
Wie kräftig darf der Strom- oder Gasversorger an der Preisschraube drehen? Das hat am Mittwoch den Bundesgerichtshof in gleich zwei Fällen beschäftigt. Die Karlsruher Richter deuteten in der Verhandlung an, dass die Weitergabe gestiegener Bezugskosten an den Kunden auch ihre Grenzen hat: So sei diese nach vorläufiger Einschätzung nicht gerechtfertigt, wenn der Versorger die Steigerung hätte vermeiden können.
Die grundsätzliche Linie hat der zuständige Senat mit zwei von Verbraucherschützern scharf kritisierten Urteilen aus dem vergangenen Oktober aber schon vorgegeben. Damals entschied er, dass die Versorger ihre Preise bis zu einer Neuregelung 2014 ohne umfassende Begründung erhöhen durften, solange sie damit keinen Gewinn machen wollten. Die aktuellen Fälle wollten die Richter bis zum Nachmittag entscheiden.