Betriebsprüfung Erfolgreich den Aufstand proben

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Sich wehren zahlt sich aus

Ein hölzerner Hammer liegt auf der Richterbank in einem Verhandlungssaal des Karlsruher Landgerichts Quelle: dpa/dpaweb

Das Problem ist: Oft basieren die Kalkulationen der Prüfer auf fragwürdigen Annahmen und umstrittenen Berechnungsmethoden. Sich wie Kaltscheuer öffentlich zur Wehr zu setzen wagt dennoch kaum ein Unternehmer – häufig aus Furcht vor langwierigen Repressalien durch die Finanzbeamten. Die Prüfer gehen mitunter forsch vor. Doch wer sich davon nicht einschüchtern lässt und sich gegen hohe Nachforderungen wehrt, der hat vor Gericht oft gute Chancen. Das beweisen zahlreiche aktuelle Fälle.

Die ersten Unstimmigkeiten zwischen Prüfern und Geprüften schleichen sich meist direkt am Anfang ein – wenn die Betriebsprüfer die Ausgangswerte festlegen. So kalkulieren sie – gerade in der Gastronomie – die Verkaufsmenge gerne anhand von Testkäufen. Das heißt: Der Prüfer begibt sich unauffällig in das Restaurant, den Imbiss oder die Kneipe und bestellt sich eine Portion zum Mitnehmen. Im Büro prüft er dann, wie viel Gramm Nudeln die Portion Spaghetti Bolognese enthält – oder eben, wie schwer ein Schnitzel ist.

Bessere Testkäufe nötig

Doch selbst wenn die Beamten, denen dabei meist niemand auf die Finger schaut, mit größter Akribie vorgehen, sind die Testkäufe vor Gericht oft wertlos. Schließlich könnten die Undercover-Tester vom Amt ausgerechnet eine besonders mickrige Portion erwischen und deshalb zu völlig falschen Werten kommen. „Die Gerichte fordern deshalb mehrere und vor allem zeitnahe Testkäufe“, sagt Jesco Idler, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg in Bonn. Diese Anforderungen sind in der Praxis kaum zu erfüllen. Denn Betriebsprüfungen finden in aller Regel frühestens zwei oder drei Jahre nach dem Ende des betreffenden Steuerjahres statt. Im vergangenen Jahr scheiterte etwa ein Steuerprüfer aus Westfalen, der den Betreiber eines griechischen Imbisses der Steuerhinterziehung verdächtigte – mit ähnlichen Argumenten wie seine sächsischen Kollegen im Fall Kaltscheuer. Dass der Finanzbeamte zweimal Gyros mit Pita-Brot bestellt habe, reiche nicht, um die durchschnittliche Portionsgröße zuverlässig zu bestimmen, stellte das Finanzgericht Münster klar (4 K 1412/07).

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