
Persönliche Schicksalsschläge dürfen Vorstandsvorsitzende nicht als Privatsache für sich behalten – zumindest dann nicht, wenn sie Auswirkungen auf ihren Job, das Unternehmen und den Aktienkurs haben könnten. „Lebensgefährdende Erkrankungen von Führungspersonen müssen börsennotierte Aktiengesellschaften als Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichen, wenn sie kurz- oder mittelfristig zur Veränderung einer Schlüsselposition führen“, sagt Jörgen Tielmann, Aktienrechtler der Sozietät Luther. Öffentlich gemacht werden muss die Krankheit aber nicht, wenn die Ärzte dem Manager die Diagnose eröffnet haben. Sondern wenn klar ist, dass der Erkrankte wegen der Therapie oder der Krankheit kurz- oder mittelfristig arbeitsunfähig ist – selbst wenn ein Manager trotz Krebserkrankung, Chemotherapie oder Bestrahlungen weiter arbeiten will.
Ebenso mitteilungspflichtig können auch ganz andere persönliche Katastrophen sein, die Auswirkungen auf die Tätigkeit eines Vorstandschefs haben: Etwa wenn er ein halbes Jahr Sonderurlaub benötigt, um seine schwerkranke Ehefrau zu pflegen.
In den USA beurteilt das Directors Board, ob ein kranker Top-Manager einsatzfähig ist, und muss dies – falls er nicht mehr weiter arbeiten kann – den Aktionären mitteilen. Denn wirkt sich eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit aus, kann sie eine wesentliche Information über das Unternehmen sein – und die ist mitteilungspflichtig. Investoren können die Gesellschaft verklagen, wenn sie Informationen weglässt oder falsch darstellt. „Aktiengesellschaften informieren lieber mehr als weniger, wobei sie keinesfalls selektiv vorgehen dürfen und nötigenfalls rasch nachlegen müssen“, empfiehlt deshalb US-Anwalt Hansjörg Heppe, Partner bei Locke Lord in Dallas.