
Die Risiken sind gestiegen, seit das im Dezember 2010 verabschiedete Restrukturierungsgesetz die Verjährungsfristen für die Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten börsennotierter Aktiengesellschaften und Kreditinstitute von fünf auf zehn Jahre verdoppelt hat. Schon seit dem Arag-Urteil des Bundesgerichtshofs 1997 müssen Aufseher gegenüber Unternehmen und Aktionären damit rechnen, in Regress genommen zu werden, wenn sie begründete Schadensersatzforderungen gegen Vorstände nicht verfolgen.





Unschuld beweisen
„Vor allem im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Finanzkrise hat sich das Risiko für Aufsichtsräte börsennotierter Gesellschaften und Unternehmen mit Staatsbeteiligung erheblich erhöht“, sagt Nils Koffka, Partner der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer in Hamburg. Hinzu kommt die veränderte Beweislast: Werden Räte von enttäuschten Aktionären, neuen Vorständen oder Insolvenzverwaltern vor den Kadi gezerrt, gibt es keine Freisprüche aus Mangel an Beweisen mehr – die Beklagten müssen ihre Unschuld beweisen.