Arbeitsrecht Umgekehrte Diskriminierung von Männern

Seite 2/2

Schmerzensgeld statt Stelle

In Zeiten der Quote könnte eine Stellenausschreibung, die auch der Europäische Gerichtshof billigt, daher so lauten: "Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen."

Frauenförderprogramme gelten indes als rechtlich unbedenklich. Selbst Zielvereinbarungen für Bereichsleiter, die an eine gewisse Zahl weiblicher Beförderungen gekoppelt sind, sind juristisch zulässig.

Schmerzensgeld einklagen

Sollte eine weibliche Konkurrentin den Führungsjob ergattert haben, den man selbst gern gehabt hätte, dann gilt für Männer zunächst das Prinzip Pech gehabt: "Auf juristischem Wege kann man in der Privatwirtschaft nicht erreichen, dass eine Maßnahme rückgängig gemacht wird", sagt Jurist Lingemann.

Im öffentlichen Dienst ist das anders: Hier können Männer sogar darauf dringen, dass Personalentscheidungen revidiert werden. Wer sich aufgrund seines Geschlechtes diskriminiert fühlen, kann in jedem Fall eine Entschädigung für immaterielle Nachteile verlangen. Oder kurz: Schmerzensgeld. Für Frauen gilt das natürlich genauso.

Schadensersatz

Enttäuschte Bewerber, die sich durch eine "rechtswidrige Beförderung" des anderen Geschlechts übergangen fühlen, können auch Schadensersatz einklagen. "Die Summen können erheblich sein", sagt Arbeitsrechtsexperte Lingemann. Einfordern könne man die Differenz zwischen dem aktuellen Gehalt und jenem, das man in der angestrebten Aufstiegsposition erhalten hätte.

Möglicherweise kann diese Summe gar bis zum Renteneintrittsalter hochgerechnet werden. Allerdings muss der Kläger beweisen, dass er die Stelle tatsächlich bekommen hätte, wenn alles mit rechten Dingen zugegangen wäre. "Es dürfte sehr schwer sein, das nachzuweisen", warnt Lingemann.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%