Schwere Fehler im Börsenprospekt Etappensieg für Telekom-Kleinaktionäre

Es ist erst mal ein Grund zum Jubeln für die Telekom-Kleinaktionären, die sich von der einstigen „Volksaktie“ getäuscht sehen. Über die Musterklage wird neu verhandelt. Die Telekom sieht sich jedoch nicht in der Pflicht.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Der Bundesgerichtshof erklärt den dritten Börsengang der Telekom für fehlerhaft. Quelle: dpa

Tausende Kleinaktionäre der Deutschen Telekom haben im Musterprozess um den dritten Börsengang des ehemaligen Staatskonzerns einen Etappensieg erzielt. Der Bundesgerichtshof entschied am Donnerstag, dass über die millionenschwere Schadenersatz-Klage vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main neu verhandelt werden muss. Der Grund sei ein schwerwiegender Fehler im sogenannten Verkaufsprospekt zu der Platzierung der Telekom-Aktien im Jahr 2000. Insgesamt rund 17.000 Kläger werfen dem Konzern vor, sie in die Irre geführt zu haben. Sinkende Aktienkurse hatten ihnen zum Teil hohe Verluste eingebrockt.

Im Verkaufsprospekt machen Unternehmen für potenzielle Anleger Angaben zu ihren Geschäften im Rahmen eines geplanten Börsengangs. Die Karlsruher Richter störten sich an den Informationen des Bonner Konzerns zu einem milliardenschweren Aktienpaket, das die Telekom vor der Jahrtausendwende am US-Konkurrenten Sprint hielt. Selbst für einen bilanzkundigen Anleger sei aus dem Börsenprospekt nicht ersichtlich gewesen, dass die Telekom trotz Übertragung der Aktien innerhalb des Konzerns das volle Risiko eines Kursverlustes der Sprint-Papiere trug, bemängelten die Richter.

Der Bundesgerichtshof hob damit auf die Rechtsbeschwerde der Telekom-Aktionäre hin die Entscheidung der Vorinstanz in einem zentralen Punkt auf. Das oberste Gericht verwies das Musterverfahren um rund 80 Millionen Euro Schadenersatz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Offen ist dabei nach wie vor, ob die Telekom aufgrund des festgestellten Prospektfehlers tatsächlich zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist. Die Deutsche Telekom sieht nämlich auch nach der Feststellung des Prospektfehlers keine Pflicht auf Schadenersatz für Kleinaktionäre. „Wir bedauern, dass der BGH einen Prospektfehler festgestellt hat“, betonte der Konzern am Donnerstag.

Doch habe das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob aus diesem Mangel eine Schadenersatzpflicht resultiere. „Die Deutsche Telekom ist zuversichtlich, dass die Gerichte im Ergebnis feststellen werden, dass eine Schadenersatzpflicht des Unternehmens nicht besteht.“

Bestätigt wurde dagegen vom Bundesgerichtshof die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Wert des Immobilienvermögens der Telekom im Börsenprospekt nicht wesentlich zu hoch angesetzt worden sei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte im Mai 2012 entschieden, dass der Börsenverkaufsprospekt aus dem Jahr 2000 keine gravierenden Fehler enthielt. Die Anleger könnten daher keinen Schadensersatz geltend machen.

Beim dritten Börsengang waren die mehrfach überzeichneten Aktien zu einem Kurs von 63,50 Euro vor allem an Privatanleger ausgegeben worden. Danach stürzte der Kurs ab und erreichte nie wieder sein altes Niveau - er liegt heute bei rund 13 Euro. Die Telekom hat stets die Rechtmäßigkeit des Prospekts betont.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%