Serie Arbeitsrecht Wenn Unternehmen Vertriebler unsichtbar machen

Unternehmen greifen immer öfter zu Tricks, um sich von Führungskräften zu trennen. Häufig ist die Strategie nicht gleich erkennbar. Dieses Mal die Masche, Vertriebsleute von ihren Geschäftskontakten abzuschneiden.

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Die spannendsten Arbeitsrechturteile
Ein Bonbon vom Karnevalsumzug Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Landesarbeitsgericht Rheinland-PfalzDer Fall: Ein Mitarbeiter einer Chemiefirma hatte sich nach einem Personalgespräch, bei dem er von seinem Vorgesetzten aus dem Zimmer geworfen worden war, im Kollegenkreis Luft gemacht. Beim Rauchen in einer kleinen Gruppe nannte er den Chef einen Psychopathen. Der Vorgesetzte bekam das mit und schickte die Kündigung.Das Urteil: Eine solche grobe Beleidigung sei zwar eine „erhebliche Ehrverletzung“ des Vorgesetzten und „an sich“ ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Im konkreten Fall hätte aber eine Abmahnung des Mitarbeiters genügt. Der Mann hatte seinen Chef nicht direkt beleidigt, sondern hatte im Kollegenkreis über ihn hergezogen. Und das ist zwar nicht die feine Art, aber nicht verboten (Az.: 5 Sa 55/14). Quelle: Fotolia
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht LeipzigDer Fall: Eine Reinigungskraft hat ihre Vorgesetzte als "Krücke" bezeichnet und wurde daraufhin gekündigt. Das Urteil:Wenn innerhalb des Teams ein eher rauer Umgangston herrscht, ist die Bezeichnung Krücke kein Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung. Es stellt außerdem keine grobe Beleidigung dar, wenn der Ausdruck eine Grundhaltung des Reinigungsteams gegenüber der offenbar nicht anerkannten Vorgesetzten ist (Aktenzeichen: 10 Ca 8391/04). Quelle: Fotolia
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht Frankfurt/MainDer Fall: Ein Arbeitgeber hielt den Kleidungsstil eines Angestellten offenbar für unpassend und mahnte ihn deshalb wegen "urlaubsmäßiger" Kleidung ab. Das Urteil:Kleidung ist grundsätzlich Privatsache. Eine Kleiderordnung, beispielsweise Uniformpflicht, kann aber über das sogenannte Direktionsrecht erlassen werden. Wer das nicht tut, muss die Aufmachung der Mitarbeiter hinnehmen. Andernfalls muss konkreter abgemahnt werden, beispielsweise wegen zu knapper Röcke, oder weil der Arbeitnehmer in Badekleidung im Büro erscheint. "Urlaubsmäßige Kleidung" ist dagegen kein Grund. (9 Ca 1687/01). Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Landgericht KölnDer Fall: Eine Frau, die befristet - als Schwangerschaftsvertretung - in einem Unternehmen arbeiten sollte, wurde selber schwanger. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber.Das Urteil: Frauen soll durch eine Schwangerschaft kein beruflicher Nachteil entstehen. Wird die Vertretung ebenfalls schwanger, darf sie nicht aus diesem Grund gekündigt werden (Az. 6 Sa 641/12). Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Landesarbeitsgericht HammDer Fall: Ein Unternehmen fand es gar nicht komisch, dass einer der Mitarbeiter einen Roman mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht" verfasst hatte. Der Arbeitgeber war überzeugt, dass in dem Roman echte Kollegen beschrieben und negativ dargestellt worden sind, worauf der Autor fristlos entlassen wurde.Das Urteil: Die Richter kassierten die Kündigung: Handlung und Charaktere des Romans seien fiktiv, das Werk des Angestellten unterliege der Kunstfreiheit. Quelle: Screenshot
Die zuständige Behörde:Landgericht KölnDer Fall: Ein Angestellter in der Kundendienstabteilung wurde beauftragt, Adressen aus dem Telefonbuch abzuschreiben und wurde dafür mehr oder weniger eingesperrt. Selbst zur Toilette durfte er nur in Begleitung des Betriebsleiters. Das Urteil:Auch wenn sich Arbeitgeber und -nehmer nicht mögen, müssen dem Mitarbeiter vertragsgerechte Aufgaben und ein funktionales Arbeitsumfeld gestellt werden. Weil das nicht der Fall war und sich der Arbeitgeber schikanös verhielt, durfte der Kläger kündigen, wurde aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter bezahlt. Quelle: Fotolia

