Laut Bundesurlaubsgesetz müssen Mitarbeiter ihren Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr nehmen. Nicht einig sind sich die deutschen Gerichte, ob Arbeitgeber in diesem Zusammenhang nicht sogar eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern haben. Denn während zum Beispiel das Landgericht Berlin-Brandenburg der Auffassung ist, die Vorgesetzten müssen sich aktiv darum bemühen, dass jeder Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche durchsetzen kann, widerspricht das Bundesarbeitsgericht in mehreren Urteilen dieser Meinung.
Im Übrigen gilt: Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs müssen Arbeitgeber die Wünsche ihrer Mitarbeiter berücksichtigen.
Die Ablehnung eines Urlaubsantrags ist lediglich möglich, wenn dringende betriebliche Belange vorliegen. Ein Kollege, der krank geworden ist, zählt nicht dazu.
Tipps für den stressfreien Urlaub
Entspannung und Erholung stellen sich meist mit Verzögerung ein. Akklimatisieren Sie sich langsam. Leiten Sie den Urlaub mit ein paar "Puffertagen" ein. Ein, zwei Tage zu Hause, an denen Koffer gepackt und letzte Vorbereitungen getroffen werden, helfen, den Stress für Anreise zu mindern und erleichtern den Start in die Ferien.
Nehmen Sie sich während Ihrer letzten Arbeitstage Zeit, Ihre Abwesenheit vorzubereiten. Schreiben Sie eine Übergabe für Ihre Kollegen, delegieren Sie Aufgaben und richten Sie eine Abwesenheitsnotiz in Ihrem E-Mail-Programm ein.
Verzichten Sie im Urlaub möglichst auf den Gebrauch Ihres Mobiltelefons. Nutzen Sie ein privates Handy und hinterlassen Sie die Telefonnummer Ihres Hotels bei der Familie und in der Firma. Das erhöht die Hemmschwelle Ihrer Kollegen, Sie wegen Kleinigkeiten anzurufen.
Vermeiden Sie Freizeitstress im Urlaub. Nehmen Sie sich nicht zu viel vor. Sie entscheiden, wie viele Gipfel Sie erklimmen, Bauwerke Sie besichtigen oder wie viel Sonne Ihnen gut tut.
Machen Sie eine Bestandsaufnahme. Fühlen Sie sich gut erholt? Nutzen Sie nach der Auszeit den unverstellten Blick auf schlechte Angewohnheiten, die sich eingeschlichen haben. Legen Sie Ihren ersten Arbeitstag auf Mittwoch oder Donnerstag mit der Aussicht auf ein freies Wochenende. Und fangen Sie langsam an.
Wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe Mitarbeiter daran hindern, ihre Urlaubstage im entsprechenden Kalenderjahr zu nehmen, dürfen sie diese ins neue Jahr übertragen. Allerdings nur bis ins erste Quartal – danach verfallen ihre Urlaubsansprüche und die Mitarbeiter haben auch kein Anrecht auf Freizeitausgleich oder auf Zahlung des entsprechenden Urlaubsgelds.
Anders dagegen, wenn der Arbeitgeber den Urlaub vorsätzlich oder fahrlässig verweigert hat: Dann hat der Mitarbeiter ein Recht auf Schadenersatz. Schadenersatz in Form von Freizeitausgleich müssen Unternehmen auch dann leisten, wenn der Mitarbeiter aus Krankheitsgründen seine alten Urlaubsansprüche bis zum Ende des ersten Quartals des neuen Kalenderjahres nicht in Anspruch nehmen kann.
Das sagt das Arbeitsrecht zum Thema Urlaubsanspruch
Wer sechs Tage pro Woche arbeitet, hat einen Mindestanspruch von 24 Urlaubstagen pro Jahr, bei einer Fünftagewoche stehen Arbeitnehmern 20 Tage zu und bei einer Viertagewoche 16 Urlaubstage.
