Arbeitsrecht Fluchen über den Chef ist kein Kündigungsgrund

Denkzettel für Petzen: Kollegen beim Chef anschwärzen, wenn der hinter seinem Rücken beleidigt wird, geht nach hinten los. Kündigen darf der Arbeitgeber dem Fluchenden deswegen nicht.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Kollegen beim Chef anschwärzen, wenn der hinter seinem Rücken beleidigt wird, geht nach hinten los. Quelle: imago images

Wer über seinen Chef sagt, dass er „ein autistisches krankes Arschl...“ sei, darf deshalb noch nicht gekündigt werden. Jedenfalls dann nicht, wenn man so etwas einem Arbeitskollegen per SMS schreibt und keineswegs damit den Betriebsfrieden stört. Das urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 3 Sa 571/14).

Zwar sind grobe Beleidigungen des Vorgesetzten eine ernste Sache und können sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen, so die Richter. Aber nicht, wenn eine Äußerung vertraulich gemacht wurde – wie im entschiedenen Fall.

Die schrägsten Kündigungen
"Ich kündige", sagte die Figur aus dem Spiel Super Mario immer dann, wenn sie Taler einsammelte. Ein Softwareentwickler kündigte, in dem er seinem Chef ein Computerspiel überreichte, in dem die Figur immer wieder diese Worte wiederholte. Quelle: dapd
Normalerweise verraten diese Schilder, Details zu Preisen und Stoffen. Ein Engländer nutzte eines der Etikette, um seinen Chef heftig zu beschimpfen. Quelle: dpa
Er verließ das Flugzeug noch vor der Landung über die Notfallrutsche: Ein Flugbegleiter rutschte nach einer Auseinandersetzung aus dem Flugzeug. Er wurde anschließend verhaftet, spektakulär war sein Abgang mit Sicherheit. Quelle: AP
"Der Designer, den Sie wie den letzten Dreck behandeln, hat unerwartet gekündigt" - diese Fehlermeldung erschien als Kündigung überraschend auf dem Bildschirm eines Chefs. Quelle: AP/dpa
Eine Kündigung auf einem Kuchen - geht nicht? Doch. Ein Brite brachte an seinem Geburtstag einen Kuchen und überreichte diesen zusammen mit der Kündigung direkt seinem Chef. Auf dem Kuchen stand mit schwarzer Glasur das Kündigungsschreiben. Quelle: dpa

Konkret hatte ein Herzchirurg an einer Klinik einer medizinisch-technischen Operationsassistentin mehrere SMS geschickt, weil sie wegen eines Personalengpasses eine Rufbereitschaft übernehmen sollte. Die Frau hatte ihm geantwortet, dass sie bereits Bescheid wisse und der Klinikarzt schrieb ihr zurück: „Dann ist ja gut. Heute Morgen hat er (Anm. d. Red.: der Chefarzt) nichts davon gesagt. Er ist und bleibt ein autistisches krankes Arschl... Liebe Grüße“.

