlich: Wer im Vertrag darauf besteht, dass ihm nur Aufgaben in der Eingangsbuchhaltung zugewiesen werden dürfen, kann leicht entlassen werden. Wenn nämlich genau dieser Bereich entfällt, outgesourct wird oder Ähnliches. Wer dann breiter Einsatzmöglichkeiten als „kaufmännischer Angestellter“ hat, ist besser gegen eine Kündigung geschützt.

3. Was gilt während der Probezeit?

Während einer vertraglich vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit besonders kurzer Kündigungsfrist – nämlich zwei Wochen – gekündigt werden. Die Probezeit darf normalerweise nicht länger als sechs Monate dauern.

Die Probezeit ist nicht zu verwechseln mit der sogenannten Wartezeit: Diese besagt, dass das Kündigungsschutzgesetz erst gilt, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat (vorausgesetzt, dieses Gesetz findet auf den Arbeitgeber überhaupt Anwendung, was in Kleinbetrieben nicht der Fall ist).

Wie Arbeitnehmer Veränderungen in ihrem Berufsfeld bewerten

Erst nach Ablauf der Wartezeit braucht der Arbeitgeber einen gesetzlich anerkannten Grund wie zum Beispiel die Auflösung einer gesamten Abteilung, um das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Dies hat aber nichts mit der Probezeit zu tun, die eine besonders kurze Kündigungsfrist ermöglicht.

Wer eine starke Verhandlungsposition hat und dringend gebraucht wird in der neuen Firma – Beispiel: IT-Fachkräfte nach den neuen Sicherheitsvorschriften – können fordern, dass im Arbeitsvertrag die Klausel ergänzt wird, dass das Kündigungsschutzgesetz für ihn schon ab dem ersten Arbeitstag gilt.

 

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