Selbstständigkeit Tipps für Einzelkämpfer

Rechtsformen, Buchführung, Steuern - worauf man beim Schritt in die Selbstständigkeit achten sollte.

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Sogenannte Kleinstgewerbetreibende können insbesondere zwischen zwei Rechtsformen für ihr Unternehmen wählen: dem Einzelunternehmen oder der sogenannten UG(h). Bei letzterem handelt es sich um eine Art Mini-GmbH, die bereits mit einer Einlage von nur einem Euro gegründet werden kann (Notarkosten: rund 150 Euro). Allerdings muss der Kapitalstock dabei über verpflichtende Gewinnrücklagen laufend aufgestockt werden. Bei Selbstständigen mit hohem Haftungsrisiko lohnt sich letztere, da Geschäftsführer hierbei mit ihrem Privatvermögen allenfalls gegenüber dem Finanzamt bei noch nicht abgeführten Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder Strafzinsen persönlich haften.

Wer weniger als 100 000 Euro verdient, dem empfehlen Experten jedoch das Einzelunternehmen. „Das Handling ist dabei wesentlich leichter", sagt etwa Heiner Röttger, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei HBL Dr. Schumacher & Partner in Münster. Vorteile: Es muss jährlich nur eine Steuererklärung erstellt werden, der Gewinn wird – wie ein Gehalt – nach Einkommensteuertarif versteuert. Zudem fällt bis zu einem Umsatz von 500 000 Euro und einem Gewinn unter 50 000 Euro die Buchführungspflicht weg, womit auch die Gebühren für einen Steuerberater sinken.

Der ist bei einer UG(h) dagegen nahezu unvermeidbar, denn hier müssen sofort eine Finanzbuchhaltung gemacht und zur persönlichen Einkommensteuererklärung noch Umsatzsteuervoranmeldungen, -jahreserklärung, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuerklärung sowie ein Jahresabschluss angefertigt werden. „Je nach Verwaltungsaufwand kann das zwischen 1500 und 3000 Euro pro Jahr kosten", sagt Angela Pestner von der Steuerberatungsgesellschaft Ecovis.

Damit wird die UG(h) steuerlich erst attraktiv, wenn die Gewinne auf Dauer angesammelt (thesauriert) werden sollen. In diesem Fall fallen nur die rund 15 Prozent Körperschaftsteuer und im Schnitt 16 Prozent Gewerbesteuer an. Zusammengenommen sind das weniger als die Einkommensteuer, die bei einen Gewinn von 100 000 Euro bei durchschnittlich 36 Prozent liegt. Wer dagegen von den UG(h)-Gewinnen leben und diese daher ausschütten will, muss dann allerdings von dem Ausschüttungsbetrag noch einmal 25 Prozent Abgeltungssteuer abführen. Eine Alternative dabei ist das Geschäftsführergehalt, dass die Steuerlast im Unternehmen mindert – aber der regulären Einkommensteuer beim Empfänger unterliegt.

Um die Steuerlast zu mindern, empfehlen sich daher eher klassische Sparmodelle, die beiden Rechtsformen offenstehen: den Lebenspartner geringfügig – etwa für die Buchführung – anstellen und dessen Gehalt als Betriebsausgaben ansetzen sowie Kosten für das häusliche Arbeitszimmer (sofern das anerkannt wird), Betriebskosten des Firmenwagens oder die Anschaffung technischer Hilfsmittel (Laptop, Handy) absetzen.

Stolpersteine vermeiden

Wer Familienangehörige dauerhaft beschäftigt, sollte allerdings nicht versäumen, beim Rentenversicherungsträger per Anfrage formal feststellen zu lassen, dass es sich dabei wirklich um ein Arbeitnehmerverhältnis handelt. Andernfalls riskiert der Partner, zwar Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, daraus aber später keine Leistungsansprüche ableiten zu können.

Auch auf die Art, wie sie ihre Leistungen abrechnen, sollten Kleinunternehmer achten. Wer anfangs womöglich nur einen Kunden hat, steht schnell im Verdacht der Scheinselbstständigkeit. Entscheidend ist dann, wie die Honorarnoten formuliert werden: „Eine monatliche pauschale Abrechnung werten die Gerichte als klares Indiz für eine Scheinselbständigkeit", warnt der Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bernd Weller. Besser sei, das Honorar auf Stundenbasis zu berechnen. Ebenso sollte man sich etwaige Reisekosten immer per Einzelnachweis erstatten und bloß keinen Dienstwagen stellen lassen. Das gilt genauso für ein Diensthandy: „Ihre Telefonkosten sollten die Betroffenen nie abrechnen, sondern in ihren jeweiligen Stundensatz einkalkulieren", sagt Weller.

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