Tarif- oder Arbeitsverträge können deutlich längeren Urlaub vorsehen - 30 Tage Jahresurlaub sind in vielen Berufen und Branchen üblich. Die Zahl der Urlaubstage hängt allerdings noch von weiteren Faktoren ab. Verschiedene Personengruppen bekommen mehr bzw. weniger, als andere.
Auch wenn ein Mitarbeiter krankheitsbedingt das gesamte Jahr ausgefallen ist, hat er Anspruch auf seinen Jahresurlaub. Diesen kann der Mitarbeiter in den ersten drei Monaten des Folgejahres nehmen.
Bei Jugendlichen ist der Urlaubsanspruch nach Alter gestaffelt: Wer unter 16 ist, bekommt bei einer Fünftagewoche 25 Urlaubstage. Azubis unter 17 Jahren erhalten 23 Urlaubstage, bei unter 18-Jährigen sind es 21 Urlaubstage.
In der Probezeit hat man pro vollem Monat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Wer also einen Anspruch auf 20 Tage Jahresurlaub hat und nach drei Monaten Probezeit Urlaub nehmen möchte, bekommt fünf Tage frei.
Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung, die fünf Tage pro Woche arbeiten, haben einen Anspruch auf fünf Extraurlaubstage.
Neue Mitarbeiter erwerben ihren vollen Urlaubsanspruch nach sechs Monaten. Wer im Januar anfängt, kann also im Februar noch keine drei Wochen Urlaub nehmen.
Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich aufs jeweilige Kalenderjahr beschränkt. Mitarbeiter müssen daher alle ihre Urlaubstage bis zum 31. Dezember nehmen, sonst verfällt der Anspruch. Wer seinen Urlaub wegen Krankheit, einer Urlaubssperre oder anderen betrieblichen Gründen nicht komplett verbrauchen konnte, kann den Resturlaub jedoch auf das Folgejahr übertragen. Der Resturlaub muss dann in der Regel aber bis zum 31. März genommen werden – es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine Übertragung über den März hinaus.
Grundsätzlich regelt das Bundesurlaubsgesetz den Urlaubsanspruch. Ein Recht auf bezahlten Urlaub haben alle, die arbeiten gehen: Vollzeitkräfte genauso wie Teilzeitkräfte, befristete oder geringfügig Beschäftigte genauso wie Lehrlinge, Referendare und Volontäre.
Damit sich die erworbenen Urlaubsansprüche nicht ins Unermessliche addieren, setzte der Europäische Gerichtshof jedoch ein Limit fest: Nach einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten verfallen die angesammelten Urlaubstage endgültig. Dies bestätigte auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil (Az.: 9 AZR 623/10).
Wenn die Firma Ferien macht
Unternehmer können auch Betriebsferien für alle Arbeitnehmer anordnen. Die freien Tage werden dann von ihrem Urlaubskonto abgebucht.
Um Betriebsferien durchzusetzen, müssen jedoch triftige Gründe vorliegen. Zum Beispiel, weil der wichtigste Kunde eines Zulieferbetriebs ebenfalls Werksferien hat. Oder wenn der einzige Arzt einer Praxis Urlaub macht.
Eine Auftragsflaute oder Störungen im Betriebsablauf hingegen zählen nicht. Firmenchefs, die auf Nummer sicher gehen wollen, können sich Betriebsferien auch über entsprechende Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen vorbehalten. Laut Bundesarbeitsgericht dürfen sie aber nur einen Teil der Urlaubstage beanspruchen: drei Fünftel sind angemessen (Az.: 1 ABR 79/79). Hinzu kommt: Betriebsferien müssen ausreichend früh angekündigt werden, mindestens ein halbes Jahr im Voraus. Existiert ein Betriebsrat, darf er über die Dauer und den Zeitpunkt mitbestimmen.
Wird der Mitarbeiter während seines Urlaubs krank und kann er ein ärztliches Attest über die Dauer vorlegen, müssen diese Tage seinem Urlaubskonto gutgeschrieben werden.




