Betriebsprüfung Erfolgreich den Aufstand proben

Unternehmer sollen oft horrende Summen nachzahlen. Doch vor Gericht stellt sich immer wieder heraus, dass Finanzbeamte mit fragwürdigen Annahmen und umstrittenen Berechnungsmethoden gearbeitet haben. Wie Sie sich gegen die Willkür des Finanzamts schützen können.

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Auf dem Tisch einer Gaststätte in Frankfurt am Main steht am 02.08.2008 ein Teller, auf dem ein Schnitzel mit Kartoffelsalat und Beilage angerichtet ist. Quelle: dpa

Currywurst, Pommes mit Ketchup und Schnitzel Hawaii: Lange hatte Gerhard Kaltscheuer von einem eigenen Imbiss geträumt. Direkt nach der Wende ging sein Traum dann endlich in Erfüllung: Zusammen mit seiner Lebensgefährtin eröffnete er in dem Örtchen Hammerbrücke in der Nähe von Chemnitz die „Futterstube“: rustikale Einrichtung, rustikale Karte, rustikale Gäste – meist Bauarbeiter oder Handwerker, die nach Aussage von Kaltscheuer meist ordentlich Kohldampf hatten. „Im Schnitt 200 Gramm“ brächten seine Schnitzel auf die Waage, so der Wirt; mit Panade, Ananas oder Käsescheiben könnten es auch schon mal 230 Gramm sein.

Steuernachzahlung wegen 35 Gramm Fleisch

Eine unwichtige Kleinigkeit? Mitnichten. Denn genau wegen dieses Unterschieds hat Kaltscheuer nun Ärger mit dem Finanzamt: 38.000 Euro Steuern soll er nachzahlen. Der Vorwurf: Der Imbissbudenbesitzer habe etliche Schnitzel schwarz verkauft und das Geld am Finanzamt vorbei kassiert. Das Amt ging nämlich nicht von einem Durchschnittsgewicht von 200 Gramm pro Schnitzel aus, sondern lediglich von 165 Gramm. Damit ergäben sich bei der von Kaltscheuer laut eigener Buchführung eingekauften Fleischmenge jedoch deutlich mehr verkaufte Portionen als vom Wirt der „Futterstube“ offiziell angegeben.

Willkürliche Berechnungen, dachte sich Kaltscheuer – und entschloss sich deshalb dazu, seine Situation öffentlich zu machen. Mit erheblicher Resonanz. Damit schaffte er es kurz vor Weihnachten sogar bis in den ZDF-Jahresrückblick „Menschen 2011“. Dort befragte ihn der Moderator Hape Kerkeling ausführlich zu seinem skurrilen Steuerstreit. Kaltscheuer steht mit seinem Zwist nicht allein: Zahlreiche Mittelständler haben ähnliche Erfahrungen gemacht wie der 50-Jährige. Immer wieder zweifeln Betriebsprüfer die Rechtmäßigkeit der Buchführung in kleinen Unternehmen an und berufen sich dabei auf eigene Kalkulationen. „Inzwischen haben sich bei mir Dutzende Selbstständige gemeldet“, bestätigt Kaltscheuer.

Sich wehren zahlt sich aus

Ein hölzerner Hammer liegt auf der Richterbank in einem Verhandlungssaal des Karlsruher Landgerichts Quelle: dpa/dpaweb

Das Problem ist: Oft basieren die Kalkulationen der Prüfer auf fragwürdigen Annahmen und umstrittenen Berechnungsmethoden. Sich wie Kaltscheuer öffentlich zur Wehr zu setzen wagt dennoch kaum ein Unternehmer – häufig aus Furcht vor langwierigen Repressalien durch die Finanzbeamten. Die Prüfer gehen mitunter forsch vor. Doch wer sich davon nicht einschüchtern lässt und sich gegen hohe Nachforderungen wehrt, der hat vor Gericht oft gute Chancen. Das beweisen zahlreiche aktuelle Fälle.

Die ersten Unstimmigkeiten zwischen Prüfern und Geprüften schleichen sich meist direkt am Anfang ein – wenn die Betriebsprüfer die Ausgangswerte festlegen. So kalkulieren sie – gerade in der Gastronomie – die Verkaufsmenge gerne anhand von Testkäufen. Das heißt: Der Prüfer begibt sich unauffällig in das Restaurant, den Imbiss oder die Kneipe und bestellt sich eine Portion zum Mitnehmen. Im Büro prüft er dann, wie viel Gramm Nudeln die Portion Spaghetti Bolognese enthält – oder eben, wie schwer ein Schnitzel ist.