Die spannendsten Arbeitsrechturteile
Ein Bonbon vom Karnevalsumzug Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Landesarbeitsgericht Rheinland-PfalzDer Fall: Ein Mitarbeiter einer Chemiefirma hatte sich nach einem Personalgespräch, bei dem er von seinem Vorgesetzten aus dem Zimmer geworfen worden war, im Kollegenkreis Luft gemacht. Beim Rauchen in einer kleinen Gruppe nannte er den Chef einen Psychopathen. Der Vorgesetzte bekam das mit und schickte die Kündigung.Das Urteil: Eine solche grobe Beleidigung sei zwar eine „erhebliche Ehrverletzung“ des Vorgesetzten und „an sich“ ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Im konkreten Fall hätte aber eine Abmahnung des Mitarbeiters genügt. Der Mann hatte seinen Chef nicht direkt beleidigt, sondern hatte im Kollegenkreis über ihn hergezogen. Und das ist zwar nicht die feine Art, aber nicht verboten (Az.: 5 Sa 55/14). Quelle: Fotolia
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht LeipzigDer Fall: Eine Reinigungskraft hat ihre Vorgesetzte als "Krücke" bezeichnet und wurde daraufhin gekündigt. Das Urteil:Wenn innerhalb des Teams ein eher rauer Umgangston herrscht, ist die Bezeichnung Krücke kein Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung. Es stellt außerdem keine grobe Beleidigung dar, wenn der Ausdruck eine Grundhaltung des Reinigungsteams gegenüber der offenbar nicht anerkannten Vorgesetzten ist (Aktenzeichen: 10 Ca 8391/04). Quelle: Fotolia
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht Frankfurt/MainDer Fall: Ein Arbeitgeber hielt den Kleidungsstil eines Angestellten offenbar für unpassend und mahnte ihn deshalb wegen "urlaubsmäßiger" Kleidung ab. Das Urteil:Kleidung ist grundsätzlich Privatsache. Eine Kleiderordnung, beispielsweise Uniformpflicht, kann aber über das sogenannte Direktionsrecht erlassen werden. Wer das nicht tut, muss die Aufmachung der Mitarbeiter hinnehmen. Andernfalls muss konkreter abgemahnt werden, beispielsweise wegen zu knapper Röcke, oder weil der Arbeitnehmer in Badekleidung im Büro erscheint. "Urlaubsmäßige Kleidung" ist dagegen kein Grund. (9 Ca 1687/01). Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Landgericht KölnDer Fall: Eine Frau, die befristet - als Schwangerschaftsvertretung - in einem Unternehmen arbeiten sollte, wurde selber schwanger. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber.Das Urteil: Frauen soll durch eine Schwangerschaft kein beruflicher Nachteil entstehen. Wird die Vertretung ebenfalls schwanger, darf sie nicht aus diesem Grund gekündigt werden (Az. 6 Sa 641/12). Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Landesarbeitsgericht HammDer Fall: Ein Unternehmen fand es gar nicht komisch, dass einer der Mitarbeiter einen Roman mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht" verfasst hatte. Der Arbeitgeber war überzeugt, dass in dem Roman echte Kollegen beschrieben und negativ dargestellt worden sind, worauf der Autor fristlos entlassen wurde.Das Urteil: Die Richter kassierten die Kündigung: Handlung und Charaktere des Romans seien fiktiv, das Werk des Angestellten unterliege der Kunstfreiheit. Quelle: Screenshot
Die zuständige Behörde:Landgericht KölnDer Fall: Ein Angestellter in der Kundendienstabteilung wurde beauftragt, Adressen aus dem Telefonbuch abzuschreiben und wurde dafür mehr oder weniger eingesperrt. Selbst zur Toilette durfte er nur in Begleitung des Betriebsleiters. Das Urteil:Auch wenn sich Arbeitgeber und -nehmer nicht mögen, müssen dem Mitarbeiter vertragsgerechte Aufgaben und ein funktionales Arbeitsumfeld gestellt werden. Weil das nicht der Fall war und sich der Arbeitgeber schikanös verhielt, durfte der Kläger kündigen, wurde aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter bezahlt. Quelle: Fotolia

Die so nett Gegrüßte reagierte aber unerwartet und petzte dem Chefarzt, was der Kollege so über ihn geäußert hatte. Daraufhin kündigte ihm die Krankenhausverwaltung ohne vorherige Abmahnung mit Verweis auf die groben Beleidigungen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Oberarzt und Chefarzt sei dadurch so stark belastet, dass man sogar eine gewisse Gefährdung der Patienten bei Operationen befürchte.

Das sahen die Pfälzer Richter anders: Die Kündigung ist unwirksam. Die Beleidigung des Herzchirurgen habe sich nicht auf das Vertrauensverhältnis und den Betriebsfrieden ausgewirkt. Störend sei aber sehr wohl die Missachtung der Vertraulichkeit durch die Operationsassistentin.

Denn für eine SMS gilt: Vertrauliche Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen unterfallen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts. Solche vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre sei Ausdruck der Persönlichkeit und durch das Grundgesetz gewährleistet.

Ein Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden beziehungsweise das Arbeitsverhältnis dadurch zerstört werden. Und wenn sich – wie hier die Operationsschwester – ein Kollege oder anderer Gesprächspartner nicht daran hält, dürfe dies nicht zulasten des betreffenden Arbeitnehmers gehen.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%