Börsenhandel

Revolution im Freiverkehr

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Betroffene Freiverkehrsemittenten

Der exakte Kreis der von der MAR im Freiverkehr betroffenen Emittententypen erfordert jedoch eine vertiefte Analyse, denn die Pflichten in Bezug auf Ad-hoc Publizität, Managers‘ Transactions sowie Insiderlisten gelten im Freiverkehr nur, sofern der jeweilige Emittent die Einbeziehung selbst (mit)beantragt oder genehmigt hat („approved trading or requested admission“).

Entsprechend definiert der deutsche Gesetzgeber MTF-Emittenten in § 2 (7a) Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) n.F. wie folgt: „Emittenten, die […] eine Zulassung zum Handel auf einem MTF […] oder […] Einbeziehung in den Freiverkehr […] beantragt oder genehmigt haben“. Damit wäre zunächst geklärt, dass die Emittenten aus einem Qualitätssegment, wie dem Entry Standard, als MTF-Emittenten gelten, da sie Mitantragsteller sind.

Fraglich bleibt die Behandlung der sonstigen Freiverkehrswerte. Für die Interpretation des Begriffs „genehmigt“ wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass der Emittent an der Notierung aktiv beteiligt gewesen sein muss, so dass er im Rahmen des Notierungsvorgangs die Geltung entsprechender Folgepflichten akzeptiert hat.

Auffassung der BaFin

Dabei ist es unerheblich ist, ob der Emittent den aktuellen Folgepflichten der MAR zustimmen wollte oder nicht. Für die BaFin sind nämlich drei Arten der Zustimmung von MTF-Emittenten denkbar:

a) Direkte Antragstellung auf Zulassung/Einbeziehung;

b) Beauftragung eines Dritten, einen solchen Antrag zu stellen;

c) Genehmigung der Zulassung/Einbeziehung durch den Emittenten, wobei eine solche Genehmigung mehr beinhalten muss, als ein bloßes zur Kenntnisnehmen. Vielmehr muss der Emittent wissentlich und willentlich dem Handel zugestimmt haben.

Zunächst sind daher neben den antragsstellenden Emittenten in den Qualitätssegmenten (Punkt a) alle Emittenten mit einem sogenannten Primärlisting als MTF-Emittenten zu klassifizieren, da ausgeschlossen werden kann, dass ein Finanzinstrument ohne eine aktive Mitwirkung des Emittenten erstmalig gehandelt werden kann. Hier kann die Beauftragung eines Dritten (Punkt b) oben) regelmäßig unterstellt werden.

Aber es dürften auch weitere Fälle einschlägig sein, etwa mit Zweitlistings von Emittenten aus Drittstaaten: Hier gilt es zu unterscheiden, ob der Emittent die Notierung aktiv unterstützt und somit genehmigt hat (Punkt c). Eine Genehmigung kann zum Beispiel aufgrund der Beauftragung/Bezahlung von Research oder Designated Sponsoring sowie der Darstellung auf der Homepage (Investor Relations Rubrik) angenommen werden. Im Umkehrschluss dürften „passive“ Emittenten (ohne jegliche Mitwirkung und Unterstützung der Notierung) nicht Adressat der Pflichten bezüglich Ad-hoc-Publizität, Insiderlisten bzw. Managers‘ Transactions sein.

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