Bessere Testkäufe nötig

Doch selbst wenn die Beamten, denen dabei meist niemand auf die Finger schaut, mit größter Akribie vorgehen, sind die Testkäufe vor Gericht oft wertlos. Schließlich könnten die Undercover-Tester vom Amt ausgerechnet eine besonders mickrige Portion erwischen und deshalb zu völlig falschen Werten kommen. „Die Gerichte fordern deshalb mehrere und vor allem zeitnahe Testkäufe“, sagt Jesco Idler, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg in Bonn. Diese Anforderungen sind in der Praxis kaum zu erfüllen. Denn Betriebsprüfungen finden in aller Regel frühestens zwei oder drei Jahre nach dem Ende des betreffenden Steuerjahres statt. Im vergangenen Jahr scheiterte etwa ein Steuerprüfer aus Westfalen, der den Betreiber eines griechischen Imbisses der Steuerhinterziehung verdächtigte – mit ähnlichen Argumenten wie seine sächsischen Kollegen im Fall Kaltscheuer. Dass der Finanzbeamte zweimal Gyros mit Pita-Brot bestellt habe, reiche nicht, um die durchschnittliche Portionsgröße zuverlässig zu bestimmen, stellte das Finanzgericht Münster klar (4 K 1412/07).

Unternehmer müssen Schätzzuschlag nicht hinnehmen

blaue Bleistifte Quelle: Fotolia

Erstens müssten Beamte ihre Kalkulationen auf eine „repräsentative Anzahl“ von Käufen stützen, so die westfälischen Richter. Und zweitens liege das Streitjahr bereits vier Jahre zurück, sodass es sehr gut möglich sei, dass der Wirt damals größere Portionen verkauft habe – zumal er inzwischen einen neuen Mitarbeiter eingestellt habe, der das Fleisch vom Spieß schneide. Auf wackligen Füßen stehen Berechnungen ebenfalls, wenn Beamte sich als Marktforscher betätigen. So geschehen zum Beispiel im Falle einer Kfz-Reparaturwerkstatt aus Niedersachsen. Dort hatte der Steuerprüfer die Zahl der Arbeitsstunden addiert, die auf den Kundenrechnungen ausgewiesen waren. Das Ergebnis machte ihn stutzig. Denn in manchen Wochen hatten Mitarbeiter demnach lediglich 20 Stunden repariert – obwohl es in dem Betrieb offiziell eine 40-Stunden-Woche gab. Um den Verdacht zu untermauern, dass die Mitarbeiter in der restlichen Zeit schwarz gearbeitet hatten, recherchierte der Beamte in Branchenstatistiken und telefonierte mit Vertretern des Landesverbandes des Kfz-Gewerbes.

Gericht pfiff Buchprüfer zurück

Das Ergebnis der Nachforschungen: Werkstattmitarbeiter sind hierzulande in der Regel mindestens 70 Prozent der Arbeitszeit damit beschäftigt, Autos zu reparieren. Der Rest entfalle hingegen auf „allgemeine Werkstatt-Arbeiten“ und Papierkram. Der Beamte erklärte die Zahlen des Betriebes daraufhin für gefälscht und schätzte zusätzliche Einnahmen von durchschnittlich 40.000 Euro pro Jahr. Doch das Finanzgericht Niedersachsen pfiff ihn wenig später zurück. Wenn das Finanzamt den offiziell ausgewiesenen Gewinn um einen „Schätzzuschlag“ erhöhe, müsse es beweisen, dass die vom Unternehmen vorgelegten Zahlen „schlechterdings nicht zutreffen können“, so die Richter. Diese Anforderung sei in diesem Fall nicht erfüllt. Zwar seien Zweifel an den Angaben des Werkstattbesitzers durchaus berechtigt. Eine unterdurchschnittliche Produktivität sei aber noch lange kein Beweis für schwarze Nebentätigkeiten. Das Ende vom Lied: Nach langjährigem Rechtsstreit bestätigte der Bundesfinanzhof im Dezember 2010 das Urteil der niedersächsischen Richter (III B 199/09).

