Kuckucksvögel schaffen es bekanntlich, dass fremde Eltern ihren Nachwuchs aufziehen. Bei Unternehmensübernahmen droht eine vergleichbare Gefahr, nämlich dass Nachfolger unterfinanzierte Pensionszusagen und Betriebsrenten übernehmen. Sie zahlen dann unter Umständen ohne Refinanzierung noch jahrelang Renten an ehemalige Mitarbeiter und deren Hinterbliebene, zu denen sie keinerlei persönlichen Bezug haben.
Übernahme-Interessenten sollten das Thema betriebliche Altersversorgung (bAV) umfassend betrachten. Hier gilt generell die Haftung des Arbeitgebers für erteilte Zusagen, die entsprechend auf einen neuen Inhaber übergeht. Die Prüfung erfordert einen tiefen Blick in die Vertragswerke von Versicherungen, in teils bestehende Versorgungsordnungen oder das Regelwerk jener bAV-Durchführungswege, die das Zielunternehmen bislang gewählt hat.
Vielen Unternehmen fehlen die Rücklagen für Pensionszusagen
Kritisch sind hierbei besonders Direktzusagen zu sehen, auf die mit rund 285 Milliarden Euro die Hälfte aller Deckungsmittel in der bAV entfällt. Um diese Zusagen jedoch tatsächlich zu erfüllen, dürfte schätzungsweise ein ungefähr ebenso hoher Betrag in den Bilanzen aller deutschen Unternehmen fehlen.
Zur Person
Thorsten Kircheis ist Vorstand der unabhängigen Beratungsgesellschaft Deutsches Institut für Zeitwertkonten und Pensionslösungen.
Etwa jedes vierte mittelständische Unternehmen hat nach Erfahrung der diz AG eine oder mehrere direkte Pensionszusagen erteilt, meist für Geschäftsführer oder leitende Angestellte. Dem Bonner Institut für Mittelstandsforschung zufolge überträgt knapp die Hälfte der Eigentümer ihr Unternehmen an Nachfolger, die nicht der Inhaberfamilie angehören. Daher dürfte hinsichtlich direkter Pensionszusagen bei gut jeder zehnten Firmenübernahme die bezeichnete „Kuckucksgefahr“ bestehen. Darüber hinaus können in jedem Unternehmen bAV-Risiken schlummern.
Wie lässt sich vorbeugen?
Grundsätzlich sollten bei einer Übernahme, egal ob intern oder externer Nachfolgekandidat, die letzten Bilanzen nach Pensionsrückstellungen, Rückdeckungsversicherungen und Betriebsausgaben nach § 4d EStG durchsucht werden. Pensionszusagen müssen bilanziert werden, so dass diese Information eigentlich aufgedeckt sein sollte. Aber Vorsicht! Es gab durchaus Fälle, in denen Pensionszusagen nicht offengelegt wurden. Daher sollten sich Nachfolger schriftlich zusichern lassen, dass der Verkäufer alle Pensionszusagen inklusive sämtlicher Nachträge, die bestehenden Rückdeckungsversicherungen sowie alle Versorgungsordnungen und Betriebsvereinbarungen auf den Tisch gelegt hat.
Welche Fallstricke gibt es?
Viele: von pauschaldotierten Unterstützungskassen über Bilanzsprungrisiken bei Eintritt biometrischer Risiken, nicht kongruent rückgedeckte Zusagen – die Liste ist lang.
Selbst vermeintlich vollständig ausfinanzierte Zusagen bergen Risiken. Ein Beispiel: Die Altersrente ist komplett über einen Versicherer abgedeckt, aber der Versorgungsberechtigte wird vor Renteneintritt erwerbsunfähig – er hat „Rücken“. In den Vertragsbedingungen mit der Rückdeckungsversicherung wurde jedoch ein Teilrisiko, nämlich zufällig genau „Rücken“, vertraglich ausgeschlossen, nicht aber in der von der Firma erteilten Versorgungszusage für den Invaliditätsfall. Das Unternehmen hat dann die Zahlpflicht, bekommt aber kein Geld vom Versicherer.
Deshalb ist es wichtig, dass Unternehmenskäufer und -verkäufer die betriebliche Altersversorgung neben der Ausfinanzierung auch hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung überprüfen. Oftmals ist diese nicht den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst oder die Rückdeckung entspricht nur einem Flickenteppich – Altersrente zum Teil abgesichert, Berufsunfähigkeit zur Hälfte und die Hinterbliebenenversorgung begünstigt unfreiwillig noch den früheren Ehepartner oder wurde ganz vergessen – ganz zu schweigen von Anwartschafts- und Rentendynamiken.
Bevor Unternehmen zur Übernahme angeboten werden, sollte in Sachen bAV „klar Schiff“ gemacht werden. Zur Lösung der Probleme empfehlen Versicherer gerne die Einrichtung von zusätzlichen Rückdeckungsversicherungen. Weitaus eleganter und preiswerter kann eine Neuordnung der bAV sein, zum Beispiel durch den Wechsel des Durchführungswegs. Hierzu ist aber dringend der Rat von bAV-Experten erforderlich. Um den anfänglichen bildlichen Vergleich hier noch einmal aufzunehmen: Die Aufgabe der bAV-Spezialisten sollte es sein, Kuckuckseier aus dem Nest – sprich der Bilanz – zu werfen.