Auch der Gesetzgeber ist daran interessiert. Im Dezember hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung des Aktiengesetzes beschlossen, der Mitte 2012 in Kraft treten könnte. Dem Gesetzgeber sind vor allem die rund 16.000 deutschen AGs ein Dorn im Auge, deren Aktien nicht an einer Börse gehandelt werden und bei denen etwa die Hälfte anonyme Inhaberaktien sind. „Bei ihnen befürchtet der Gesetzgeber, dass sie für Geldwäsche genutzt werden und damit auch der Terrorfinanzierung dienen könnten“, sagt Anwalt Maaß. Inhaberaktien sollen künftig nur noch erlaubt sein, wenn wenigstens die Globalurkunde (eine Art Verbriefung aller Aktien) beim Zentralverwahrer Clearstream hinterlegt wird. Dann können die Papiere nur durch einen Datenaustausch zwischen den Banken und Clearstream übertragen und gehandelt werden und nicht mehr im direkten Tausch von Urkunden am Kneipentisch. Ermittler kämen dadurch zumindest über Umwege an die Aktionäre heran. Eine generelle Verpflichtung zur Namensaktie scheiterte am Widerstand der Industrielobby, die zu hohe Kosten für kleine AGs befürchtete.
Der Trick mit dem Treuhänder
Aktionäre, die auch mit Namensaktien anonym bleiben wollen, können statt ihres Namens den eines Treuhänders eintragen lassen – meistens den einer Bank. Aber auch dagegen geht der Gesetzgeber vor: Seit 2008 bietet das Aktiengesetz den AGs die Möglichkeit, bei den Banken den Namen hinter Treuhandbeständen zu erfragen. Die Bank muss dazu Auskunft erteilen, wenn sie nicht von ihrem Kunden eine andere Weisung erhalten hat. Dann jedoch würde das Stimmrecht des Aktionärs automatisch ruhen und ein Bußgeld könnte verhängt werden. Seine Dividende erhält der Aktionär allerdings weiterhin. „Bislang werden Sanktionen kaum vollzogen, denn niemand will seine Aktionäre verschrecken“, sagt Maaß.
Die Gesellschaften können in ihrer Satzung festlegen, ab wann sich Aktionäre ihr gegenüber zu erkennen geben müssen. Bei der Allianz etwa ist festgelegt, dass all die Aktionäre namentlich offenzulegen sind, deren Anteil am Grundkapital 0,2 Prozent überschreitet. „Wir verlangen regelmäßig von den Banken Auskunft, um die Aktionäre zu identifizieren“, heißt es bei der Allianz. So gut wie alle Aktionäre legten die gewünschten Daten dann offen.
SDax-Unternehmen:
Namensaktien: Hier können Sie sich ins Aktionärsbuch eintragen lassen (TecDax-Unternehmen, die Namensaktien ausgegeben haben. Für aktuelle Kursinformationen bitte auf den Namen den Aktie klicken) | ||
Aktie | ISIN | Streubesitz (1) |
GB00B128C026 | 61,9 | |
DE0005146807 | 40,9 | |
DE000A1K0201 | 90,0 | |
DE000A0H52F5 | 18,5 | |
DE000A1H8BV3 | 64,5 | |
DE000PAT1AG3 | 45,1 | |
DE000SKWM021 | 96,5 | |
DE0007847147 | 49,1 | |
DE000A0STST2 | 91,0 | |
DE000WACK012 | 28,2 | |
(1) in Prozent der ausstehenden Aktien; (2) Umwandlung in Namensaktien auf Antrag möglich; Quelle: Bloomberg |
Für Schwarzgeld ungeeignet
Theoretisch könnten Namensaktien auch dem Fiskus die Arbeit erleichtern. Wer deutsche Aktien in einem Schweizer Depot verstecken will, sollte Namenspapiere meiden. „Auch wenn der Aktionär im Namensregister mit seiner deutschen Adresse eingetragen ist, hat der Fiskus die technischen Möglichkeiten, die Verbindung zu einem Schweizer Depot herzustellen“, sagt Oliver Schultze, auf Kapitalanlagen spezialisierter Steuerberater aus Pinneberg. Bislang hält Schultze es für unwahrscheinlich, dass Finanzbehörden so akribisch recherchieren. Aber wer weiß schon, was klamme Staaten sich noch alles einfallen lassen.
Pessimist Faber jedenfalls rechnet mit dem Schlimmsten. „Die Regierungen könnten noch Maßnahmen ergreifen, die in irgendeiner Form von Enteignung enden“, fürchtet er. Davor allerdings würden auch Namensaktien nicht schützen.