In den meisten Branchen läuft es rund

Auch in anderen Bereichen verlassen sich die Finanzbehörden auf Branchenvergleiche. Dieses Vorgehen ist sogar von höchster Stelle abgesegnet. So veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jährlich eine„Richtsatzsammlung“ mit Angaben zu durchschnittlichen Gewinnen in einzelnen Branchen. Sie beruhen auf einer Analyse der Zahlen, die Unternehmen den Finanzbehörden melden. Den aktuellen Werten zufolge läuft es in den meisten Branchen rund. Fotografen etwa machen demnach im Schnitt einen Gewinn von 33 Prozent des Umsatzes. Bestatter kommen auf 31 Prozent, Fahrschulen auf 26, Optiker auf 23. Und wenn ein Unternehmen darunterliegt? Dann hegen Prüfer schnell den Verdacht, dass Einnahmen verheimlicht wurden.

„Chi-Quadrat-Test“ ist kein Beweis

Einen gefälschten 50-Euro-Schein untersucht Klaus-Dieter Ehling, Falschgeldexperte beim Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern in Rampe bei Schwerin, unter der Lupe Quelle: dpa/dpaweb

In solchen Fällen droht eine besonders intensive Prüfung, bei der das gesamte Arsenal an Methoden zum Einsatz kommt, das Beamten zur Verfügung steht. Und das ist gewaltig. „Die Finanzbehörden haben eine eigene Software entwickelt, die zahlreiche automatische Prüfprogramme enthält“, sagt Marion Sangen-Emden, Steuerberaterin bei der Kanzlei Heuking in Düsseldorf. Dazu gehörten allgemeine mathematisch-statistische Verfahren genauso wie branchenspezifische Tests.

Elektronische Buchprüfer suchen nach Fehlern

Betriebsprüfer müssen in der Regel also nur noch eine CD-ROM mit dem Zahlenwerk des Unternehmens in ihren Laptop stecken, die Software darüber laufen lassen – und warten, ob der Computer Unregelmäßigkeiten meldet. Aus Sicht der Prüfer ist dieses Vorgehen rationell und bequem. Unter Experten ist es allerdings hoch umstritten. Zum Repertoire gehört zum Beispiel der sogenannte Chi-Quadrat-Test, der anschlägt, wenn bestimmte Ziffern häufiger auftauchen, als es der statistischen Wahrscheinlichkeit entspricht. Das wäre ein Indiz dafür, dass das Zahlenwerk manipuliert ist. Denn jeder Mensch bevorzugt bestimmte Ziffern, die er unbewusst besonders häufig einsetzt – auch, wenn er mit Vorsatz manipuliert.

„Chi-Quadrat-Test“ ist kein Beweis

Der Test soll Unternehmer und Selbstständige überführen, die Zahlen frei erfinden – also etwa niedrige Preise in die Kasse eintippen, um den Rest steuerfrei einzustreichen. Diesen Verdacht hegten Finanzbeamte jüngst bei der Inhaberin eines Friseursalons. Dort hatte der Chi-Quadrat-Test eine hohe Manipulationswahrscheinlichkeit gemeldet, weil in den Büchern ständig Einzelumsätze auftauchten, die die Ziffern 0, 1, 4 und 5 enthielten. Der Betriebsprüfer erhöhte den Jahresumsatz daraufhin kurzerhand um 3000 Euro.

Nicht mit mir, dachte sich die Inhaberin und zog vors Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Mit Erfolg: Der „Chi-Quadrat-Test“ sei kein Beweis für frisierte Zahlen, stellten die Richter klar (2 K 1277/10). Schließlich ergebe sich aus der Preisliste des Friseursalons, dass die Ziffern 0, 1, 4 und 5 zwangsläufig „überdimensional häufig“ erscheinen müssten. So koste eine Föhnfrisur 15, eine Färbung 46,50 Euro. Auch in anderen Fällen sind Testergebnisse oft irreführend. Im Einzelhandel etwa ist es logisch, dass die Ziffer 9 häufig auftaucht, weil zahlreiche Preise mit ihr enden. „Der Chi-Quadrat-Test berücksichtigt Besonderheiten in einzelnen Branchen nicht“, kritisiert Sangen-Emden. Wenn er einen Verdacht melde, sei das lediglich ein Hinweis auf mögliche Unregelmäßigkeiten. Nicht weniger, aber auch nicht mehr. Sangen-Emden: „Betriebsprüfer müssen dann anfangen zu suchen und Belege für Manipulationen finden.“ Allzu oft unterbleibt dies aber. „Finanzbeamte verlassen sich bisweilen voreilig auf die Ergebnisse computergestützter Tests“, kritisiert Flick-Gocke-Schaumburg-Partner Idler. Teilweise fehle auch die „notwendige Sensibilität für statistische Zusammenhänge“.

