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Teilzeit und Familie Aufgabenverteilung macht Mütter unzufrieden

In Teilzeit arbeitende Mütter sind zu einem gängigen Modell geworden. Was vielen Frauen vor dieser Entscheidung aber nicht klar ist: Die einmal gewählte Aufgabenteilung bei Paaren bleibt meist so bestehen.

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So klappt es mit dem Teilzeitjob
Gesetzliche RahmenbedingungenIn einem Unternehmen mit 15 oder mehr Mitarbeitern haben Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate angestellt sind,  prinzipiell einen Anspruch auf die Reduktion ihrer Arbeitszeit. So sagt es das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Ziel dieses Gesetzes ist explizit eine Förderung der Arbeit in Teilzeit. Quelle: Fotolia
AntragDen schriftlichen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit muss ein Arbeitnehmer stellen,  drei Monate, bevor er mit der Teilzeitarbeit beginnen möchte. Dabei sollte er bereits einen Vorschlag zur Verteilung der Arbeitszeit machen. Der Arbeitgeber ist aufgefordert, sich mit dem Arbeitnehmer auf eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu einigen. Ist ein Kompromiss nicht zu realisieren, muss der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers schriftlich ablehnen. Die Frist dafür endet einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit. Versäumt der Arbeitgeber diesen Termin, gilt der Vorschlag des Arbeitnehmers als festgelegt. Quelle: Fotolia
AusnahmeArbeitgebern schreibt das Gesetz vor, dem Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, sofern nicht betriebliche Gründe dagegen sprechen. Ein solcher Grund, dem Antrag auf Teilzeit zu widersprechen, liegt vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Außerdem dürfen dem Arbeitgeber keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen. Quelle: Fotolia
GleichberechtigungEin teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass auch Teilzeitbeschäftigte an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können. Quelle: Fotolia
EinbußenGehalt sowie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bemessen sich an der verkürzten Arbeitszeit. Gleiches gilt für Urlaubstage. Außerdem sollten Arbeitnehmer sich darüber im Klaren sein, dass sie aufgrund des geringeren Einkommens auch geringere Rentenansprüche erwerben. Quelle: Fotolia
Zurück in die VollzeitEin festgeschriebenes Rückkehrrecht für Teilzeitbeschäftigte in eine Vollzeitbeschäftigung gibt es nicht. Allerdings müssen Mitarbeiter, die diesen Wunsch äußern, bei der Besetzung einer neuen Stelle bei gleicher Qualifikation bevorzugt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Teilzeitarbeit von vorneherein zeitlich zu befristen. Quelle: Fotolia
Zwei TeilzeitstellenGrundsätzlich dürfen Arbeitnehmer für zwei Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten. Der Zweitverdienst sollte den jeweiligen Arbeitgebern allerdings angegeben werden. Verboten sind allerdings Zweitjobs bei der Konkurrenz: Sie können den Arbeitgeber zur Abmahnung, fristlosen Kündigung oder sogar Schadenersatzansprüchen berechtigen. Quelle: Fotolia

Frauen, die nach der Geburt ihres ersten Kindes beruflich zurückstecken, finden aus dieser familiären Aufgabenteilung später kaum noch heraus. Glücklich sind sie damit allerdings oft nicht. Zu diesem Ergebnis kommt eine am Dienstag veröffentlichte Paar-Studie des Allensbach-Institutes im Auftrag des Bundesfamilienministeriums. Danach erklärten 57 Prozent der nicht arbeitenden Mütter von Kindern unter sechs Jahren, Berufstätigkeit sei für sie „ziemlich wichtig“.

Zweites auffälliges Ergebnis der Studie ist der immer noch große Graben zwischen Ost und West. Nach der Elternzeit arbeiten in den neuen Bundesländern 34 Prozent der Frauen in Vollzeit. Im Westen ist dies nur bei 11 Prozent der Mütter der Fall.

In sechs Schritten zur Teilzeit-Arbeit

Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) sieht zwei Gründe für dieses Ost-West-Gefälle: Das Angebot für Ganztagsbetreuung sei in den östlichen Bundesländern immer noch besser. Das Rollenverständnis sei im Westen immer noch ein anderes.

Dazu trügen auch Politiker wie der CSU-Generalsekretär Andreas Scheuer bei, die das Uralt-Klischee von der arbeitenden Rabenmutter pflegten. „Damit muss endlich einmal Schluss sein“, forderte Schwesig. Scheuer hatte Anfang der Woche Schwesigs Vorstoß für Kinderbetreuung in Abend- und Nachtstunden scharf kritisiert.

Die Allensbach-Studie stellt jetzt fest: Waren vor der Geburt des ersten Kindes bei bundesweit 71 Prozent der Paare beide Partner in Vollzeit erwerbstätig, so galt dies nach der Geburt lediglich für 15 Prozent. Bei mehr als der Hälfte der Paare mit kleinen Kindern war nach der Elternzeit nur noch ein Partner - meistens der Mann - voll berufstätig, während der andere - in der Regel die Frau - in Teilzeit beschäftigt war.

17 Prozent der Mütter schieden komplett aus dem Berufsleben aus. Die einmal gewählte Konstellation wird von den meisten Paaren auch nach der Geburt des zweiten Kindes beibehalten.

Das hat laut Schwesig auch mit der immer noch nicht ausreichenden Flexibilität vieler Arbeitgeber zu tun. Auch die stellvertretende DGB-Vorsitzende Elke Hannack ist überzeugt: „Damit Mütter und Väter künftig gleichermaßen und partnerschaftlich Erwerbs- und Familienarbeit leisten können, muss die Arbeitszeit anders verteilt werden.“

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