BGH-Entscheidung Kein Widerrufsrecht bei Lehman-Zertifikaten

Erneut sind Geschädigte der Lehman-Pleite vor Gericht gescheitert. Zwei Anleger wollten mit Hilfe des Widerrufrechts die Verträge zum Wertpapierkauf nachträglich rückgängig machen. Die Richter wiesen die Klagen zurück.

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Die Zentrale der Investmentbank Lehman Brothers in New York (Archivfoto vom 15.09.2008). Quelle: dpa

Karlsruhe Verbraucher haben bei telefonisch oder online abgeschlossenen Finanzmarktgeschäften auch in Zukunft kein Widerrufsrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies in Karlsruhe am Dienstag zwei weitere Klagen von Anlegern zurück, die ihr Geld durch die Pleite der Investmentbank Lehman Brothers verloren hatten.

Die zweiwöchige Frist zum Widerruf sei beim Kauf von Wertpapieren zu Recht gesetzlich ausgeschlossen, urteilte das Gericht in seiner Grundsatzentscheidung. Die Ausnahme gilt für Finanzgeschäfte, die ständigen Kursänderungen ausgesetzt sind. Ein Anleger könnte bei einer unerwünschten Preisentwicklung sonst rasch wieder aussteigen. "Die Verbraucher sollen nicht auf Kosten der Bank spekulieren können", sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers.

Die beiden Lehman-Geschädigten hatten unter anderem per Telefon bei der Commerzbank Zertifikate der US-Investmentbank Lehman Brothers erworben, bevor diese im September 2008 zusammenbrach. Die Inhaberschuldverschreibungen der Kläger waren durch die Insolvenz wertlos geworden. Die Anleger wollten mit Hilfe des Widerrufsrechts die Verträge nachträglich rückgängig machen.

Im allgemeinen ist dies auch nach mehr als zwei Wochen noch möglich, wenn ein Kunde nicht korrekt über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden ist. In den beiden jetzt verhandelten Fällen widerriefen die Kläger ihre 2008 abgeschlossenen Verträge erst 2010 und 2011. Sie machten Schäden in Höhe von etwa 16.000 Euro und rund 82.000 Euro geltend.

Der Zeitpunkt des Widerrufs war jedoch unerheblich, da der BGH das Widerrufsrecht auf Finanzgeschäfte so wie bereits die Vorinstanzen ablehnte. (Az.: XI ZR 439/11 u.a.) Damit scheiterten erneut Lehman-Geschädigte mit dem Versuch, ihre Verluste einzuklagen. Zumeist argumentierten sie mit Aufklärungsfehlern. Der BGH weist solche Klagen jedoch regelmäßig ab.

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