Prüfer fingieren Zahlen

Tanzmariechen am Rosenmontag Quelle: dpa

Ähnlich umstritten wie die Chi-Quadrat-Tests sind sogenannte Zeitreihenvergleiche. Dabei untersuchen Finanzbeamte, wie sich Warenverbrauch und Einnahmen im Wochenvergleich entwickeln. Die Annahme dabei: Das Verhältnis der beiden Werte muss – im Falle einer ordentlichen Buchführung – zumindest halbwegs stabil sein. Ausschläge deuten dagegen auf eine Manipulation hin. Das vermutete ein Betriebsprüfer etwa im Fall eines Brauhauses in der Karnevalshochburg Köln. Dort schwankten die Werte tatsächlich erheblich. So erzielte der Wirt in der zehnten Kalenderwoche des Streitjahres äußerst hohe Einnahmen in Höhe von 1755 Prozent des Warenverbrauchs. In der Vorwoche hatte dieser Wert lediglich bei 111 Prozent gelegen. Angesichts dieser Schwankungen konstatierte der Prüfer fingierte Zahlen. Der niedrige Wert in der neunten Kalenderwoche und in einigen anderen Wochen deute daraufhin, dass der Wirt in diesen Phasen in großem Umfang Einnahmen nicht in die Kasse eingetippt habe, meinte er und forderte eine Steuernachzahlung von 89.000 Euro. Vor Gericht kam er damit jedoch nicht durch. Denn die Richter in der rheinischen Metropole fanden eine plausible Erklärung für die Ausschläge: In der neunten und zehnten Kalenderwoche des Streitjahres, belehrten sie den Steuerprüfer, habe ausgerechnet Karneval stattgefunden. Und in der fünften Jahreszeit verzeichnen die Brauhäuser bekanntermaßen erhebliche Umsatzsteigerungen.

Bester Schutz ist korrekte Buchführung

Der niedrige Wert von 111 Prozent in Woche neun sei deshalb ganz einfach zu erklären, so die Richter: Der Wirt habe unmittelbar vor dem Altweiber-Donnerstag hohe Warenbestände eingekauft, zum Beispiel allein 2500 Liter Kölsch, „um für die Zeit bis Aschermittwoch gerüstet zu sein“. In der Folgewoche habe er dagegen fast gar nichts gekauft, aber hohe Einnahmen erzielt – vor allem wegen des umsatzstarken Rosenmontags. Das erkläre den hohen Wert von 1755 Prozent. Die Vergleichsberechnung auf Wochenbasis, die der Betriebsprüfer vorgenommen hatte, so der Tenor des Urteils (6 K 3954/07), sei wegen der Verzögerungen zwischen dem buchungswirksamen Kauf und dem tatsächlichen Verbrauch von Waren praktisch wertlos.

Doch egal, ob es sich um Testkäufe handelt, Branchenvergleiche, Softwareprüfungen oder eigene Kalkulationen: Stets stellen Richter klar, dass auffällige Abweichungen noch lange kein Beweis für Steuerhinterziehung sind. Prüfer müssen darüber hinaus noch weitere Belege für ihren Verdacht präsentieren. Unternehmer mit reinem Gewissen haben deshalb in der Regel nichts zu befürchten – sie können einem eventuellen Rechtsstreit gelassen entgegensehen. Es sei denn, sie haben geschlampt. Denn wenn ein Finanzbeamter vor Gericht aufzeigen kann, dass der Unternehmer seine Ein- und Auszahlungen nicht lückenlos dokumentieren kann, schlagen sich die Richter schnell auf seine Seite. Und dann führt die Kombination aus Dokumentationsschwächen und verdächtigen Testergebnissen zu ebenso hohen wie schmerzhaften Nachzahlungen. „Der beste Schutz vor unberechtigten Steuernachforderungen“, sagt Steuerberater Idler, „ist deshalb eine korrekte Buchführung.“

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