Kunden und Geschäftspartner sind das A und O für jeden Vertriebler. Nimmt man ihnen diese, stehen sie regelrecht nackt im Wind da. Diese Situation nutzen manche Unternehmen für sich, um Mitarbeiter beispielsweise während Trennungsgesprächen besonders unter Druck zu setzen - etwa weil die Verhandlungen um die Abfindungshöhe gerade ins Stocken gekommen sind.
So machte es auch ein Großhändler aus der Maschinenbaubranche, der sich seines langjährigen Vertriebsmanagers entledigen wollte. Der Trick: Während der laufenden Aufhebungsverhandlungen holte der Geschäftsführer schon einen Nachfolger für den Vertriebsmanager ins Unternehmen und stellte diesen selbst frei. Das Recht dazu hatte er nach dem Arbeitsvertrag.

Über die Serie

Vorführen und von den Kollegen ausgrenzen

Es kam noch unangenehmer für den Vertriebsprofi: Sein Arbeitgeber behandelte ihn wie einen Kriminellen und führte ihn der vor gesamten Belegschaft vor: Er durfte sein eigenes Büro nur noch ein letztes Mal betreten und das - erniedrigenderweise - unter den Augen der Männer von der Konzernsicherheit. Er musste sofort das Handy und seinen Laptop abgeben und dann das Firmengelände unverzüglich und auf direktestem Wege zu verlassen.
Solche Schauspiele geschehen regelmäßig vor den Augen der anderen Mitarbeiter und den Kollegen, so dass der Betroffene schon in dem Moment einen massiven Reputationsschaden erleidet.
Damit nicht genug: Den Kollegen war es sogar verboten, sich von ihrem Vertriebsmanager zu verabschieden. Von einem Ausstand im Büro mal ganz zu schweigen.

Für die WiWo klärt Arbeitsrechtler Christoph Abeln über die fiesen Tricks der Unternehmen im Umgang mit Führungskräften auf. Quelle: Presse


Manche Unternehmen gehen sogar so weit und verbieten ihren Mitarbeitern, ab sofort mit dem Freigestellten weiter Kontakt zu haben. Das ist aber nur zulässig, soweit es die Kommunikationswege des Unternehmens betrifft. Fürs Privatleben ist eine solche Kontaktsperre jedenfalls rechtswidrig.

Abschneiden von Kunden und Geschäftspartnern

Was für Vertriebsleute jedoch das Schlimmste ist: Sind sie wie der Manager im Beispiel erst einmal von ihren Kunden und Geschäftspartnern abgeschnitten, sind sie auch sehr schnell am Markt verbrannt. Mails erreichen sie nicht mehr und bleiben unbeantwortet, Telefonanrufe gehen ins Leere und geben den Geschäftspartnern Rätsel auf. Bekommen die alten Kontakte jedcoh sofort einen Nachfolger vom Unternehmen präsentiert, ist der bisherige Ansprechpartner auch schnell vergessen. So drängen Arbeitgeber Vertriebsmitarbeiter handstreichartig in die Defensive. Denn ihr Pfund, mit dem sie wuchern können auf der Suche nach einem neuen Job - die Kundenkontakte, die Vernetzung in der Branche - schwindet täglich ein bisschen mehr.

Klage auf Weiterbeschäftigung

In diesem Fall aber hat der ausgebootete Vertriebsmitarbeiter die Möglichkeit, den Spieß umzudrehen und das Unternehmen vor sich herzutreiben: Mit einer Klage auf Weiterbeschäftigung und vertragsgemäße Beschäftigung. Denn der Arbeitgeber handelt faktisch rechtswidrig, weil Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, adäquat beschäftigt zu werden. Mit der Klage kann sie zumindest entsprechend Druck für die Aufhebungsverhandlungen auf den Arbeitgeber aufbauen. Für ein Unternehmen ist wenig schlimmer, als Mitarbeiter, die durch die Rückkehr des Vertrieblers erkennen, dass sich Gegenwehr bei diesem Arbeitgeber lohnt.

In wenigen Einzelfällen hilft auch eine Eilmaßnahme: eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung. Hierfür muss der Betroffene aber sehr schnell handeln. In den meisten Fällen ist so eine einstweilige Verfügen jedoch erfolglos. Der Grund: Gerichte erkennen in solchen Fällen zwar den grundsätzlichen Anspruch, aber nicht die Eilbedürftigkeit an. Die Richter reagieren dann geradezu zynisch: Der Schaden, also der Reputationsverlust, sei schließlich bereits entstanden. Hier bleibt dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, im sogenannten Hauptsacheverfahren seinen Anspruch gelten zu machen.

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